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| § 35a Kinder- und Jugendhilfegesetz, Sozialgesetzbuch VIII |
§ 35a
Eingliederungshilfe
für seelisch behinderte
Kinder und Jugendliche
(1) Kinder und Jugendliche, die seelisch
behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, haben Anspruch
auf
Eingliederungshilfe. Die Hilfe wird nach
dem Bedarf im Einzelfall
1. in ambulanter Form,
2. in Tageseinrichtungen für Kinder
oder in anderen teilstationären Einrichtungen,
3. durch geeignete Pflegepersonen und
4. in Einrichtungen über Tag und
Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.
(2) Aufgabe und Ziel der Hilfe, die Bestimmung
des Personenkreises sowie die Art der Maßnahmen richten sich nach
folgenden
Bestimmungen des Bundessozialhilfegesetzes,
soweit diese auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung
bedrohte Personen Anwendung finden:
1. § 39 Abs. 3 und § 40,
2. § 41 Abs. 1 bis 3 Satz 2 und Abs.
4 mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Vereinbarungen nach
§ 93 des
Bundessozialhilfegesetzes Vereinbarungen
nach § 77 dieses Buches treten,
3. die Verordnung nach § 47 des Bundessozialhilfegesetzes.
(3) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung
zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen
werden, die geeignet sind, sowohl die
Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen
Bedarf zu
decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen
für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen
für Kinder zu gewähren und läßt
der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden,
in denen
behinderte und nichtbehinderte Kinder
gemeinsam betreut werden.
| letzte Aktualisierung: 18.10.1999 |