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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Juni 2002 durch die Vorsitzende
Richterin Dr. Müller, die Richter Dr. Dressler, Dr. Greiner, die Richterin
Diederichsen und den Richter Pauge für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil
des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München in Augsburg vom
15. Februar 2001 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens
zu tragen. Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die klagenden Eheleute sind die Eltern
des am 24. Oktober 1996 geborenen Sebastian H., der mit schweren körperlichen
Fehlbildungen zur Welt kam: Beide Oberarme waren nicht ausgebildet; der
rechte Oberschenkel war verkürzt, der linke fehlte; an beiden Beinen
fehlte das Wadenbein; beide Füße wiesen eine Knick-Hackfußstellung
auf. Die Kläger nehmen die beklagte Frauenärztin auf Schadensersatz
in Anspruch, weil diese während der von ihr durchgeführten Schwangerschaftsbetreuung
die Fehlbildungen des Kindes pflichtwidrig nicht erkannt habe und deshalb
eine rechtlich zulässige Abtreibung unterblieben sei. Gegenstand der
Klage ist außer der Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten
auch die Zahlung eines Schmerzensgeldes, weil die Klägerin zu 1 seit
der Geburt des Kindes an einem psychischen Trauma leide.
Im Verlauf der Schwangerschaft nahm die
Beklagte bei der Klägerin zu 1 insgesamt elf Ultraschalluntersuchungen
vor. Der bei diesen Untersuchungen ebenfalls anwesende Kläger zu 2
fragte wiederholt, ob mit dem Kind alles in Ordnung sei, was die Beklagte
bejahte. Bei der Untersuchung am 20. Juni 1996 (Schwangerschaftswoche 20/5)
maß die Beklagte einen biparietalen Durchmesser von 4,4 bis 4,7 cm
und eine Femurlänge von 2,9 cm. Die Kläger werfen der Beklagten
vor, daß sie nicht spätestens anläßlich der Ergebnisse
dieser Ultraschalluntersuchung die Klägerin zu 1 wegen des Verdachts
auf eine Fehlbildung des Oberschenkels des Kindes in eine Spezialsprechstunde
überwiesen habe, wo erfahrene Sonografiker diese Fehlbildung erkannt
hätten; bei rechtzeitiger Aufklärung hätte sich die Klägerin
zu 1 für einen Schwangerschaftsabbruch entschieden.
Die Beklagte stellt die Voraussetzungen
eines Behandlungsfehlers und eines erlaubten Schwangerschaftsabbruchs in
Abrede, zumal das Kind im Zeitpunkt einer denkbaren Abtreibung bereits
lebensfähig gewesen wäre.
Das Landgericht hat unter Klageabweisung im übrigen die Ersatzpflicht der Beklagten für die den Klägern aus fehlerhafter ärztlicher Beratung durch die Beklagte und der damit zusammenhängenden Geburt des behinderten Kindes Sebastian entstandenen und noch entstehenden materiellen Schäden festgestellt; darüber hinaus hat es die Beklagte zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 20.000 DM an die Klägerin zu 1 verurteilt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten mit einer Neufassung des Feststellungsausspruchs dahin zurückgewiesen, daß die Verpflichtung der Beklagten festgestellt werde, den Klägern nach Maßgabe der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Ersatz für den entstandenen und künftigen Unterhaltsbedarf ihres Kindes Sebastian, geboren am 24. Oktober 1996, zu leisten. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.
Entscheidungsgründe:
l.
Das Berufungsgericht hat einen Schadensersatzanspruch
der Kläger auf Ersatz des Unterhaltsbedarfs ihres Sohnes Sebastian
aus positiver Verletzung eines ärztlichen Behandlungsvertrages für
begründet erachtet.
Der zwischen der Klägerin zu 1 und
der Beklagten geschlossene Vertrag zur Schwangerschaftsbetreuung, in dessen
Schutzbereich auch der Kläger zu 2 eingeschlossen sei, habe die Beratung
über eine erkennbare Gefahr durch Schädigungen der Leibesfrucht
mit umfaßt. Die Beklagte habe ihre Beratungspflicht bereits dadurch
schuldhaft verletzt, daß sie anläßlich der Ultraschalluntersuchung
vom 20. Juni 1996 nur zwei Werte statt der erforderlichen vier Werte ermittelt
habe. Entscheidend und als grober Diagnosefehler (mit Beweislastumkehr
in der Kausalitätsfrage) sei ihr anzulasten, daß sie die gemessene
Femurlänge von 29 mm nicht als viel zu niedrig und hochgradig auffällig
erkannt und sie dies weder zum Anlaß genommen habe, die Ultraschalluntersuchung
auch auf die oberen Extremitäten auszudehnen, noch die Klägerin
zur näheren Abklärung in eine Spezialsprechstunde zu überweisen;
denn dort wäre die Fehlbildung beim Stand der Ultraschalldiagnostik
im Jahre 1996 erkannt worden.
Bei entsprechender pflichtgemäßer
Aufklärung hätte sich die Klägerin zu 1 zu einem legalen
Schwangerschaftsabbruch gemäß § 218 a Abs. 2 StGB entschlossen.
Dessen Voraussetzungen hätten vorgelegen, da angesichts der schweren
Behinderung des Kindes nach ärztlicher Prognose auch bei einer bis
dahin psychisch gesunden Frau sowohl eine Suizidgefahr als auch eine schwerwiegende
Beeinträchtigung des seelischen Gesundheitszustandes der Mutter zu
befürchten gewesen wäre. Dies werde hier auch dadurch bestätigt,
daß die Geburt des behinderten Kindes tatsächlich zu einer entsprechenden
schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigung der Klägerin
zu 1 geführt habe. Denn diese leide seit der Geburt an einer depressiven
Störung, die Krankheitswert erreiche, wobei jedenfalls in den ersten
Monaten eine mittelschwere Depression und während der ersten Wochen
eine zumindest latente Selbstmordgefahr vorgelegen habe, während der
Zustand danach als leichtere, aber sicher behandlungsbedürftige depressive
Verstimmung zu bezeichnen sei und voraussichtlich noch sehr lange Zeit
fortbestehen werde.
Das vom Landgericht der Klägerin
zuerkannte Schmerzensgeld von 20.000 DM sei im Hinblick auf die erlittenen
psychischen Beeinträchtigungen angemessen, wobei nicht unberücksichtigt
bleibe, daß der Klägerin die Belastung durch einen Abtreibungseingriff
erspart worden sei.
II.
Das Berufungsurteil hält den Angriffen
der Revision stand. Den Klägern stehen die geltend gemachten Schadensersatzansprüche
auf der Grundlage einer schuldhaften Verletzung des ärztlichen Behandlungsvertrages
durch die Beklagte zu.
1. Rechtlich beanstandungsfrei geht das
Berufungsgericht davon aus, daß der zwischen der Klägerin zu
1 und der Beklagten geschlossene Vertrag über die Schwangerschaftsbetreuung,
in dessen Schutzbereich auch der andere Elternteil, hier also der Ehemann
als Kläger zu 2, einbezogen war, auch die Pflicht der Beklagten zur
Beratung der Eltern über die erkennbare Gefahr einer Schädigung
der Leibesfrucht mit umfaßte (vgl. hierzu z.B. Senatsurteile BGHZ
89, 95, 98; 143, 389, 393 m.w.N.). Das Berufungsgericht hat insoweit zu
Recht darauf hingewiesen, daß der bei den Ultraschall-Untersuchungen
anwesende Vater wiederholt nachgefragt habe, ob mit dem Kind alles in Ordnung
sei; dies zeigt das besondere Interesse, das die Eltern einer Information
über eventuelle Schädigungen des Kindes beigemessen haben. Die
Verletzung der Pflichten aus einem ärztlichen Behandlungsvertrag,
der in dieser Weise auch auf die pränatale Untersuchung in der Schwangerschaftsbetreuung
zwecks Vermeidung der Geburt eines schwer vorgeschädigten Kindes gerichtet
war, kann Grundlage für den Anspruch gegen den Arzt auf Erstattung
des (gesamten) Unterhaltsbedarfs des Kindes sein, das mit schweren Behinderungen
zur Welt kommt (st.Rspr., vgl. z.B. Senatsurteile vom 4. März 1997
- VI ZR 354/95 - VersR 1997, 698, 699 und vom 4. Dezember 2001 - VI ZR
213/00 - VersR 2002, 233 f., jew.m.w.N.).
2. Frei von Rechtsfehlern sind auch
die Überlegungen, mit denen das Berufungsgericht seine Beurteilung
begründet hat, der Beklagten sei hier eine schuldhafte Verletzung
ihrer Pflichten anzulasten, die pränatale Untersuchung des Kindes
auf Schädigungen ordnungsgemäß vorzunehmen, diagnostisch
auszuwerten und die Eltern hinsichtlich der Ergebnisse in gebotener Weise
zu beraten. Im Berufungsurteil ist auf der Grundlage der Ausführungen
des gerichtlichen Sachverständigen beanstandungsfrei dargelegt,
daß die Beklagte insbesondere die bei der
Ultraschalluntersuchung am 20. Juni 1996 gemessene Femurlänge von
29mm als "viel zu niedrig" und "hochgradig auffällig" hätte erkennen
und hieraus die gebotenen Konsequenzen für die Veranlassung weiterer
Untersuchungen und eine entsprechende Beratung der Eltern hätte ziehen
müssen. Die der Beklagten insoweit unterlaufenen Versäumnisse
konnte das Berufungsgericht zu Recht als Behandlungsfehler ansehen, auch
wenn grundsätzlich im Bereich der Diagnoseirrtümer Zurückhaltung
bei der Bewertung als ärztliche Pflichtverletzung zu üben ist.
Letztlich stellt auch die Revision einen (einfachen) Behandlungsfehler
der Beklagten insoweit nicht in Abrede, wendet sich vielmehr ersichtlich
nur gegen dessen Bewertung als grob.
3. Keinen rechtlichen Bedenken begegnet
die Feststellung im Berufungsurteil, daß sich die Klägerin zu
1, wäre sie - nach einer gebotenen weiteren Abklärung der Untersuchungsbefunde
- über die zu erwartenden Fehlbildungen des Kindes rechtzeitig informiert
und entsprechend beraten worden, zu einem Abbruch der Schwangerschaft entschlossen
hätte. Ein schuldhafter ärztlicher Behandlungsfehler, wie er
hier vorliegt, kann allerdings - davon geht auch das Berufungsgericht aus
- nur dann zu einer vertraglichen Haftung auf Ersatz des hier in Rede stehenden
Schadens führen, wenn ein Abbruch der Schwangerschaft rechtlich zulässig
gewesen wäre. Eine auf der Verletzung des Behandlungsvertrages beruhende
Vereitelung eines möglichen Schwangerschaftsabbruchs kann nämlich
nur dann Ansatz dafür sein, die Eltern im Rahmen eines vertraglichen
Schadensersatzanspruchs gegen den Arzt auf der vermögensmäßigen
Ebene von der Unterhaltsbelastung durch das Kind freizustellen, wenn der
Abbruch rechtmäßig gewesen wäre, also der Rechtsordnung
entsprochen hätte und von ihr nicht mißbilligt worden wäre
(st.Rspr., vgl. insbesondere BGHZ 129, 178, 185 und Senatsurteile vom 4.
Dezember 2001 - VI ZR 213/00 - aaO, S. 234 sowie vom 19. Februar 2002 -
VI ZR 190/01 - NJW 2002, 1489, 1490). Entgegen der Auffassung der Revision
weist die Beurteilung des Berufungsgerichts, unter den vorliegend gegebenen
Umständen wäre ein Schwangerschaftsabbruch nach der medizinischen
Indikation des § 218 a Abs. 2 StGB rechtlich zulässig gewesen,
keine Rechtsfehler auf.
a) Zutreffend hat das Berufungsgericht
die Voraussetzungen einer Indikation für einen Eingriff, der zur Abwendung
der gesundheitlichen Gefahren der Mutter im Hinblick auf die Belastung
mit einem schwerbehinderten Kind in Betracht kam, anhand des § 218
a Abs. 2 StGB in der Fassung des Schwangeren- und Familienhilfeänderungsgesetzes
vom 21. August 1995 (BGBI. l 1050) geprüft. Aufgrund dieser gesetzlichen
Neufassung ist der mit Einwilligung der Schwangeren von einem Arzt vorgenommene
Schwangerschaftsabbruch dann nicht rechtswidrig, wenn er unter Berücksichtigung
der gegenwärtigen und zukünftigen Lebensverhältnisse der
Schwangeren nach ärztlicher Erkenntnis angezeigt ist, um eine Gefahr
für das Leben oder das Risiko einer schwerwiegenden Beeinträchtigung
des körperlichen oder seelischen Gesundheitszustandes der Schwangeren
abzuwenden und die Gefahr nicht auf andere, für sie zumutbare Weise
abgewendet werden kann.
In dieser gesetzlichen Neufassung ist
die früher in § 218 a Abs. 2 und Abs. 3 StGB in der Fassung des
Schwangeren- und Familienhilfegesetzes vom 27. Juli 1992 (BGBI. l 1398)
in Verbindung mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Mai
1993 (BGBI. l 820) enthaltene eigenständige Regelung der sogenannten
embryopathischen Indikation entfallen; damit sollte klargestellt werden,
daß eine Behinderung des Kindes als solche niemals zu einer Minderung
des Lebensschutzes führen kann (BT-Drs. 13/1850, S. 26), vielmehr
entscheidend für die Zulässigkeit einer Abtreibung stets nur
sein kann, ob das Austragen des Kindes zu unzumutbaren Belastungen für
die gesundheitliche Situation der Mutter führt, denen anders als durch
einen Abbruch nicht wirksam begegnet werden kann. Nach der Vorstellung
des Gesetzgebers sollen die Fallkonstellationen der früheren "embryopathischen
Indikation" nunmehr der Sache nach von der medizinischen Indikation (auch
als "medizinisch-soziale Indikation" bezeichnet, vgl. z.B. Eser in: Schönke/Schröder,
26. Aufl., Rdn. 26 zu § 218 a StGB) des nunmehrigen § 218 a Abs.
2 StGB aufgefangen werden (BT-Drs. 13/1850 aaO). Dies entspricht auch der
herrschenden Meinung in der rechtswissenschaftlichen Literatur (vgl. dazu
Eser in: Schönke/Schröder, 26. Aufl., Rdn. 34, 42 zu § 218
a StGB; Tröndle/Fischer, 50. Aufl., Rdn. 21 zu § 218 a StGB;
Lackner/Kühl, 24. Aufl., Rdn. 22 vor § 218 StGB; Beckmann, ZfL
1995, 24,27; einschränkend Rudolphi in: SK-StGB, Rdn. 8 zu §
218 a StGB).
Daher ist bei den Fallgestaltungen, die
nach der bisherigen rechtlichen Regelung der "embryopathischen Indikation"
unterfielen, nunmehr im Rahmen des § 218 a Abs. 2 StGB zu prüfen,
ob sich für die Mutter aus der Geburt des schwerbehinderten Kindes
und der hieraus resultierenden besonderen Lebenssituation Belastungen ergeben,
die sie in ihrer Konstitution überfordern und die Gefahr einer schwerwiegenden
Beeinträchtigung ihres insbesondere auch seelischen Gesundheitszustandes
als so drohend erscheinen lassen, daß bei der gebotenen Güterabwägung
das Lebensrecht des Ungeborenen dahinter zurückzutreten hat.
b) Entgegen der Auffassung der Revision
hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler im vorliegenden Fall für
die Klägerin zu 1 die Voraussetzungen eines nach diesen Grundsätzen
rechtlich zulässigen Schwangerschaftsabbruchs bejaht. Bei der gebotenen
Prognose aus ärztlicher Sicht wäre, wie im Berufungsurteil auf
der Grundlage der Anhörung des medizinischen Sachverständigen
festgestellt ist, angesichts der zu erwartenden sehr schweren Behinderungen
des Kindes sowohl die Gefahr eines Suizidversuchs als auch einer schwerwiegenden
Beeinträchtigung des seelischen Gesundheitszustandes der Mutter zu
befürchten gewesen. Daß bei der Klägerin zu 1 nach der
Geburt tatsächlich Depressionen auftraten, die deutlich Krankheitswert
erreichten, wobei zumindest in den ersten Wochen auch eine latente Selbstmordgefahr
vorlag, stützt diese Prognosebeurteilung. Unter den hier gegebenen,
in der Beweisaufnahme hervorgetretenen Umständen konnte das Berufungsgericht
in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise von einer anders als
durch den Abbruch der Schwangerschaft nicht abzuwendenden schwerwiegenden
gesundheitlichen Gefährdung der Mutter ausgehen und einen derartigen
mit dem Tod des ungeborenen Kindes verbundenen Eingriff für rechtlich
zulässig erachten.
c) Entgegen der Auffassung der Revision
wäre im vorliegenden Fall ein bei gebotener ärztlicher Information
und Beratung der Klägerin zu 1 im Rahmen der Schwangerschaftsbetreuung
in Betracht zu ziehender Schwangerschaftsabbruch auch nicht wegen des fortgeschrittenen
Entwicklungsstandes des Embryos unzulässig gewesen. Die Revision will
im Hinblick auf insoweit in der juristischen Literatur
diskutierte mögliche Überlebensraten ungeborener Kinder
ab der 22. Schwangerschaftswoche (vgl. dazu etwa Tröndle/Fischer,
50. Aufl., Rdn. 22 zu § 218 a StGB m.w.N.) eine Abtreibung in Fällen
wie dem vorliegenden aus verfassungsrechtlichen Gründen generell ausschließen.
Dieser Auffassung vermag sich der Senat nicht anzuschließen.
aa) Allerdings enthält die Regelung
der medizinischen Indikation des § 218 a Abs. 2 StGB - anders als
die früher selbständige "embryopathische Indikation" des §
218 a Abs. 3 StGB a.F., die einen Abbruch nur bis zur 22. Schwangerschaftswoche
zuließ - keine zeitliche Befristung. Der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
(insbesondere in den Entscheidungen BVerfGE 39, 1 ff. und BVerfGE 88, 203
ff.) ist indessen kein Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, daß
eine derartige Befristung in Fällen der medizinischen Indikation aus
verfassungsrechtlichen Gründen geboten wäre. Einerseits ist der
Lebensschutz des ungeborenen Kindes grundsätzlich während der
gesamten Dauer der Schwangerschaft zu gewährleisten; andererseits
kann von der Mutter, wenn schwerwiegende Gefahren für ihr Leben oder
ihre Gesundheit drohen und nicht anders abgewendet werden können,
ebenfalls während der gesamten Dauer der Schwangerschaft grundsätzlich
nicht verlangt werden, daß sie ihre eigenen existentiellen Belange
und Rechtspositionen denen des Kindes aufopfert. Dies hat auch dann zu
gelten, wenn die schwerwiegende Gefährdung der Mutter nicht aus zu
befürchtenden physischen Beeinträchtigungen während der
Schwangerschaft oder der Geburt resultiert, sondern eine relevante - nicht
anders abwendbare - Bedrohung ihres Lebens oder ihrer seelischen Gesundheit
deshalb zu erwarten ist, weil sie konstitutionell nicht in der Lage ist,
während der Schwangerschaft und nach der Geburt eines schwerbehinderten
Kindes die damit verbundenen Belastungen und Verantwortlichkeiten psychisch
zu bewältigen.
bb) Allerdings setzt die Entscheidung,
ob im Einzelfall die insoweit zu ziehende Opfergrenze für den Ausnahmetatbestand
der Rechtfertigung der mit dem Tode des Embryos verbundenen Abtreibung
aus medizinischer Indikation überschritten ist (vgl. zu diesen Erfordernissen
z.B. Senatsurteile BGHZ 129, 178, 183 f. und vom 4. Dezember 2001 - VI
ZR 213/00 - aaO S. 234 mit Hinweis auf BVerfGE 88, 203, 272 ff.), eine
Güter- und Interessenabwägung voraus. Das gilt gerade in den
Fällen, in denen es nicht um eine unmittelbare physische Lebensbedrohung
der Schwangeren geht, sondern um aus den dargelegten psychischen Belastungen
- insbesondere für die Zeit nach der Geburt- zu befürchtende
Beeinträchtigungen. Diese Abwägung muß den Rechtspositionen
sowohl des Embryos als auch der Mutter soweit wie möglich gerecht
werden. Auch wenn das Lebensrecht des Kindes dem Grunde nach eine zeitliche
Differenzierung der Schutzpflicht nicht zuläßt (vgl. BVerfGE
88, 203, 254, 257), kann doch bei dieser Abwägung zur Bestimmung der
Voraussetzungen der medizinischen Indikation auch die Dauer der Schwangerschaft
und die daraus resultierende besondere Situation für Mutter und Kind
Berücksichtigung finden (vgl. dazu etwa Tröndle/Fischer, 50.
Aufl., Rdn. 26 zu § 218 a StGB; Rudolphi in: SK-StGB, Rdn. 28 zu §
218 a StGB; a.A. Rüfner, ZfL 2000, 82, 83). In den Fällen der
medizinischen Indikation soll der Schwangerschaftsabbruch sowohl aus dem
gesundheitlichen Interesse der Frau als auch im Hinblick auf die Schutzwürdigkeit
des sich weiter entwickelnden ungeborenen Lebens so früh wie möglich
vorgenommen werden. Im Rahmen dieser Prüfung kann den Ergebnissen
des medizinischen Fortschritts, der zu einer immer weiteren Vorverlagerung
der extrauterinen Lebensfähigkeit des Embryos führen mag, ihre
Bedeutung zukommen.
cc) Es braucht im vorliegenden Fall nicht
entschieden zu werden, ob und unter welchen Umständen unter Berücksichtigung
dieser Grundsätze die Zulässigkeit einer "Spätabtreibung"
in den letzten Schwangerschaftswochen, die auf die Abwehr von Gefahren
für den psychischen Gesundheitszustand der Mutter eines voraussichtlich
behinderten Kindes gerichtet ist, rechtlichen Bedenken begegnen könnte.
Denn hier geht es nicht um das Problem einer derartigen "Spätabtreibung".
Nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts, die insoweit
auch von der Revision nicht in Abrede gestellt werden, hätte bei gehöriger
Untersuchung und Beratung der Klägerin zu 1 ein Schwangerschaftsabbruch
jedenfalls noch in der 22. Schwangerschaftswoche durchgeführt werden
können - also sogar noch innerhalb der Frist, die nach der früheren
Regelung des § 218 a Abs. 3 StGB a.F. als Befristung der "embryopathischen
Indikation" vorgesehen war. In Rede steht unter diesen Umständen also
nicht ein Abbruch in den letzten Schwangerschaftswochen, in denen der Übergang
zwischen Abtreibung und Einleitung einer Frühgeburt fließend
sein mag. Wie im Berufungsurteil dargelegt ist, hat der gerichtliche Sachverständige
hier sogar die Auffassung vertreten, in diesem möglichen Abbruchszeitpunkt
wäre konkret noch kein lebensfähiges Kind geboren worden. Mag
dies, wovon das Berufungsgericht ausgeht, im Hinblick auf Äußerungen
in der medizinischen Literatur zu den Möglichkeiten des Beginns der
extrauterinen Lebensfähigkeit auch letztlich offen sein, geboten es
die hier festgestellten Umstände doch jedenfalls nicht, bei der im
Rahmen der Indikationsfeststellung erforderlichen Güterabwägung
die Interessen der Mutter hintanzusetzen, die - wie bereits erörtert
- aus psychischen Gründen schwerwiegenden Gefahren für ihr Leben
und ihre Gesundheit ausgesetzt war.
4. Im Ergebnis ohne Rechtsfehler hat das
Berufungsgericht die Kausalität des der Beklagten anzulastenden Behandlungsfehlers
und der hierauf beruhenden Nichtdurchführung eines rechtmäßigen
Schwangerschaftsabbruchs für den seitens der Kläger geltend gemachten
Unterhaltsschaden bejaht. Der Einwand der Revision, ein ursächlicher
Zusammenhang zwischen der fehlerhaften Diagnose und der Belastung der Kläger
mit dem Unterhaltsaufwand für ihr Kind liege deswegen nicht vor, weil
das Kind auch bei einem Schwangerschaftsabbruch möglicherweise überlebt
hätte, greift nicht durch.
a) Allerdings hat das Berufungsgericht
trotz der Bekundungen des gerichtlichen Sachverständigen, bei einer
möglichen Abtreibung innerhalb von weniger als einer Woche ab dem
20. Juni 1996, also noch innerhalb der 22. Schwangerschaftswoche, wäre
mit Sicherheit kein lebendes Kind geboren worden, hierzu keine endgültigen
Feststellungen getroffen. Es ist daher revisionsrechtlich vom Vorbringen
der Beklagten auszugehen, daß bereits Kinder mit einem Geburtsgewicht
von 500 Gramm bei einem Schwangerschaftsalter von etwa 22 bis 24 Wochen
überleben können; die Chancen für eine extrauterine Überlebensfähigkeit
eines Embryos dieses Alters möchte die Revision mit 30 % ansetzen.
b) Im Ergebnis in Übereinstimmung
mit dem Berufungsgericht erachtet auch der Senat die Beklagte für
beweisbelastet dafür, daß sich im vorliegenden Fall für
das Kind eine derartige Überlebenschance trotz eines rechtmäßigen
Schwangerschaftsabbruchs realisiert hätte. Dabei kann offenbleiben,
ob sich - was das Berufungsgericht bejaht, die Revision jedoch als fehlerhaft
angreift - für die Klägerin eine entsprechende Beweiserleichterung
zu Lasten der Beklagten daraus herleiten läßt, daß deren
Behandlungsfehler als grob einzustufen ist. Zwar spricht vieles dafür,
daß die dahingehende Beurteilung des Berufungsgerichts den Angriffen
der Revision standzuhalten vermag; diese Frage muß jedoch nicht abschließend
entschieden werden, da für die hier in Rede stehende Kausalitätsfrage
auch dann eine Beweisbelastung der Beklagten zu bejahen ist, wenn ihr nur
ein einfacher Behandlungsfehler vorgeworfen werden kann.
Der Abbruch einer Schwangerschaft ist
auf deren Beendigung gerichtet und hat im Regelfall den Tod des ungeborenen
Kindes zur Folge. Gerade aus diesem Grund sind zum Schutze des Lebensrechts
des Embryos aus verfassungsrechtlichen Gründen wirksame Maßnahmen,
darunter auch die strafrechtlichen Abtreibungsvorschriften der §§
218 ff. StGB, geboten, die eben deswegen rechts- und gesetzessystematisch
unter den Straftaten gegen das Leben eingeordnet sind. Der strengen Indikationsstellung,
insbesondere des § 218 a Abs. 2 StGB für eine Rechtfertigung
des Schwangerschaftsabbruchs, bedarf es gerade deshalb, weil der Eingriff
regelmäßig in die existentiellen verfassungsrechtlich geschützten
Rechtspositionen des ungeborenen Kindes eingreift, nämlich sein Leben
vernichtet. Davon ist insbesondere auch bei Fallkonstellationen der hier
vorliegenden Art auszugehen, in denen mit der Indikationsstellung nach
§ 218 a Abs. 2 StGB zwangsläufig der Schutz des ungeborenen Lebens
hintangesetzt wird, um einer nicht anders abzuwendenden, dem Leben und
der seelischen Gesundheit der Mutter drohenden Gefahr zu begegnen, die
gerade für die Zeit nach einer Geburt des Kindes zu prognostizieren
ist.
Hat aber in dieser Weise nach den der
gesetzlichen Regelung zugrundeliegenden Vorstellungen der grundsätzlich
der Rechtsordnung widersprechende, in bestimmten Ausnahmefällen von
ihr erlaubte Abbruch einer Schwangerschaft in der Regel die Beendigung
des Lebens des Embryos zur Folge, so spricht für den Eintritt dieser
Folge bei den dem Gesetz unterfallenden Sachverhalten eine Vermutung.
Gewiß gibt es Ausnahmefälle,
in denen ein Schwangerschaftsabbruch zur Folge hat, daß ein extrauterin
bereits lebensfähiges Kind zur Welt kommt. Es liegt nahe, daß
derartige Fälle mit fortschreitender Dauer der Schwangerschaft eher
vorkommen; sie mögen im Rahmen des medizinischen Fortschritts weiter
zunehmen, wenn es gelingt, immer kleinere und unreifere Embryonen auch
außerhalb des Mutterleibs am Leben zu erhalten. Daß im Einzelfall
eine derartige Ausnahme gegeben sei, hat jedoch - in Widerlegung der dargestellten
Vermutung - die Arztseite zu beweisen.
c) Das Berufungsgericht ist ohne Rechtsfehler
davon ausgegangen, daß der Beklagten hier diese Beweisführung
- die es im Hinblick auf den von ihm bejahten groben Behandlungsfehler
der Beklagten auferlegt hat - nicht gelungen ist. Abgesehen davon, daß
bereits die im Berufungsurteil dargelegten Bekundungen des gerichtlichen
Sachverständigen gegen eine mögliche extrauterine Lebensfähigkeit
des Kindes sprechen, wäre die von der Revision aufgezeigte allgemeine
Möglichkeit, daß auch Kinder mit einem Geburtsgewicht von 500
Gramm und einem Schwangerschaftsalter von 22 bis 24 Wochen überleben
könnten, wobei von einer Überlebensrate von 30 % ausgegangen
werden könne, nicht geeignet, den Nachweis zu führen, daß
im vorliegenden Fall das Kind der Kläger tatsächlich überlebt
hätte, wäre der in Betracht kommende Schwangerschaftsabbruch
durchgeführt worden.
5. Der den Klägern wegen der erörterten
Verletzung des Behandlungsvertrages durch die Beklagte zu ersetzende Schaden
erfaßt die demnach kausal auf den unterbliebenen Schwangerschaftsabbruch
zurückzuführenden Belastungen mit dem Unterhaltsaufwand des Kindes.
Denn auch dieser Schaden ist unter den hier gegebenen Umständen vom
Schutzzweck des Behandlungsvertrages mit umfaßt.
a) Allerdings erstreckt sich, soweit ein
Schwangerschaftsabbruch aus medizinischer Indikation zur Abwehr einer schweren
Gefahr für die Gesundheit der Schwangeren in Betracht kommt, der Schutzumfang
des Vertrages im allgemeinen nicht auf die Bewahrung vor belastenden Unterhaltsaufwendungen
für das Kind (vgl. Senatsurteile vom 25. Juni 1985 - VI ZR 270/83
-, VersR 1985, 1068, 1071; vom 4. Dezember 2001 - VI ZR 213/00 - aaO, S.
234 und vom 19. Februar 2002 - VI ZR 190/01 - NJW 2002, 1489, 1491). Dies
hat seinen Grund darin, daß im Regelfall der medizinischen Indikation
(wie sie sich insbesondere im Rahmen der Regelung des § 218 a Abs.
2 StGB a.F. darstellte) die Abwendung schwerer Gefahren für die Schwangere
durch das Fortbestehen der Schwangerschaft als solcher oder die bevorstehende
Geburt selbst, nicht aber durch Lebensumstände nach der Geburt des
Kindes im Mittelpunkt steht. Ist letzteres der Fall, hat es der Senat auch
bisher schon für möglich erachtet, daß sich der Schutzzweck
auf die Unterhaltsaufwendungen erstreckt, etwa dann, wenn sich gerade die
Belastung durch den späteren Unterhalt für das Kind in entscheidender
Weise negativ auf den Gesundheitszustand der Mutter auszuwirken drohte
(vgl. Senatsurteile vom 25. Juni 1985 - VI ZR 270/83 - aaO und vom 4. Dezember
2001 - VI ZR 213/00 - aaO, S. 234 ff.; vgl. hier auch Senatsurteil BGHZ
143, 389, 393 f.). Ob und unter welchen Umständen in Fallgestaltungen
wie der vorliegenden ein entsprechender Schutzumfang im Hinblick auf eine
medizinische Indikation anzunehmen sein kann, hat der Senat bisher offengelassen
(vgl. Senatsurteile vom 4. Dezember 2001 - VI ZR 213/00 - aaO, S. 235 und
vom 19. Februar 2002 - VI ZR 190/01 - aaO, S. 1491).
b) Diese Frage ist nunmehr dahin zu beantworten,
daß bei einem Sachverhalt, wie er hier gegeben ist, die Schadensersatzpflicht
des haftenden Arztes auch den Unterhaltsbedarf des Kindes erfaßt.
Die schwerwiegenden Gefahren für die Mutter, die zur Erfüllung
der Voraussetzungen der Indikation des § 218 a Abs. 2 StGB führen,
drohten hier gerade auch für die Zeit nach der Geburt; denn eine Selbstmordgefahr
und eine erhebliche Depression von deutlichem Krankheitswert war für
die Klägerin zu 1 gerade für diesen Zeitraum zu befürchten
(und hat sich hinsichtlich der Beeinträchtigung ihrer seelischen Gesundheit
auch verwirklicht), da sie konstitutionell den Belastungen durch die Verantwortung
für das schwerbehinderte Kind nicht gewachsen war. War demgemäß
der vertragliche Schutzzweck auch auf die Vermeidung dieser Gefahren durch
das "Haben" des Kindes gerichtet, so erstreckt sich die aus der Vertragsverletzung
resultierende Ersatzpflicht auch auf den Ausgleich der durch die Unterhaltsbelastung
verursachten vermögensrechtlichen Schadenspositionen. Eine dahingehende
Bestimmung des vertraglichen Schutzumfangs, die bei derartigen Sachverhalten
unter Geltung der früheren "embryopathischen Indikation" in der Rechtsprechung
anerkannt war (vgl. z.B. Senatsurteil BGHZ 86, 240, 247 f.; Senatsurteile
vom 4. März 1997 - VI ZR 354/95 - VersR 1997, 698, 699 und vom 4.
Dezember 2001 - VI ZR 213/00 - aaO, S. 234), nunmehr auch für entsprechende
Fallgestaltungen im Rahmen der nach der geltenden Rechtslage maßgeblichen
medizinischen Indikation entspricht im übrigen der - oben erörterten
- gesetzgeberischen Lösung, die bisher von § 218 a Abs. 3 StGB
a.F. erfaßten Fallkonstellationen jetzt in die Indikation nach §
218 a Abs. 2 StGB einzubeziehen.
6. Soweit das Berufungsgericht - über
die somit rechtlich beanstandungsfreie Feststellung der Schadensersatzpflicht
der Beklagten für den Unterhaltsbedarf des Kindes hinaus - der Klägerin
zu 1 ein Schmerzensgeld in Höhe von 20.000 DM zugesprochen hat, lassen
die im Berufungsurteil hierzu angestellten Überlegungen Rechtsfehler
nicht erkennen; sie werden von der Revision auch nicht im einzelnen angegriffen.
III.
Die Revision der Beklagten war daher mit
der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Dr. Müller
Dr. Dressler
Dr. Greiner
Diederichsen
Pauge
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