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| Steuerrecht: Anerkennung außergewöhnlicher Belastungen
bei Heimunterbringung? |
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Bundesministerium der Finanzen, Postfach 1308, 53003 Bonn
nachrichtlich:
Vertretungen der Länder beim Bund
Oberste Finanzbehörden der Länder
14. April 2003
Aufwendungen von Eltern erwachsener behinderter Menschen in vollstationärer Heimunterbringung als außergewöhnliche Belastung
BEZUG BMF-Schreiben
vom 8. März 1999, BStBl I S. 432
GZ IV
C 4 - S 2284 - 45/03 (bei Antwort bitte angeben)
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die steuerliche Anerkennung der Aufwendungen von Eltern erwachsener behinderter Menschen in vollstationärer Heimunterbringung als außergewöhnliche Belastung Folgendes:
I.
Übertragung des Pauschbetrags für
behinderte Menschen
Eltern erwachsener behinderter Menschen in vollstationärer Heimunterbringung haben grundsätzlich Anspruch auf Kindergeld oder Freibeträge für Kinder, wenn die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG vorliegen (vgl. BFH-Urteil vom 15.10.1999, BStBl 2000 II S. 75). Dabei ist davon auszugehen, dass die für die Unterbringung im Heim gewährte Eingliederungshilfe den notwendigen Lebensbedarf des behinderten Kindes nicht abdeckt. Damit kann entweder der Behinderten-Pauschbetrag nach § 33 b Abs. 5 EStG auf die Eltern übertragen werden, wenn das Kind ihn nicht in Anspruch nimmt, oder die Eltern können ihre tatsächlichen Aufwendungen mit Ausnahme der Aufwendungen, die durch das Kindergeld oder die Freibeträge für Kinder abgegolten sind, im Rahmen des § 33 EStG unter Berücksichtigung einer zumutbaren Belastung geltend machen. Es gelten die allgemeinen Grundsätze (siehe R 189 EStR).
II.
Abziehbare Aufwendungen
Für einen Abzug nach § 33 EStG kommen folgende von den Eltern getragene Aufwendungen im Rahmen des Notwendigen und Angemessenen in Betracht:
Als Fahrtkosten sind grundsätzlich die Kosten der öffentlichen Verkehrsmittel anzuerkennen. Eigene Kfz-Kosten können nur ausnahmsweise angesetzt werden, wenn die besonderen persönlichen Verhältnisse dies erfordern. Dabei dürfen die Fahrtkosten einen Betrag von 0,30 Euro je gefahrenen Kilometer nicht überschreiten (siehe auch H 186 - 189 EStH, Stichwort „Fahrtkosten").
III.
Nicht abziehbare Aufwendungen
Demgegenüber können die folgenden
Aufwendungen nicht im Rahmen des § 33 EStG anerkannt werden:
Die geltend gemachten Aufwendungen sind nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.
Für den Nachweis der Pflege oder Betreuung anlässlich der Besuche des behinderten Kindes bei seinen Eltern reicht es aus, wenn die Einrichtung, in der das behinderte Kind untergebracht ist, bzw. der behandelnde Arzt bestätigt, dass das behinderte Kind der dauernden Pflege, Betreuung oder Beaufsichtigung bedarf. Das Gleiche gilt bei Besuchen der Eltern in der Einrichtung.
Bei Aufwendungen für medizinische Hilfsmittel, die als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen sind (z.B. bei Spezialbetten), ist der Nachweis der Notwendigkeit und Angemessenheit grundsätzlich durch ein amtsärztliches Attest zu führen, das vor dem Kauf der Hilfsmittel erstellt worden ist.
V.
Pflege-Pauschbetrag
Anstelle einer Steuerermäßigung nach § 33 EStG können die Steuerpflichtigen zusätzlich zu dem nach § 33 b Abs. 5 EStG übertragenen Behinderten-Pauschbetrag auch den Pflege-Pauschbetrag gemäß § 33 b Abs. 6 EStG unter den dort genannten Voraussetzungen in Anspruch nehmen. Dem steht nicht entgegen, dass die gepflegte Person ganzjährig in einem Heim untergebracht ist und nur an den Wochenenden in der Wohnung des Steuerpflichtigen betreut wird.
Das BMF-Schreiben vom 8. März 1999 (BStBl I S. 432) wird aufgehoben.
Vorstehendes Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Im Auftrag gez. Sarrazin
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| letzte Aktualisierung: 3.8.2003 |
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