Datenschutz im Verein
Merkblatt des Innenministeriums von Baden-Württemberg:
Aufsichtsbehörde für den
Datenschutz
(Stand: Mai 1997)
Dieses Merkblatt richtet sich vor allem
an Vereine, die sportlichen, kulturellen oder sozialen Zwecken dienen.
Es soll datenschutzrechtliche Rahmenbedingungen für den Umgang mit
personenbezogenen Daten bei der Vereinsarbeit aufzeigen.
Inhaltsübersicht:
Welche Rechtsgrundlagen
gelten für den Umgang mit Daten von Mitgliedern und sonstigen Personen
?
Was ist bei der Erhebung,
Speicherung und Nutzung von Daten zu beachten ?
Unter welchen Voraussetzungen
dürfen Mitgliederdaten übermittelt werden ?
Was ist sonst noch bei der
Verwaltung von Mitgliederdaten zu beachten ?
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1.
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Welche Rechtsgrundlagen gelten für den
Umgang mit Daten von Mitgliedern und sonstigen Personen ?
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Welche Daten ein Verein über seine
Mitglieder und sonstige Personen geschäftsmäßig mit Hilfe
der automatisierten Datenverarbeitung oder in herkömmlichen Mitgliederkarteien
verarbeiten oder nutzen darf, richtet sich nach den Vorschriften des
Bundesdatenschutzgesetzes (§§ 1 - 11, 27 - 38, 43 und 44
BDSG).
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Verarbeiten von Daten ist das Speichern,
Verändern, Übermitteln (Bekanntgeben an Dritte), Sperren und
Löschen von personenbezogenen Daten (§ 3 Abs. 5 BDSG); Nutzen
ist
jede sonstige Verwendung solcher Daten (§ 3 Abs. 6 BDSG).
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Personenbezogene Daten sind nicht nur
die zur Identifizierung einer Person erforderlichen Angaben, wie etwa Name,
Anschrift und Geburtsdatum, sondern darüber hinaus sämtliche
Informationen, die etwas über persönliche oder sachliche Verhältnisse
einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person aussagen (§
3 Abs.1 BDSG), wie beispielsweise Familienstand, Zahl der Kinder, Beruf,
Telefonnummer, Eigentums- oder Besitzverhältnisse, persönliche
Interessen, Mitgliedschaft in Organisationen, Datum des Vereinsbeitritts
und dergleichen. Keine vom Bundesdatenschutzgesetz geschützten personenbezogenen
Daten sind Angaben über Verstorbene (beispielsweise in einem Nachruf
für ein verstorbenes Vereinsmitglied im Vereinsblatt).
-
Der Begriff "geschäftsmäßig"
(§ 1 Abs.2 Nr.3 BDSG) ist nicht gleichzusetzen mit "geschäftlich";
vielmehr ist darauf abzustellen, ob die Datenverarbeitung des Vereins auf
gewisse Dauer und Wiederholung angelegt ist, was regelmäßig
der Fall sein wird.
Die Mitgliedschaft in einem Verein ist als
vertragsähnliches
Vertrauensverhältnis anzusehen, dessen Rahmen und Inhalt im wesentlichen
durch die Vereinssatzung und - soweit vorhanden - die Vereinsordnung vorgegeben
wird. Aus dem Vertrauensverhältnis folgt, daß der Verein bei
der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten das Persönlichkeitsrecht
seiner Mitglieder angemessen berücksichtigen muß. Unerheblich
ist dabei, ob der Verein ins Vereinsregister eingetragen ist und eigene
Rechtspersönlichkeit besitzt oder ob es sich um einen nicht rechtsfähigen
Verein handelt.
Ein Verein darf personenbezogene Daten
nur verarbeiten oder nutzen, wenn eine Vorschrift des Bundesdatenschutzgesetzes
oder eine sonstige Rechtsvorschrift dies erlaubt oder soweit der
Betroffene eingewilligt hat (§ 4 Abs.1 BDSG). Die dateimäßige
Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten ist nach den Vorschriften
des Bundesdatenschutzgesetzes nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
1.1 Für eigene Zwecke des Vereins
1.1.1
dürfen Mitgliederdaten im Rahmen
der Vereinsmitgliedschaft als vertragsähnlichem Vertrauensverhältnis
und damit des Vereinszwecks verarbeitet oder genutzt werden (§ 28
Abs.1 Nr.1 BDSG). Dabei ist maßgeblich auf den in der Satzung festgelegten
Vereinszweck abzustellen. Aufgrund des Vereinszwecks dürfen nicht
nur Mitgliederdaten verarbeitet oder genutzt werden, die für die Vereinsmitgliedschaft
unbedingt "erforderlich"
sind (wie etwa Name und Anschrift des Mitglieds
und bei Lastschrifteinzug der Mitgliedsbeiträge: Bankverbindung, Bankleitzahl
und Kontonummer), sondern darüber hinaus auch sonstige Mitgliederdaten,
die "im Rahmen" des Vereinszwecks liegen, d.h. die geeignet sind,
diesen zu fördern (z.B. Übungsleiterlizenz, Funktion im Verein).
1.1.2
dürfen darüber hinaus Mitgliederdaten,
bei denen kein ausreichender Sachzusammenhang mit dem Vereinszweck besteht
(etwa Telefon- oder Faxnummern von Mitgliedern) sowie Daten von Nichtmitgliedern
verarbeitet oder genutzt werden, wenn dies zur Wahrung der berechtigten
Interessen des Vereins erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht,
daß der Betroffene ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse
am Ausschluß der Verarbeitung oder Nutzung hat (§ 28 Abs.1
Nr.2 BDSG). Dabei sind die Interessen des Vereins und die schutzwürdigen
Belange des Betroffenen pauschal gegeneinander abzuwägen, wobei vor
allem auf die Art und Schutzbedürftigkeit der Daten sowie den geplanten
Verwendungszweck der Daten abzustellen ist. Wegen des vertragsähnlichen
Vertrauensverhältnisses zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern
kann es angemessen sein, entgegenstehende schutzwürdige Interessen
einzelner Mitglieder auch dann zu berücksichtigen, wenn sie das Vereinsinteresse
nicht überwiegen.
1.2 Für fremde Zwecke darf ein Verein
Daten seiner Mitglieder übermitteln oder nutzen,
1.2.1
soweit dies zur Wahrung berechtigter
Interessen eines Dritten oder öffentlicher Interessen erforderlich
ist (§ 28 Abs. 2 Nr. 1 a BDSG) oder
1.2.2
wenn es sich um die in § 28 Abs.2
Nr.1b BDSG aufgeführten
listenmäßigen Daten handelt
(insbesondere Angaben über die Zugehörigkeit zu einer Personengruppe,
z.B. Mitglied des Sportvereins X, Name, Anschrift, Geburtsjahr).
In beiden Fällen ist die Übermittlung
oder Nutzung der Daten nur zulässig, wenn bei pauschaler Abwägung
kein Grund zu der Annahme besteht, daß schutzwürdige Interessen
der betroffenen Mitglieder entgegenstehen. Da der Verein grundsätzlich
verpflichtet ist, die Interessen seiner Mitglieder zu wahren, wird eine
Datenübermittlung an außenstehende Dritte oder die Nutzung der
Daten für deren Zwecke nach den genannten Vorschriften nur ausnahmsweise
in Betracht kommen.
1.3 Wenn die Verarbeitung oder Nutzung
personenbezogener Daten nicht auf eine der in Nrn.1.1 und 1.2 genannten
Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes gestützt werden kann, ist
sie nur zulässig, wenn der Betroffene
eingewilligt hat. Die
Einwilligung ist datenschutzrechtlich nur wirksam, wenn der Betroffene
zuvor ausreichend klar darüber informiert worden ist, welche
Daten für welchen Zweck vom Verein gespeichert und genutzt werden
bzw. an wen sie ggf. übermittelt werden sollen, so daß er die
Folgen seiner Einwilligung auf der Grundlage dieser Information konkret
abschätzen kann (§ 4 Abs.2 Satz 1 BDSG). Die Einwilligung bedarf
regelmäßig der Schriftform (§ 4 Abs.2 Satz 2 BDSG).
Insbesondere bei kleineren Vereinen kann in Ausnahmefällen bei Vorliegen
besonderer Umstände (beispielsweise bei weniger bedeutsamen oder eilbedürftigen
Vorgängen) eine mündliche oder konkludente Einwilligung ausreichen.
Soll die Einwilligungserklärung - etwa bei Vereinsbeitritt - zusammen
mit anderen Erklärungen erteilt werden, ist sie im äußeren
Erscheinungsbild der Erklärung hervorzuheben (§ 4 Abs.2 Satz
3 BDSG). Dies kann durch drucktechnische Hervorhebung oder Absetzung vom
sonstigen Erklärungstext geschehen. Die Einwilligung kann jederzeit
mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.
Im folgenden soll auf in der Vereinspraxis
häufig auftretende datenschutzrechtliche Fragen eingegangen
werden:
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2.
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Was ist bei der Erhebung, Speicherung und
Nutzung von Daten zu beachten ?
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2.1. Erhebung und Nutzung von Daten
für die Mitglieder- und Spendenwerbung?
Vereine haben regelmäßig ein
erhebliches Interesse an der Mitglieder- und Spendenwerbung, um einen ausreichenden
Mitgliederbestand und genügend finanzielle Mittel sicherzustellen.
Die folgenden Beispiele sollen zeigen, was bei der Beschaffung und Nutzung
von Adressen für diesen Zweck zu beachten ist.
-
Adressen von Interessenten,
die diese dem Verein selbst bekanntgeben
(z.B. durch Anfragen an den Verein oder an Mitglieder und Vereinsfunktionäre),
kann der Verein für die Mitglieder- und Spendenwerbung speichern und
nutzen, solange solche Werbemaßnahmen sinnvoll sind und die Betroffenen
nichts Gegenteiliges äußern (§ 28 Abs.1 Nr.2 BDSG).
-
Häufig werden Vereinsmitglieder eingesetzt,
um in ihrem Freundes- oder Bekanntenkreis für den Verein zu
werben und Adressen für die Mitglieder- und Spendenwerbung zu beschaffen.
Hierbei ist jedoch Zurückhaltung geboten, insbesondere sollten Mitglieder
dem Verein Adressen aus ihrem persönlichen Umfeld nur nach vorheriger
Information und mit Einverständnis der betroffenen Personen mitteilen.
Falls diese angerufen oder zu Hause aufgesucht werden sollen, sollten sie
bei der Einholung des Einverständnisses auch hierauf hingewiesen werden.
Wird dies beachtet, kann der Verein die Adreßdaten der ihm mitgeteilten
Personen für die Mitglieder- und Spendenwerbung nutzen, schutzwürdige
Interessen der Betroffenen stehen in solchen Fällen regelmäßig
nicht entgegen (§ 28 Abs.1 Nr.2 BDSG).
-
Vereine können für Zwecke der Mitglieder-
und Spendenwerbung im Rahmen einer Gruppenauskunft keine Adressen aus
dem Melderegister des Einwohnermeldeamts erhalten (etwa über Personen
bestimmter Altersjahrgänge oder über in den vergangenen Jahren
neu zugezogene Mitbürger). Eine solche Gruppenauskunft darf nur bei
Vorliegen eines "öffentlichen Interesses" erteilt werden (§ 32
Abs.3 Satz 1 Meldegesetz). Die Mitglieder- und Spendenwerbung erfolgt jedoch
im Interesse des jeweiligen Vereins. Wenn der Verein gemeinnützige
Zwecke verfolgt, mag zwar auch ein mittelbares öffentliches Interesse
bestehen, dieses reicht jedoch für die Erteilung einer Gruppenauskunft
nicht aus.
-
Beschafft sich ein Verein Adressen von
Unternehmen oder Adreßhändlern,
kann er diese für Direktwerbemaßnahmen
nutzen, wenn sich die Daten auf die in § 28 Abs.2 Nr.1b BDSG aufgeführten
listenmäßigen Angaben beschränken (etwa Zugehörigkeit
zu einer Personengruppe, Name, Anschrift, Geburtsjahr) und eine pauschale
Abwägung ergibt, daß die Betroffenen kein schutzwürdiges
Interesse daran haben, daß ihre Daten für die Werbeaktion nicht
genutzt oder übermittelt werden. Mitglieder- und Spendenwerbung wird
auf diese Weise meist nur von großen, überregional tätigen
Vereinen durchgeführt.
-
Große Vereine beauftragen teilweise
auch professionelle Werbefirmen, die sog. "Drückerkolonnen"
einsetzen, um neue Mitglieder und Spender zu werben und um bisherige Mitglieder
zur Erhöhung ihres Jahresbeitrags zu veranlassen. Hierzu werden den
Werbefirmen oft Name und Anschrift von bisherigen Spendern und Mitgliedern,
sowie Angaben über die Spendenhöhe oder den derzeitigen Jahresbeitrag
zur Verfügung gestellt. Dabei haben sich verschiedentlich datenschutzrechtliche
Probleme ergeben. Teilweise üben die Werber bei der Haustürwerbung
unangemessenen Druck aus (etwa durch den Hinweis darauf, was Nachbarn gespendet
haben) oder machen auf Nachfrage der Beworbenen Angaben über die Spendenhöhe
von Nachbarn. Überwiegend fehlt es auch an den nach § 11 BDSG
im Rahmen der Auftragsdatenverarbeitung notwendigen schriftlichen vertraglichen
Vorgaben des Vereins an die Werbefirma in Bezug auf den Umgang mit den
Daten. Vertragsregelungen sind insbesondere darüber geboten, wie die
Werbefirma mit den Daten während und nach der Werbeaktion zu verfahren
hat. Sie ist zumindest zu verpflichten, sowohl die vom Verein überlassenen
als auch die bei der Werbeaktion erhobenen Daten nicht für eigene
Zwecke - insbesondere für Werbeaktionen anderer Vereine - zu nutzen
und sämtliche Daten nach Abschluß der Aktion vollständig
an den Verein abzuliefern.
2.2 Erhebung von Mitgliederdaten
Ein Verein darf beim Vereinsbeitritt (Aufnahmeantrag
oder Beitrittserklärung) und während der Vereinsmitgliedschaft
nur solche Daten von Mitgliedern erheben, die er auch verarbeiten oder
nutzen darf und sollte sich möglichst auf Daten beschränken,
die im Rahmen des Vereinszwecks liegen.
Ist die spätere Verwendung der Daten
bei der Erhebung nicht absehbar, sollte das Mitglied aus Gründen
der Transparenz darüber informiert werden, für welchen Zweck
die Daten benötigt werden. Dies gilt vor allem, wenn Daten an Dritte
außerhalb des Vereins oder an andere Mitglieder innerhalb des Vereins
- etwa in Form von Mitgliederlisten - weitergegeben werden sollen. Durch
einen solchen Hinweis erhalten die Mitglieder Gelegenheit, rechtzeitig
Einwände hiergegen geltend zu machen.
Wenn Neumitglieder nicht nach den jeweiligen
Umständen davon ausgehen müssen, daß ihre Daten dateimäßig
gespeichert werden, sollten sie bei Vereinsbeitritt darauf hingewiesen
werden.
2.3 Speicherung und Nutzung von Mitgliederdaten
Sie ist nur zulässig, wenn eine der
in Nrn.1.1 bis 1.3 genannten rechtlichen Voraussetzungen vorliegt.
-
Innerhalb eines Vereins sind die Aufgaben
in der Regel abgegrenzt und bestimmten
Funktionsträgern zugewiesen.
Wer für was zuständig ist, wird durch die Satzung des Vereins
bzw. durch seine satzungsmäßigen Organe (Vorstand, Mitgliederversammlung,
ggf. Vertreterversammlung, Ausschüsse) bestimmt. Für den Umgang
mit Mitgliederdaten gilt, daß jeder Funktionsträger die für
die Ausübung seiner Funktion notwendigen Mitgliederdaten verarbeiten
und nutzen darf. So darf beispielsweise der Vorstand auf alle Mitgliederdaten
zugreifen, wenn er diese zur Aufgabenerledigung benötigt. Alle Mitgliederdaten
müssen regelmäßig auch der Vereinsgeschäftsstelle
für die Mitgliederverwaltung zur Verfügung stehen. Für den
Schatzmeister oder Kassierer genügen hingegen die für die Beitragsfestsetzung
und den Beitragseinzug relevanten Mitgliederdaten (Name, Anschrift, Bankverbindung
usw.) und für den Leiter einer Vereinsabteilung Name, Anschrift und
Telefonnummer der Mitglieder seiner Abteilung.
-
Insbesondere kleinere Vereine, die selbst
nicht über ausreichende Verwaltungskraft verfügen, bedienen sich
zur Finanzverwaltung und zum Einzug der Mitgliederbeiträge teilweise
der Hilfe von Sparkassen oder Volksbanken. Diese werden im Rahmen der Auftragsdatenverarbeitung
nach Weisung des Vereins tätig; sie sind im Verhältnis zum Verein
datenschutzrechtlich als Auftragnehmer und nicht als Dritte anzusehen (§
3 Abs.9 BDSG). Die im Rahmen des Vereinsservice vorgenommene Datenverarbeitung
oder Nutzung ist dem Verein zuzurechnen. Die Einzelheiten - insbesondere
die Festlegung, welche Daten für welche Zwecke verarbeitet oder genutzt
werden dürfen, sowie die erforderlichen technischen und organisatorischen
Maßnahmen nach § 9 BDSG und der Anlage hierzu - sind durch schriftlichen
Vertrag festzulegen (§ 11 Abs.2 Satz 2 BDSG).
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3.
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Unter welchen Voraussetzungen dürfen
Mitgliederdaten übermittelt werden ?
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Zur Klarstellung ist darauf hinzuweisen,
daß der Verein für seine Mitgliederdaten speichernde Stelle
i.S.v.
§ 3 Abs.8 BDSG ist. Dem Verein zuzurechnen sind
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unselbständige Organisationen,
wie z.B. Ortsvereine oder Ortsgruppen eines überregionalen Vereins
sowie
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seine Funktionsträger, Auftragnehmer
und - falls vorhanden - vom Verein beschäftigte Mitarbeiter,
soweit diese im Rahmen der Aufgabenerfüllung für den Verein tätig
werden.
Die Weitergabe von Mitgliederdaten durch den
Verein an diese Stellen oder Personen ist ein vereinsinterner Vorgang und
keine Datenübermittlung.
Im Unterschied hierzu sind selbständige
Organisationen des Vereins (beispielsweise selbständige Kreisverbände)
sowie Vereinsmitglieder, die keine Funktionen ausüben, datenschutzrechtlich
im Verhältnis zum Verein Dritte (§ 3 Abs.9 BDSG). Die
Weitergabe von Mitgliederdaten durch den Verein an solche Organisationen
und Mitglieder ist daher eine
Datenübermittlung (§ 3 Abs.5
Nr.3 BDSG), die nur zulässig ist, wenn eine der in Nrn.1.1 bis 1.3
genannten rechtlichen Voraussetzungen vorliegt.
In der Vereinspraxis ergeben sich häufig
Fragen, inwieweit es zulässig ist, Daten von Mitgliedern anderen Vereinsmitgliedern
oder außenstehenden Dritten zu übermitteln. Die folgenden Beispiele
zeigen, wie diese Übermittlungsfälle datenschutzrechtlich zu
beurteilen sind:
3.1 Übermittlung von Mitgliederdaten
an andere Vereinsmitglieder
3.1.1 Weitergabe von Mitgliederdaten
an andere Vereinsmitglieder im Einzelfall
Wenn Mitglieder im Einzelfall den Verein
um Auskunft über Daten anderer Mitglieder ersuchen (etwa um Angaben
darüber, wer an einer geplanten Bergtour teilnimmt), beurteilt sich
die Zulässigkeit der Datenübermittlung danach, ob das auskunftsersuchende
Vereinsmitglied ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der Daten hat
und ob bei pauschaler Abwägung keine schutzwürdigen Interessen
der betroffenen Mitglieder der Datenübermittlung entgegenstehen (§
28 Abs.2 Nr.1a BDSG). Dabei kommt es auf die Umstände des konkreten
Falles an, beispielsweise darauf, wie groß der Kreis der Teilnehmer
an der Bergtour ist, ob es sich um einen kleinen Verein handelt, dessen
Mitglieder sich im wesentlichen kennen oder um einen großen Verein,
bei dem dies nicht der Fall ist und darauf, ob die Kenntnis einiger in
der Nähe wohnender Vereinsmitglieder erforderlich ist, um Fahrgemeinschaften
zu bilden. Zu berücksichtigen ist auch, um welche Art von Verein es
sich handelt, ob sich im Verein in der Vergangenheit eine bestimmte allgemein
akzeptierte Praxis herausgebildet hat und ob einzelne Mitglieder bereits
früher Einwände gegen die Übermittlung ihrer Daten erhoben
haben.
3.1.2 Mitteilung von Mitgliederdaten
in Aushängen und Vereinspublikationen
In vielen Vereinen ist es üblich,
personenbezogene Informationen am Schwarzen Brett auszuhängen oder
in Vereinsblättern bekanntzugeben.
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Soweit es dabei um Informationen geht, die
in engem Zusammenhang mit dem Verein stehen, ist die Mitteilung
von Mitgliederdaten zulässig, wenn keine überwiegenden schutzwürdigen
Interessen der Mitglieder entgegenstehen (§ 28 Abs.1 Nr.2 BDSG). Beispielsweise
bei der Veröffentlichung der Vereinsjubiläen von Mitgliedern
oder dem Beitritt neuer Mitglieder, kann es jedoch durchaus sein, daß
einzelne Mitglieder eine Bekanntgabe nicht wünschen. In solchen Fällen
empfiehlt es sich, die Mitglieder generell oder im Einzelfall über
die Bekanntmachung zu informieren und ihnen Gelegenheit zu geben, Einwände
hiergegen vorzubringen. Diese sollten unabhängig von einer Interessenabwägung
berücksichtigt werden. Eine Bekanntgabe des Austritts von Mitgliedern
sollte möglichst unterbleiben, da hierdurch überwiegende schutzwürdige
Interessen der ausgeschiedenen Mitglieder beeinträchtigt werden können.
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Datenschutzrechtlich problematisch ist die
Mitteilung von Daten aus dem persönlichen Lebensbereich der Mitglieder
(etwa Angaben über runde Geburtstage, Eheschließungen, Geburt
von Kindern, Abschluß von Schul- oder Berufsausbildungen). Bei der
Veröffentlichung solcher Daten ist Zurückhaltung geboten.
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Sie kommt meist lediglich bei kleineren
Vereinen in Betracht, bei denen sich die Mitglieder gegenseitig kennen
und ein Interesse des Vereins besteht, die persönliche Verbundenheit
der Mitglieder durch solche Veröffentlichungen zu festigen (§
28 Abs.1 Nr.2 BDSG). Um sicherzustellen, daß die betroffenen Vereinsmitglieder
keine Einwendungen gegen die Veröffentlichung haben, sollte ein Mitgliederbeschluß
hierüber herbeigeführt, dies den Mitgliedern bekanntgegeben und
ihnen die Möglichkeit eingeräumt werden, Einwände gegen
eine Veröffentlichung ihrer Daten geltend zu machen.
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Bei größeren Vereinen ohne
enge persönliche Verbundenheit empfiehlt es sich, möglichst keine
Daten aus dem persönlichen Lebensbereich von Mitgliedern bekanntzugeben.
Da die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (§ 28 Abs.1 Nr.2,
Abs.2 Nr.1a BDSG) in solchen Fällen keine Datenübermittlung zulassen,
darf eine Veröffentlichung nur mit Einwilligung der betroffenen Mitglieder
erfolgen (vgl. dazu Nr.1.3).
3.1.3 Herausgabe von Mitgliederlisten/Mitgliederverzeichnissen
an Vereinsmitglieder
In der Praxis besteht bei Vereinen häufig
Unsicherheit, ob Mitgliederlisten an Vereinsmitglieder herausgegeben und
welche Daten darin aufgenommen werden dürfen. Was die Frage der Zulässigkeit
der Herausgabe betrifft, sind folgende Fälle zu unterscheiden:
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Besteht bei Vereinen vom Vereinszweck
her eine persönliche Verbundenheit und kennen sich die Mitglieder
gegenseitig oder stellt die Pflege des persönlichen oder geschäftlichen
Kontakts der Mitglieder einen wichtigen Bestandteil des Vereinszwecks dar,
ist die Herausgabe einer Mitgliederliste im Rahmen des Vereinsverhältnisses
als vertragsähnlichem Vertrauensverhältnis zulässig (§
28 Abs.1 Nr.1 BDSG). Welche Angaben dabei in die Mitgliederliste aufgenommen
werden dürfen, hängt vom jeweiligen Vereinszwecks ab, wobei die
Interessen der Mitglieder angemessen zu berücksichtigen sind.
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Bei anderen Vereinen, bei denen diese Voraussetzungen
nicht vorliegen, aber dennoch der Verein oder die meisten Vereinsmitglieder
ein Interesse an der Herausgabe einer Mitgliederliste haben, ist dieses
Interesse mit etwaigen entgenstehenden Interessen anderer Vereinsmitglieder
abzuwägen (§ 28 Abs.1 Nr.2, Abs.2 Nr.1b BDSG). Dabei ist insbesondere
zu berücksichtigen, ob die Mitglieder ein schutzwürdiges Interesse
daran haben, daß ihre Adressen vertraulich behandelt und nicht offengelegt
werden. Dies kann beispielsweise bei großen Vereinen ohne persönliche
Verbundenheit der Mitglieder oder bei Selbsthilfevereinen der Fall sein.
Ist nach Abwägung der Interessen die Herausgabe einer Mitgliederliste
zulässig, empfiehlt es sich, einen Mitgliederbeschluß oder einen
Beschluß des Vorstands über die Herausgabe der Mitgliederliste
herbeizuführen und diesen den Vereinsmitgliedern bekanntzugeben. Mitglieder,
die ihre schutzwürdigen Interessen durch die Herausgabe der Mitgliederliste
beeinträchtigt sehen, können dann Einspruch gegen die Aufnahme
ihrer Adresse in die Mitgliederliste erheben und sollten unabhängig
davon, ob ihre schutzwürdigen Interessen überwiegen, nicht in
die Liste aufgenommen werden.
Die Daten in der Mitgliederliste sollten
sich möglichst auf die zur Kontaktaufnahme notwendigen Angaben
beschränken
(Name, Anschrift und ggf. Telefonnummer der Mitglieder, soweit diese im
Telefonbuch enthalten ist oder die Mitglieder der Veröffentlichung
ihrer dort nicht enthaltenen Telefonnummer in der Mitgliederliste zugestimmt
haben). Sollen in die Liste darüber hinaus noch weitere Angaben aufgenommen
werden (z.B. Beruf, Familienstand, Geburtstag), ist dies bei der Abwägung
der einer Veröffentlichung entgegenstehenden schutzwürdigen Interessen
von Mitgliedern im Rahmen des § 28 Abs.1 Nr.2 BDSG zu berücksichtigen
und kann dazu führen, daß eine Veröffentlichung nur mit
Einwilligung der Betroffenen zulässig ist. In Zweifelsfällen
empfiehlt es sich, die Einwilligung der Vereinsmitglieder in die Herausgabe
der Mitgliederliste einzuholen. Dies kann beispielsweise bei Neumitgliedern
beim Vereinsbeitritt oder im Rahmen des Aufnahmeverfahrens geschehen. Bei
der Herausgabe der Mitgliederliste ist darauf hinzuweisen, daß diese
nur
für Vereinszwecke verwendet werden darf und eine Verwendung für
andere Zwecke (insbesondere für kommerzielle Zwecke) sowie die Überlassung
der Liste an außenstehende Dritte nicht zulässig ist (§
28 Abs.4 BDSG). Ein solcher Hinweis soll verhindern, daß beispielsweise
Vereinsmitglieder oder außenstehende Dritte die Liste für ihre
beruflichen Zwecke nutzen.
3.1.4 Offenbarung von Mitgliederdaten zur
Wahrnehmung satzungsmäßiger Mitgliederrechte
Regelungen in Vereinssatzungen sehen vielfach
vor, daß beispielsweise Anträge auf Einberufung einer außerordentlichen
Mitgliederversammlung oder auf Ergänzung der Tagesordnung der Mitgliederversammlung
davon abhängig gemacht werden, daß eine bestimmte Mindestzahl
von Mitgliedern die Einberufung bzw. Ergänzung verlangt. Wenn
der Verein nicht generell eine Mitgliederliste oder ein Mitgliederverzeichnis
herausgibt (vgl. dazu Nr. 3.1.3), kann es erforderlich sein, daß
er Mitgliedern beispielsweise durch Einsicht in diese Unterlagen ermöglicht,
eine ausreichende Anzahl anderer Mitglieder für die Unterstützung
eines solchen Minderheitsantrags zu erreichen.
Die Offenbarung von Mitgliederdaten für
diesen Zweck ist wegen der Pflicht des Vereins, die Ausübung satzungsmäßiger
Minderheitsrechte zu ermöglichen, regelmäßig im Vereinsinteresse
erforderlich, ohne daß überwiegende schutzwürdige Interessen
der betroffenen Mitglieder entgegenstehen (§ 28 Abs.1 Nr.2 BDSG).
Bei Vereinen, bei denen ein Interesse der Mitglieder besteht, daß
ihre Daten vertraulich behandelt werden oder bei denen die Zugehörigkeit
zum Verein ein besonders sensitives Datum darstellt (z.B. Parteien, Gewerkschaften),
können jedoch überwiegende schutzwürdige Belange der Mitglieder
einer Bekanntgabe ihres Namens und ihrer Anschrift entgegenstehen. In solchen
Fällen sollte der Verein eine Regelung in der Satzung treffen oder
die Mitglieder ausreichend informieren, ohne ihre Daten bekanntzugeben.
Dies kann etwa dadurch geschehen, daß in einer Vereinspublikation
auf den beabsichtigten Antrag, die Gründe und den Antragsteller hingewiesen
und auf diese Weise interessierten Mitgliedern die Möglichkeit der
Kontaktaufnahme zur Unterstützung eröffnet wird.
3.2 Übermittlung von Mitgliederdaten
an Empfänger außerhalb des Vereins
3.2.1 Übermittlung von Mitgliederdaten
an Dachorganisationen und vereinsnahe Organisationen
Ist ein Verein verpflichtet, die
Daten seiner Mitglieder regelmäßig einer Dachorganisation -
beispielsweise einem Bundes- oder Landesverband - zu übermitteln (etwa
in Form von Mitgliederlisten), sollte dies in der Vereinssatzung geregelt
werden. Dadurch wird klargestellt, daß die Übermittlung im Vereinsinteresse
erforderlich ist und Interessen der Vereinsmitglieder einer solchen Übermittlung
regelmäßig nicht entgegenstehen (§ 28 Abs.1 Nr.2 BDSG).
Fehlt eine Satzungsregelung, sollten die Mitglieder (Neumitglieder möglichst
bereits im Aufnahmeverfahren) über die Übermittlung ihrer Daten
an die Dachorganisation und den Übermittlungszweck informiert und
ihnen Gelegenheit zu Einwendungen gegeben werden. Der Verein ist darüber
hinaus verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, daß die von ihm
weitergegebenen Mitgliederdaten
vom Empfänger nicht zweckentfremdet
genutzt werden (etwa durch Verkauf oder Vermietung der Mitgliederadressen
für Werbezwecke) oder dies allenfalls mit Einverständnis des
Vereins und Einwilligung der betroffenen Mitglieder erfolgt.
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Sollen Mitgliederlisten oder im Einzelfall
sonstige Mitgliederdaten auf
freiwilliger Basis ohne vertragliche
oder sonstige Verpflichtung an Dachverbände oder andere Vereine weitergegeben
werden, ist dies nur zulässig, wenn eine der in Nrn.1.1 bis 1.3 genannten
Voraussetzungen vorliegt. Soweit die Weitergabe im berechtigten Interesse
des Vereins oder des Empfängers erfolgen soll, empfiehlt es sich in
Zweifelsfällen, die Mitglieder vor der beabsichtigten Datenübermittlung
zu informieren und ihnen die Möglichkeit zu geben, Einwendungen gegen
die Weitergabe ihrer Daten geltend zu machen.
3.2.2 Übermittlung von Mitgliederdaten
an Wirtschaftsunternehmen
Vereine sollten bei der Übermittlung
von Mitgliederdaten an Wirtschaftsunternehmen zu Werbezwecken grundsätzlich
zurückhaltend
verfahren. Anders als bei Vertragsbeziehungen mit Wirtschaftsunternehmen
(wie z.B. Zeitschriftenverlagen) handelt es sich bei einer Mitgliedschaft
in einem Verein um ein personenrechtliches Rechtsverhältnis, aus dem
sich für den Verein besondere Rücksichtnahmepflichten in Bezug
auf die schutzwürdigen Belange seiner Mitglieder ergeben, die
je nach Art des Vereins unterschiedlich stark sind. Insbesondere Mitglieder
örtlicher Vereine vertrauen regelmäßig darauf, daß
der Verein ihre Daten grundsätzlich nicht für vereinsfremde Zwecke
verwendet. Bei größeren Vereinen hingegen - wie z.B. einem Automobilclub
kann eine andere Situation gegeben sein.
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Soweit Vereine ihren Mitgliedern gegenüber
zur Rücksichtnahme verpflichtet sind, dürfen Mitgliederdaten
nur mit Einwilligung der betroffenen Mitglieder an Wirtschaftsunternehmen
(z.B. Versicherungen, Banken, Zeitschriftenverlage) übermittelt werden.
Dies gilt in besonderem Maße, wenn es sich um besonders schutzbedürftige
Daten handelt. Oft ergibt sich das Geheimhaltungsinteresse der Mitglieder
schon aus dem Vereinszweck, so beispielsweise bei einer Suchtkranken-Selbsthilfegruppe
oder einer Elterninitiative verhaltensgestörter Kinder. Darüber
hinaus kann sich die besondere Sensiblität und damit die erhöhte
Schutzwürdigkeit der Daten auch aus der Vereinsmitgliedschaft ergeben,
wenn sich daraus etwa Rückschlüsse auf gesundheitliche Verhältnisse,
politische oder religiöse Anschauungen, die rassische oder ethnische
Herkunft sowie die Zugehörigkeit zu einer Gewerkschaft ziehen lassen.
Nur dann, wenn Interessen von Vereinsmitgliedern
offensichtlich nicht entgegenstehen, können die in § 28 Abs.2
Nr.1b BDSG aufgeführten listenmäßigen Daten an Wirtschaftsunternehmen
weitergegeben werden. Dabei muß jedoch der Umstand berücksichtigt
werden, daß der Datenempfänger diese Daten wiederum für
Werbezwecke anderer Unternehmen weitergeben oder nutzen kann. Deshalb sollte
die Verwendung der weitergegebenen Daten auf den konkreten Werbezweck des
Datenempfängers beschränkt und eine Nutzung oder Übermittlung
der Daten für fremde Werbezwecke vertraglich ausgeschlossen werden.
Daten von Mitgliedern, bei denen ein entgegenstehendes Interesse erkennbar
ist, dürfen auf keinen Fall weitergegeben werden.
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In der Praxis ergeben sich bei Vereinen häufig
Probleme mit der Weitergabe von Mitgliederdaten an Versicherungsunternehmen
oder Versicherungsvertreter im Rahmen von Gruppenversicherungsverträgen.
Dabei handelt es sich um Rahmenverträge zwischen Vereinen und Versicherungsunternehmen,
die den Vereinsmitgliedern unter bestimmten Voraussetzungen den Abschluß
von Einzelversicherungsverträgen zu günstigeren als den üblichen
Konditionen ermöglichen.
Nach den zwischen den Datenschutzaufsichtsbehörden
und den Verbänden der Versicherungswirtschaft getroffenen Absprachen
darf ein Verein im Rahmen eines Gruppenversicherungsvertrags dem Versicherungsunternehmen
bzw. dem Versicherungsvertreter die Daten seiner Mitglieder nur unter folgenden
Voraussetzungen übermitteln:
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Bei Neumitgliedern, die nach Abschluß
des Gruppenversicherungsvertrags dem Verein beitreten, muß die Einwilligung
eingeholt werden. Dies sollte zweckmäßigerweise in der Beitrittserklärung
oder im Aufnahmeantrag vorgesehen werden, wobei das Mitglied darüber
aufzuklären ist, welche Daten an welches Unternehmen weitergegeben
werden sollen.
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Bei Altmitgliedern, die bei Abschluß
des Gruppenversicherungsvertrags bereits Vereinsmitglieder waren, genügt
es, wenn der Verein sie vor der Übermittlung ihres Namens und ihrer
Anschrift an die Versicherung in einem Avisschreiben informiert und ihnen
den Besuch eines Versicherungsvertreters ankündigt. In dem Avisschreiben
muß auf die Möglichkeit des Widerspruchs gegen die Datenübermittlung
und den Vertreterbesuch hingewiesen und dem Vereinsmitglied ausreichend
Zeit eingeräumt werden, von dieser Widerspruchsmöglichkeit Gebrauch
zu machen.
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Will ein Verein sich über die von der
Versicherung gewährte übliche Vermittlungsprovision hinaus vom
Mitglied die sog. Überschußbeteiligung aus der Rückerstattung
von Prämienanteilen als Spende schenkweise abtreten lassen, müssen
hierüber sowohl Neumitglieder bei Einholung der Einwilligung wie auch
Altmitglieder bei der Information über ihr Widerspruchsrecht ausreichend
unterrichtet werden.
3.2.3 Übermittlung von Mitgliederdaten
an die Presse
Vereine dürfen aus Gründen des
Persönlichkeitsschutzes grundsätzlich keine Angaben über
Mitglieder an die Presse oder an andere Medien übermitteln, soweit
schutzwürdige Interessen der betroffenen Mitglieder entgegenstehen.
Eine Datenübermittlung kann jedoch in Ausnahmefällen in Betracht
kommen, beispielsweise wenn ein Verein wegen des Ausschlusses eines Mitglieds
ins Gerede gekommen ist und eine Information im überwiegenden Interesse
des Vereins oder im öffentlichen Informationsinteresse erforderlich
ist. Auch in solchen Fällen darf der Verein nur die unbedingt notwendigen
persönlichen Angaben offenbaren und muß schutzwürdige Belange
der betroffenen Mitglieder oder ehemaligen Mitglieder angemessen berücksichtigen.
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4.
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Was ist sonst noch bei der Verwaltung von
Mitgliederdaten zu beachten ?
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4.1 Vereine sollten Regelungen für
die ordnungsgemäße Datenverarbeitung treffen und dabei insbesondere
bestimmen, welche Daten zu welchem Zweck in welcher Form von wem verarbeitet
oder genutzt werden dürfen. Dabei sind auch technische und organisatorische
Sicherheitsmaßnahmen vorzusehen (§ 9 BDSG und Anlage hierzu),
etwa um zu verhindern, daß die Mitgliederdaten mißbräuchlich
verwendet werden, Unbefugte hiervon Kenntnis erlangen oder Daten aufgrund
unzureichender Datensicherung verloren gehen. Dies ist beispielsweise auch
erforderlich, wenn die Datenverarbeitung von Mitgliedern ehrenamtlich zu
Hause mit eigener DV-Ausstattung erledigt wird. Geregelt werden sollte
auch, welche Mitgliederdaten wie lange gespeichert werden und wann Daten
ausgeschiedener Mitglieder gelöscht werden. Wird die Verwaltung der
Mitgliederdaten von einem Funktionsträger auf einen Nachfolger übertragen,
ist dafür zu sorgen, daß sämtliche Mitgliederdaten übergeben
werden und keine Kopien beim bisherigen Funktionsträger verbleiben.
4.2 Die mit der Verarbeitung der Mitgliederdaten
betrauten Personen sollten schriftlich auf die Wahrung des Datengeheimnisses
verpflichtet werden (§ 5 BDSG).
4.3 Wenn mindestens fünf Mitarbeiter
oder ehrenamtliche Vereinsmitglieder ständig (d.h. regelmäßig)
mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt
werden, hat der Verein einen Datenschutzbeauftragten zu bestellen
(§ 36 BDSG). Zur Vermeidung einer Interessenkollision dürfen
die Aufgaben des Datenschutzbeauftragten nicht vom Vereinsvorstand oder
dem für die Datenverarbeitung des Vereins Verantwortlichen wahrgenommen
werden, da diese Personen sich nicht selbst wirksam überwachen können.
Zum Datenschutzbeauftragten darf nur bestellt werden, wer die zur Erfüllung
dieser Aufgaben erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit besitzt.
4.4 Wenn Neumitglieder nicht auf
andere Weise Kenntnis von der Speicherung ihrer Daten erlangen (§
33 Abs. 2 Nr. 1, vgl. dazu auch Nr. 2.2) muß der Verein sie von der
erstmaligen Speicherung ihrer Daten und der Art der gespeicherten Daten
(z.B. Vorname, Name, Geburtstag, Anschrift, Telefonnummer, Beitrittsdatum,
Zugehörigkeit zu einer Vereinsabteilung)
benachrichtigen (§
33 BDSG). Die Benachrichtigung soll die Mitglieder in die Lage versetzen,
ihre Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Sperrung und Löschung ihrer
Daten geltend zu machen (§§ 34, 35 BDSG).
4.5 Wichtig ist auch, daß
der Verein Unterlagen, die nicht mehr benötigt werden, so entsorgt,
daß Dritte keine Kenntnis von den darin enthaltenen Mitgliederdaten
erlangen können. Insbesondere dürfen Mitglieder- oder Spendenlisten
nicht unzerkleinert in Müllcontainer geworfen werden. In der Praxis
haben sich insoweit vor allem beim Wechsel oder Wegzug von Funktionsträgern
verschiedentlich Probleme ergeben.
Mit weiteren Fragen wenden Sie sich
bitte an Herrn Weber (Fon 0711/231-3254) oder Frau Fichtner (Fon 0711/231-3252).
Für Anregungen zur Verbesserung des Merkblatts und für Vorschläge
zu Themen, die im Merkblatt zusätzlich behandelt werden könnten,
sind wir dankbar. |
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