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Reaktionen & Gegendarstellung: Familienstellen nach Bert Hellinger Home  |  Suchen
Quelle: Fachdienst der Lebenshilfe, 3/2002, S. 28

Reaktionen und Gegendarstellung zum Beitrag »Familienstellen nach Bert Hellinger - eine Kritik«

Der Redaktion des FACHDIENSTES ist an kritischer Berichterstattung gelegen, die als Leitmotiv die Stärkung geistig behinderter Menschen und ihrer Angehörigen vor Augen hat. Daher machen auch Kontroversen vor dem FACHDIENST nicht halt. Das Ansprechen brisanter Themen ruft - gerade auch aus dem psychosozialen Therapiesektor - Meinungsäußerungen und Stimmungsbilder von der Befürwortung bis hin zu harten Vorwürfen hervor. Zu unserem Bericht und der Einordnung des Familienstellens, wie es Bert Hellinger praktiziert, erreichten uns positive Rückmeldungen mit Respekt dafür, ein »heißes Eisen« aufgegriffen zu haben. Damit verbunden war die Ermunterung und auch Erwartung, sich dem boomenden und schwer durchschaubaren Therapiemarkt im Spannungsfeld von Seriosität und Geschäftsinteressen auch weiterhin zuzuwenden. Uns erreichten aber auch negative Reaktionen.

Gegendarstellung:
»Die IAG Internationale Arbeitsgemeinschaft Systemische Lösungen nach Bert Hellinger e. V. verfolgt als gemeinnütziger Verein den Zweck, die Systemische Psychotherapie und Systemische Arbeit nach Bert Hellinger berufsübergreifend in Forschung und Praxis und damit die öffentliche Gesundheit zu fördern. Es ist das unbestrittene Recht, sich über Arbeitsmethoden kritisch zu äußern und auseinander zu setzen. Die Behauptung, die IAG sei eine »Ideologiegemeinschaft mit kriminellem Charakter« ist rechtswidrig und diskriminierend. Die gleichzeitig in dem Artikel von Herrn Wilfried Wagner-Stolp in der Juni-Ausgabe der Lebenshilfe-Zeitung der Lebenshilfe aufgestellte Behauptung, Sektenbeobachter »sehen in diesem Zusammenschluss eine Ideologiegemeinschaft mit kriminellem Charakter« ist ebenfalls unrichtig und wahrheitswidrig. In keinem der IAG vorliegenden Berichte ist eine solche Behauptung enthalten.«

Die Redaktion kommt mit dem Abdruck dieser Gegendarstellung dem in § 10 des Hessischen Gesetzes über Freiheit und Recht der Presse garantierten Gegendarstellungsanspruch nach - unabhängig von der Richtigkeit ihres Inhalts.


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letzte Aktualisierung: 15.10.2002
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