![]() |
|
| Fremdnützige Forschung an Menschen mit Down-Syndrom? |
Quelle: Main-Post Nr. 95,
Samstag, 22.4.2000, Franken/Bayern
| Prozess gegen Ex-Ärztin des St.-Josefs-Stifts - Richter sieht Präzedenzfall |
Bevor der Prozess gegen die frühere
Leiterin des medizinischen Dienstes im St. Josefs-Stift weitergeht, wird
ein Gutachten
eingeholt werden.
VON GISELA SCHMIDT
Dass die ehemalige Leiterin des medizinischen
Dienstes im St. Josefs-Stift in Eisingen (Lkr. Würzburg) einer Doktorandin
des Humangenetischen Instituts der Universität Würzburg Einblick
in Patientendaten gegeben hat, ist klar. Nur darüber, ob sie dazu
berechtigt war, gehen die Meinungen auseinander.
Die Arztin sagt "Ja". Schließlich
habe sie das Humangenetische Institut um Hilfe bei der Behandlung ihrer
behinderten Patienten gebeten. Auch die Vertreter der Universität
sagen "Ja". Die Doktorandin habe an einem "diagnostischen Projekt" mitgearbeitet,
das von dem Behindertenheim an die Uni herangetragen worden sei.
Die Staatsanwaltschaft ist anderer Auffassung.
Nach ihrer Ansicht hat die ehemalige Leiterin des medizinischen Dienstes
des Stifts sich der Verletzung von Privatgeheimnissen schuldig gemacht,
als sie der Doktorandin Informationen über Patienten gab. Deshalb
bekam die Medizinerin einen Strafbefehl über 3500 Mark, gegen den
sie Einspruch eingelegt hat.
Knackpunkt in dem Prozess vor dem Würzburger
Amtsgericht ist die Frage, ob es der Angeklagten konkret um das Wohl von
sechs Heimbewohnern mit Down-Syndrom und Anzeichen für eine vorzeitige
Alzheimer-Erkrankung ging, als sie die Doktorandin Einblick in die
Krankendaten nehmen ließ, oder ob sie einfach nur die Forschungsarbeit
unterstützte. Tatsache ist, dass die Doktorandin sich in ihrer Dissertation
mit der Frage beschäftigte, ob es bei Menschen mit Down-Syndrom dieselben
Risikofaktoren sind, die die Alzheimersche Krankheit auslösen wie
bei nicht Behinderten.
Nachdem im St.-Josef-Stift einige Bewohner
mit Down-Syndrom nach Angaben der Angeklagten "vorzeitige Verfallserscheinungen"
gezeigt hätten, sei es wichtig gewesen, in Zusammenarbeit mit dem
Humangenetischen Institut zu klären, ob man im Heim mit weiteren solchen
Fällen zu rechnen habe, sagte die Ärztin vor Gericht. Außerdem
sei es ihr darum gegangen, Vorsorge zu treffen: "Wer klinisch auffällig
war und den Risikofaktor für die Alzheimer-Krankheit hatte, hat bestimmte
Medikamente bekommen."
Keine Rechnung gestellt
Den Verdacht der Staatsanwaltschaft, die
Heimbewohner seien als Forschungsmaterial für die Wissenschaft missbraucht
worden, nährt die Tatsache, dass das Humangenetische Institut dem
Heim für seine Dienste keine Rechnungen gestellt hat. Laut Staatsanwalt
"hätten doch die Krankenkassen für die Behandlung aufkommen müssen".
Der Leiter der medizinischen Genetik am humangenetischen Institut argumentiert
damit, dass die Arbeiten ja "von kostenlosem Personal", wie der Doktorandin,
ausgeführt worden seien. Im Übrigen bekomme er "jede Woche Aufträge
für kostenlose Diagnostik".
Bevor er eine Entscheidung fällt,
will der Richter ein Sachverständigen-Gutachten einholen: "Es handelt
sich hier schließlich um einen Präzedenzfall." Ein Spezialist
für die Alzheimer-Krankheit soll sich dazu äußern, welche
im St.Josefs-Stift durchgeführten Maßnahmen für die Patienten
sinnvoll waren und welche nicht. Der Prozess wird fortgesetzt, wenn das
Gutachten vorliegt. Und das kann mehrere Monate dauern.
| Stellungnahme dazu von
"Menschen mit Down-Syndrom, Eltern & Freunde e.V., Würzburg",
6.5.2000
(überarbeitet am 11.11.2000 bzgl. "Einwilligung in fremdnützige Forschung") |
Da das Verständnis der Entstehung und der Therapie der Alzheimerschen Demenz von großer wissenschaftlicher wie auch volks- und pharmakowirtschaftlicher Bedeutung ist, werden erwachsene Menschen mit Down-Syndrom plötzlich eine besonders begehrte Forschungszielgruppe: Denn erste Anhaltspunkte für ein fehlerhaftes Lesen von genetischen Informationen (mit der Folge von verkürzten Proteinen, die nicht abgebaut werden, sondern sich als schädigende Plaques im Gehirn von Menschen mit Alzheimer ablagern) haben Forscher bei Menschen mit Down-Syndrom entdeckt. Unter bestimmten Gesichtspunkten bestehen Ähnlichkeiten der bei ca. einem Drittel der Menschen mit Down-Syndrom festzustellenden zellulären Veränderungen im Zentralnervensystem (ZNS) mit solchen bei Alzheimer-Syndrom.
Forschungsarbeiten zu dieser Problematik sind gewiss sehr wichtig und richtig: Nur gelten für Forschungsarbeiten an Patienten eine Reihe ganz eindeutiger gesetzlicher Vorgaben (insbesondere des Bundes- und Landesdatenschutzgesetzes sowie der Landeskrankenhausgesetze). Dazu zählt nicht nur die Einwilligung der Patienten, sondern auch deren sehr detaillierte Aufklärung über Zweck, Ziel, mögliche Folgen und Auswirkungen des Forschungsvorhabens auf die Betroffenen, usw. Und das gilt ganz genauso für Menschen mit Down-Syndrom, die sehr wohl einen Großteil dieser Informationen verstehen und eine "informierte selbstbestimmte Entscheidung" fällen können!
Sofern betroffene Personen selbst tatsächlich nicht in der Lage sein sollten, die Zustimmung zu der Teilnahme an einem Forschungsvorhaben alleine zu geben bzw. alle Konsequenzen zu verstehen, so muss ein gesetzlich bestimmter Betreuer gemeinsam mit dem Menschen mit Down-Syndrom nach dessen Wünschen und Zielen diese Entscheidung mit fällen (das gilt übrigens gleichermaßen für eine Reihe von medizinischen Therapien!). Allerdings muß dieses Forschungsvorhaben direkt dem Menschen mit Down-Syndrom Nutzen versprechen. Fremdnützige Forschung an Menschen mit Geistiger Behinderung, die nicht dem Untersuchten direkt nutzt, ist in Deutschland verboten. Fremdnützige Forschung bei Menschen mit sog. Geistiger Behinderung ist auch mit Eiwilligung eines gesetzlichen Betreuers nicht möglich, eine derartige Einwilligung wäre rechtswidrig.
Menschen mit Down-Syndrom können nicht einfach mit ihren Rechten, Zielen und Entscheidungen übergangen werden: Weder bei Forschung, noch bei angeblicher medizinischer Behandlung!
Dieses Würzburger/Eisingener Prozedere steht ganz im aktuellen Trend des Versuchs der Entmündigung von Menschen mit Geistiger Behinderung: Die sog. Bioethik-Konvention fordert die Erlaubnis der fremdnützigen Forschung an einwilligungsunfähigen Menschen (Art. 17 der Bioethik - Konvention). Fremdnützige Forschung an einwilligungsunfähigen Menschen verstößt jedoch gegen bindendes Völkerrecht der Vereinten Nationen. Der Internationale Pakt über politische und bürgerliche Rechte, dem die Bundesrepublik Deutschland bereits 1973 (!) beigetreten ist sagt in Art. 7 eindeutig:
"Insbesondere darf niemand ohne seine freiwillige Zustimmung medizinischen oder wissenschaftlichen Versuchen unterworfen werden."
Der Universalitätsgrundsatz des Völkerrechts verbietet es, behinderte Menschen von diesem Menschenrechtsschutz auszunehmen und von ihnen ein "Sonderopfer" für die Forschung zum Wohl der Allgemeinheit zu fordern.
Wolfgang Trosbach, Andrea Kiesekamp, Klaus
Bernegau, Renate Scherer, Sabine Juretzka, Simone Dinsing
Menschen mit Down-Syndrom, Eltern &
Freunde e.V., Würzburg
Spessartstr. 57, 97082 Würzburg
| letzte Aktualisierung: 13.2.2001 |
© 2001-2006
Menschen
mit DS, Eltern & Freunde e.V.
|