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Das neue Neunte Sozialgesetzbuch, das am 1.7.2001 in Kraft tritt, wirkt sich auf die Frühförderung dahingehend aus, dass ab 1.7.2001 die Zuständigkeit dür Frühförderung generell auf die Krankenkassen übergeht (die Krankenkassen hatten sich bisher nur an medizinischen Leistungen der Frühförderung beteiligt). Bundesweit wird angeblich eine Summe von 60 Millionen DM für die Frühförderung ausgegeben, die nun die Sozialhilfeträger eingespart sehen. Allerdings bleibt der Sozialhilfeträger für Frühförderung bei nicht gesetzlich Krankenversicherten weiterhin zuständig!
Hier zitiert die einschlägigen Passagen
und Paragraphen-Bezüge aus dem Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums
vom 18.6.2001 mit
Aktenzeichen IV 2/0803/54/01 von Ministerialdirigent
Dr. Dr. Hölzel (Email über jochen.schumacher@stmas.bayern.de):
"zur Auslegung der maßgeblichen Bestimmungen des SGB IX und zu den sich
hieraus ergebenden Zuständigkeiten und zum Verfahren ab 01.07.01 teilen
wir folgendes mit.1. Künftige Zuständigkeit für Früherkennung und Frühförderung nach § 26
Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 30 SGB IX§ 30 Abs. 1 1082-1362 SGB IX bestimmt umfassende Leistungspflichten der
Krankenkassen zur Früherkennung und Frühförderung, die sämtlich Bedarfe,
die der Sozialhilfeträger nach § 55 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX i.V.m. § 40 Abs.
1 Nr. 8 BSHG abzudecken hat, mit einschließen. Für Leistungen des
Sozialhilfeträgers bleibt daher nur im Hinblick auf Hilfe Suchende, die
nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, Raum.Da die maßgeblichen Änderungen zum 1.7.01 in Kraft treten, geht die
Zuständigkeit bezüglich der GKV-Versicherten - vorbehaltlich der
Übergangsregelung des Art. 59a SGB IX ... - zu diesem Zeitpunkt auf die
Krankenkassen über."
Im Artikel 59a SGB IX ist eine Übergangsregelung
definiert, die besagt, dass
a) der Sozialhilfeträger für
alle Kinder, die Frühförderung ohne Befristung gewährt bekommen
haben, bis zum Ende der Leistungserbringung zuständig bleibt.
b) bei befristeten Bewilligungen der Sozialhilfeträger
bis zum Ende der Frist zuständig bleibt
c) der Sozialhilfeträger bei allen
Leistungsbescheide/Neuanträgen ab dem 1.7.2001 - auch nach Aussage
des Bayerischen StMAS (Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung)
- die Anträge an die Krankenkasse weiterleitet.
Aktueller Stand Februar 2002: Auswirkungen des SGB IX auf die Frühförderung
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| letzte Aktualisierung: 24.2.2002 |
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