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Ein Überblick über die wesentlichen Inhalte des am 01. Januar 2003 in Kraft tretenden Gesetzes über eine bedarfsorientierte Grundsicherung.
von Katja Kruse
Vorbemerkung
Das neue "Gesetz
über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
(GSiG)" wurde im Rahmen der Rentenreform 2001 verabschiedet. Bei dem GSiG
handelt es sich um ein eigenständiges, dem Bundessozialhilfegesetz
(BSHG) vorgelagertes Leistungsgesetz. Nach diesem Gesetz erhalten ältere
sowie volljährige Menschen, die dauerhaft voll erwerbsgemindert sind,
eine bedürftigkeitsabhängige Leistung,
die zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes dient. Das GSiG tritt zum 1.
Januar 2003 in Kraft.
1. Wer
ist anspruchsberechtigt?
Der Anspruch auf
Grundsicherung steht insbesondere Menschen zu, die das 18. Lebensjahr vollendet
haben, unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert
sind und bei denen unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung
behoben werden kann. Zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehören
daher auch die Beschäftigten der Werkstätten für behinderte
Menschen (WfbM), da diese für die Dauer ihrer Tätigkeit in der
WfbM kraft gesetzlicher Fiktion als dauerhaft voll erwerbsgemindert gelten.
2. Ist
die Grundsicherung abhängig von der Bedürftigkeit?
Anspruch auf Leistungen
nach dem GSiG haben die Antragsberechtigten nur, soweit sie ihren Lebensunterhalt
nicht mit ihrem Einkommen und Vermögen sicherstellen können.
Bezieht also beispielsweise ein behinderter Mensch nach 20-jähriger
Tätigkeit in einer WfbM eine Erwerbsunfähigkeitsrente von 614
EUR pro Monat, so entfällt der Anspruch auf Grundsicherung regelmäßig
ganz, weil die Erwerbsunfähigkeitsrente ausreicht, um daraus das Existenzminimum
zu bestreiten. Erzielt ein behinderter Mensch andere Einkünfte, aus
denen er seinen Lebensunterhalt bestreiten kann, z.B. Lohn aus einer Tätigkeit
bei einer WfbM, so reduziert sich die Grundsicherung um den Teil, der durch
das eigene Einkommen gedeckt werden kann. Bei der Prüfung der Bedürftigkeit
ist ferner das Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden
Ehegatten und des Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft zu berücksichtigen,
soweit es den Grundsicherungsbedarf übersteigt. Für den Einsatz
des Einkommens und Vermögens gelten die Vorschriften des BSHG entsprechend.
3. Ist
die Grundsicherung abhängig vom Einkommen der Eltern?
Im Gegensatz zur
Sozialhilfe werden im Rahmen der Grundsicherung Unterhaltsansprüche
der Antragsberechtigten gegenüber ihren Kindern und Eltern nicht berücksichtigt,
es sei denn, dass das jährliche Gesamteinkommen dieser Personen 100.000
EUR überschreitet. Auf das Vermögen dieses Personenkreises kommt
es nicht an. Der Grundsicherungsträger darf die Einkommensverhältnisse
der Kinder oder Eltern des Antragsberechtigten nur überprüfen,
wenn im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte für ein Überschreiten
der maßgeblichen Einkommensgrenze vorliegen.
4. Wie
bemisst sich die Leistung nach dem GSiG?
Die Grundsicherung
wird so bemessen, dass sie der Hilfe zum Lebensunterhalt außerhalb
von Einrichtungen nach dem BSHG entspricht, wobei die einmaligen Leistungen
pauschaliert werden. Im einzelnen umfasst die Grundsicherung:
6. Wie hoch ist
die Leistung nach dem GSiG im Einzelfall?
Die Höhe der Leistung richtet sich
nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles. Die beiden Musterberechnungen
sollen den Umfang der Leistungen verdeutlichen:
Musterberechnung der Einkünfte und Bezüge eines behinderten Kindes, das alleine wohnt und in der Werkstatt für behinderte Menschen arbeitet
Im nachfolgend dargestelltenBerechnungsbeispiel
wird von einem monatlichen Grundsicherungsbedarf i.H.v. 703,22 EUR ausgegangen,
der sich wie folgt errechnet:
| Regelsatz: (Haushaltsvorstand NRW) |
286,83 EUR
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| Regelsatzzuschlag: |
43,02 EUR
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| Warmmiete: |
316,00 EUR
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| Mehrbedarfszuschlag bei Ausweis mit Merkzeichen "G" |
57,37 EUR
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| Summe: |
703,22 EUR
|
Von diesem Betrag ist das Einkommen des behinderten Menschen abzuziehen, das dieser aus seiner Erwerbstätigkeit in der WfbM bezieht. Insoweit wird ein monatliches Durchschnittseinkommen von 120 EUR zugrundegelegt. Der errechnete Betrag ergibt die Grundsicherungsleistung.
Leistungsberechnung:
| Grundsicherungsbedarf: |
703,22 EUR
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| ./. Einkommen: |
120,00 EUR
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| Grundsicherungsleistung: |
583,22 EUR
|
Musterberechnung der Einkünfte und Bezüge eines behinderten Kindes, das bei den Eltern wohnt und in der Werkstatt für behinderte Menschen arbeitet
Im nachfolgend dargestellten Berechnungsbeispiel
wird von einem monatlichen Grundsicherungsbedarf i.H.v. 538,50 EUR ausgegangen,
der sich wie folgt errechnet:
| Regelsatz: (Haushaltsangehöriger ab dem 19. Lebensjahr, NRW) |
229,57 EUR
|
| Regelsatzzuschlag: |
43,02 EUR
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| Warmmiete: (1/3 der Gesamtmiete nach Pro-Kopf-Aufteilung) |
220,00 EUR
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| Mehrbedarfszuschlag bei Ausweis mit Merkzeichen "G" |
45,91 EUR
|
| Summe: |
538,50 EUR
|
Von diesem Betrag ist wiederum das Einkommen des behinderten Menschen abzuziehen, das dieser aus seiner Erwerbstätigkeit in der WfbM bezieht. Der errechnete Betrag ergibt die Grundsicherungsleistung.
Leistungsberechnung:
| Grundsicherungsbedarf: |
538,50 EUR
|
| ./. Einkommen: |
120,00 EUR
|
| Grundsicherungsleistung: |
418,50 EUR
|
7. Können
zusätzliche Leistungen nach dem BSHG beantragt werden?
Ziel des GSiG ist es, den grundlegenden
Bedarf für den Lebensunterhalt der Anspruchsberechtigten zu sichern.
Demgegenüber bestimmt sich der Umfang der Leistungen nach dem BSHG
nach dem individuell anzuerkennenden Bedarf des Hilfeempfängers. Ein
vom GSiG nicht gedeckter Bedarf ist daher vom Sozialhilfeträger zu
übernehmen. Das gilt z.B. für den Fall eines erhöhten Mehrbedarfs
wegen krankheitsbedingter kostenaufwendiger Ernährung.
8. Führt der Bezug von Leistungen
nach dem GSiG zum Wegfall des Kindergeldes?
Für ein behindertes
Kind, dessen Behinderung vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten
ist, wird ohne Altersbeschränkung Kindergeld gezahlt, wenn das Kind
außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Das ist der Fall, wenn
es nicht in der Lage ist, seinen gesamten notwendigen Lebensbedarf durch
eigene Mittel zu decken. Da die Grundsicherung lediglich das Existenzminimumgewährleisten
soll, werden behinderte Kinder in der Regel trotz des Bezuges von Leistungen
nach dem GSiG nicht imstande sein, ihren Lebensbedarf durch eigene Mittel
sicherzustellen. Der Anspruch auf Kindergeld bleibt daher regelmäßig
sowohl für vollstationär untergebrachte Kinder als auch für
Kinder, die teilstationäre Leistungen (beispielsweise in einer WfbM)
beziehen, erhalten. Fraglich ist jedoch, ob das Kindergeld möglicherweise
auf die Grundsicherung anzurechnen ist.
9. Wo und
wann sind die Leistungen nach dem GSiG zu beantragen?
Die Leistungen nach
dem GSiG werden nur auf Antrag gewährt. Der Antrag ist zweckmäßigerweise
beim Grundsicherungs- oder Rentenversicherungsträger zu stellen. Der
zuständige Grundsicherungsträger ist der Landkreis oder die kreisfreie
Stadt, in deren Bereich der Antragsberechtigte seinen gewöhnlichen
Aufenthalt hat. Die Leistung beginnt am ersten Tag des Monats, in dem der
Antrag gestellt worden ist. Anspruchsberechtigte sollten daher bis spätestens
Ende Januar 2003 einen Antrag stellen, weil das GSiG am 1. Januar 2003
in Kraft tritt.
10. Was ist zu
tun, wenn der Antrag auf Grundsicherung abgelehnt wird?
Die Entscheidungen
der Grundsicherungsträger unterliegen der Kontrolle durch die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
Gegen unrichtige Bescheide ist fristgerecht - innerhalb eines Monats bei
schriftlicher Rechtsmittelbelehrung, ansonsten innerhalb eines Jahres -
schriftlich Widerspruch beim Grundsicherungsträger zu erheben. Innerhalb
der gleichen Fristen ist gegebenenfalls gegen den ablehnenden Widerspruchsbescheid
schriftlich Klage beim Verwaltungsgericht zu erheben.
Düsseldorf,
8. Juli 2002
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| letzte Aktualisierung: 10.11.2002 |
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