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Quelle: Bundesverband für Körper- und Mehrfachbehinderte e.V., http://www.bvkm.de/rup/1/merkblatt.pdf

Ein Überblick über die wesentlichen Inhalte des am 01. Januar 2003 in Kraft tretenden Gesetzes über eine bedarfsorientierte Grundsicherung.

von Katja Kruse

Vorbemerkung
Das neue "Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (GSiG)" wurde im Rahmen der Rentenreform 2001 verabschiedet. Bei dem GSiG handelt es sich um ein eigenständiges, dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) vorgelagertes Leistungsgesetz. Nach diesem Gesetz erhalten ältere sowie volljährige Menschen, die dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, eine bedürftigkeitsabhängige Leistung, die zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes dient. Das GSiG tritt zum 1. Januar 2003 in Kraft.

1. Wer ist anspruchsberechtigt?
Der Anspruch auf Grundsicherung steht insbesondere Menschen zu, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert sind und bei denen unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann. Zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehören daher auch die Beschäftigten der Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM), da diese für die Dauer ihrer Tätigkeit in der WfbM kraft gesetzlicher Fiktion als dauerhaft voll erwerbsgemindert gelten.

2. Ist die Grundsicherung abhängig von der Bedürftigkeit?
Anspruch auf Leistungen nach dem GSiG haben die Antragsberechtigten nur, soweit sie ihren Lebensunterhalt nicht mit ihrem Einkommen und Vermögen sicherstellen können. Bezieht also beispielsweise ein behinderter Mensch nach 20-jähriger Tätigkeit in einer WfbM eine Erwerbsunfähigkeitsrente von 614 EUR pro Monat, so entfällt der Anspruch auf Grundsicherung regelmäßig ganz, weil die Erwerbsunfähigkeitsrente ausreicht, um daraus das Existenzminimum zu bestreiten. Erzielt ein behinderter Mensch andere Einkünfte, aus denen er seinen Lebensunterhalt bestreiten kann, z.B. Lohn aus einer Tätigkeit bei einer WfbM, so reduziert sich die Grundsicherung um den Teil, der durch das eigene Einkommen gedeckt werden kann. Bei der Prüfung der Bedürftigkeit ist ferner das Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten und des Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft zu berücksichtigen, soweit es den Grundsicherungsbedarf übersteigt. Für den Einsatz des Einkommens und Vermögens gelten die Vorschriften des BSHG entsprechend.

3. Ist die Grundsicherung abhängig vom Einkommen der Eltern?
Im Gegensatz zur Sozialhilfe werden im Rahmen der Grundsicherung Unterhaltsansprüche der Antragsberechtigten gegenüber ihren Kindern und Eltern nicht berücksichtigt, es sei denn, dass das jährliche Gesamteinkommen dieser Personen 100.000 EUR überschreitet. Auf das Vermögen dieses Personenkreises kommt es nicht an. Der Grundsicherungsträger darf die Einkommensverhältnisse der Kinder oder Eltern des Antragsberechtigten nur überprüfen, wenn im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte für ein Überschreiten der maßgeblichen Einkommensgrenze vorliegen.

4. Wie bemisst sich die Leistung nach dem GSiG?
Die Grundsicherung wird so bemessen, dass sie der Hilfe zum Lebensunterhalt außerhalb von Einrichtungen nach dem BSHG entspricht, wobei die einmaligen Leistungen pauschaliert werden. Im einzelnen umfasst die Grundsicherung:

5. In welcher Höhe werden die Unterkunftskosten übernommen?
Nach dem GSiG werden nur die "angemessenen tatsächlichenAufwendungen für Unterkunft und Heizung" übernommen. Die Angemessenheit der Unterkunftskostenbeurteilt sich danach, welche Wohnraumfläche für den Leistungsberechtigten notwendig und angemessen ist, wobei insbesondere auch der besonderen Lebenssituation (z.B. Pflegebedürftigkeit) des Leistungsempfängers Rechnung zu tragen ist. Zu berücksichtigen sind ferner das örtliche Mietpreisniveau und die Lage auf dem örtlichen Wohnungsmarkt. Lebt ein leistungsberechtigtes behindertes Kind im Haushalt seiner nicht leistungsberechtigten Eltern werden die Unterkunftskosten in der Regel nach der Zahl der vorhandenen Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft aufzuteilen sein. In diesem Fall übernimmt der Grundsicherungsträger den Teil der Unterkunftskosten, der nach der Pro-Kopf-Aufteilung auf das Kind entfällt.

6. Wie hoch ist die Leistung nach dem GSiG im Einzelfall?
Die Höhe der Leistung richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles. Die beiden Musterberechnungen sollen den Umfang der Leistungen verdeutlichen:

Musterberechnung der Einkünfte und Bezüge eines behinderten Kindes, das alleine wohnt und in der Werkstatt für behinderte Menschen arbeitet

Im nachfolgend dargestelltenBerechnungsbeispiel wird von einem monatlichen Grundsicherungsbedarf i.H.v. 703,22 EUR ausgegangen, der sich wie folgt errechnet:
 
Regelsatz: (Haushaltsvorstand NRW)
286,83 EUR
Regelsatzzuschlag:
43,02 EUR
Warmmiete:
316,00 EUR
Mehrbedarfszuschlag bei Ausweis mit Merkzeichen "G"
57,37 EUR
Summe:
703,22 EUR

Von diesem Betrag ist das Einkommen des behinderten Menschen abzuziehen, das dieser aus seiner Erwerbstätigkeit in der WfbM bezieht. Insoweit wird ein monatliches Durchschnittseinkommen von 120 EUR zugrundegelegt. Der errechnete Betrag ergibt die Grundsicherungsleistung.

Leistungsberechnung:
 
Grundsicherungsbedarf:
703,22 EUR
./. Einkommen:
120,00 EUR
Grundsicherungsleistung:
583,22 EUR

Musterberechnung der Einkünfte und Bezüge eines behinderten Kindes, das bei den Eltern wohnt und in der Werkstatt für behinderte Menschen arbeitet

Im nachfolgend dargestellten Berechnungsbeispiel wird von einem monatlichen Grundsicherungsbedarf i.H.v. 538,50 EUR ausgegangen, der sich wie folgt errechnet:
 
Regelsatz: (Haushaltsangehöriger ab dem 19. Lebensjahr, NRW)
229,57 EUR
Regelsatzzuschlag:
43,02 EUR
Warmmiete: (1/3 der Gesamtmiete nach Pro-Kopf-Aufteilung)
220,00 EUR
Mehrbedarfszuschlag bei Ausweis mit Merkzeichen "G"
45,91 EUR
Summe:
538,50 EUR

Von diesem Betrag ist wiederum das Einkommen des behinderten Menschen abzuziehen, das dieser aus seiner Erwerbstätigkeit in der WfbM bezieht. Der errechnete Betrag ergibt die Grundsicherungsleistung.

Leistungsberechnung:
 
Grundsicherungsbedarf:
538,50 EUR
./. Einkommen:
120,00 EUR
Grundsicherungsleistung:
418,50 EUR

7. Können zusätzliche Leistungen nach dem BSHG beantragt werden?
Ziel des GSiG ist es, den grundlegenden Bedarf für den Lebensunterhalt der Anspruchsberechtigten zu sichern. Demgegenüber bestimmt sich der Umfang der Leistungen nach dem BSHG nach dem individuell anzuerkennenden Bedarf des Hilfeempfängers. Ein vom GSiG nicht gedeckter Bedarf ist daher vom Sozialhilfeträger zu übernehmen. Das gilt z.B. für den Fall eines erhöhten Mehrbedarfs wegen krankheitsbedingter kostenaufwendiger Ernährung.

8. Führt der Bezug von Leistungen nach dem GSiG zum Wegfall des Kindergeldes?
Für ein behindertes Kind, dessen Behinderung vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten ist, wird ohne Altersbeschränkung Kindergeld gezahlt, wenn das Kind außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Das ist der Fall, wenn es nicht in der Lage ist, seinen gesamten notwendigen Lebensbedarf durch eigene Mittel zu decken. Da die Grundsicherung lediglich das Existenzminimumgewährleisten soll, werden behinderte Kinder in der Regel trotz des Bezuges von Leistungen nach dem GSiG nicht imstande sein, ihren Lebensbedarf durch eigene Mittel sicherzustellen. Der Anspruch auf Kindergeld bleibt daher regelmäßig sowohl für vollstationär untergebrachte Kinder als auch für Kinder, die teilstationäre Leistungen (beispielsweise in einer WfbM) beziehen, erhalten. Fraglich ist jedoch, ob das Kindergeld möglicherweise auf die Grundsicherung anzurechnen ist.

9. Wo und wann sind die Leistungen nach dem GSiG zu beantragen?
Die Leistungen nach dem GSiG werden nur auf Antrag gewährt. Der Antrag ist zweckmäßigerweise beim Grundsicherungs- oder Rentenversicherungsträger zu stellen. Der zuständige Grundsicherungsträger ist der Landkreis oder die kreisfreie Stadt, in deren Bereich der Antragsberechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die Leistung beginnt am ersten Tag des Monats, in dem der Antrag gestellt worden ist. Anspruchsberechtigte sollten daher bis spätestens Ende Januar 2003 einen Antrag stellen, weil das GSiG am 1. Januar 2003 in Kraft tritt.

10. Was ist zu tun, wenn der Antrag auf Grundsicherung abgelehnt wird?
Die Entscheidungen der Grundsicherungsträger unterliegen der Kontrolle durch die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Gegen unrichtige Bescheide ist fristgerecht - innerhalb eines Monats bei schriftlicher Rechtsmittelbelehrung, ansonsten innerhalb eines Jahres - schriftlich Widerspruch beim Grundsicherungsträger zu erheben. Innerhalb der gleichen Fristen ist gegebenenfalls gegen den ablehnenden Widerspruchsbescheid schriftlich Klage beim Verwaltungsgericht zu erheben.

Düsseldorf, 8. Juli 2002
 

4 gute Gründe, die für die Grundsicherung sprechen:


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letzte Aktualisierung: 10.11.2002
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