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Kindergeld / Einsatz von Vermögen des Kindes - Urteil des Bundesfinanzhofs vom 19.08.2002. AZ: VIII R 17/02 Home  |  Suchen
Quelle:Informationsdienst der Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung - Landesverband Bayern e.V., Elternberatung, Ausgabe 01/2003 vom 14.1.2002

Mit Bezug auf den Infodienst Elternberatung, Ausgabe 05/2001, dort Punkt 5, teilt der Landesverband mit, dass der Bundesfinanzhof (BFH) nunmehr letztinstanzlich über die Frage entschieden hat, ob ein Anspruch auf Kindergeld für Eltern von volljährigen behinderten Kindern besteht, wenn diese über Vermögen von über DM 30.000,- verfügen. In seinem Urteil vom 19.08.2002 kam der BFH zu dem Ergebnis, dass das Vermögen des Kindes nicht zu berücksichtigen ist. Begründet wird dieses für die Betroffenen erfreuliche Ergebnis damit, dass auch für (nichtbehinderte) Kinder unter 27 Jahren keine Berücksichtigung von Vermögen stattfinde und insofern keine Schlechterstellung der behinderten Kinder gerechtfertigt sei. Der Landesverband empfiehlt deshalb, Einspruch gegen Ablehnungen von Kindergeld zu erheben, die diese neue Rechtssprechung nicht berücksichtigen bzw. Neuanträge zu stellen, wenn bestandkräftige Ablehnungsbescheide auf dem Vorhandensein von Vermögen beruhen.

Das Urteil des BFH kann bei Bedarf im Internet unter
http://www.bfh.bund.de/www/entscheidungen/2002.11.06/8R1702.html
oder
 
http://www.nwb.de/aktuell/volltext/2002/VIIIR17_02.htm
abgerufen oder
beim Landesverband angefordert werden.

Die Pressemitteilung des BHF zu diesem Urteil kann nachgelesen werden
unter http://www.bundesfinanzhof.de/www/presse/pr2002/presse40.html
 
 

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letzte Aktualisierung: 10.8.2003