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| Bitte beachten Sie die wichtigen neuen Änderungen bzw. Ergänzungen zu den unten genannten Regelungen für die Betreuung und Pflege schwerstkranker Kinder: Gesetz zur Sicherung der Betreuung und Pflege schwerstkranker Kinder vom 1.8.2002 |
Süddeutsche Zeitung, 9./10. Juni 2001, Wirtschaft, S. 22
Bescheid wissen, Vorteile nutzen: Krankenversicherung
Gute Besserung für
Mutter und Kind
Kassen erlauben zwei Monate bezahlten
Urlaub, wenn Kinder krank sind - und Haushaltshilfen, wenn die Mutter im
Krankenhaus ist
Von Wolfgang Büser
Welche Eltern haben das noch nicht erlebt: Ihr Kind kann morgens nicht zur Schule oder in den Kindergarten gehen, weil es mit hohem Fieber aufgewacht ist. Mutter und Vater, beide berufstätig, sprechen sich ab, dass die Mutter beim Kind bleibt. Zwei Monate später eine ähnliche Situation. Diesmal bleibt Papa zu Hause. Sowohl die Mutter als auch der Vater können für jedes gesetzlich krankenversicherte Kind, das wegen einer Krankheit nicht allein sein kann und noch nicht zwölf Jahre alt ist, bis zu zehn Tage zu Hause bleiben. Das macht bei beiderseits erwerbstätigen Eltern 20 Tage pro Kind aus. Für zwei Kinder stehen zweimal 20 Tage zu, ab drei Kindern zweimal 25 Tage pro Jahr.
Alleinerziehende profitieren
Und damit Alleinerziehende nicht im Nachteil sind, bestimmt das Gesetz, dass sie wie ein Ehepaar behandelt werden jedenfalls mit Blick auf das "Kinderpflegekrankengeld". Eine allein stehende Mutter mit zwei Kindern kann bis zu 40 Arbeitstage bezahlt zu Hause bleiben. Hat sie drei Kinder, sind es 50 Tage. Immer unterstellt, dass die Kleinen so lange elterliche Fürsorge benötigen - und sonst niemand im Haushalt ist, der das übernehmen könnte, etwa die Großmutter. Das Kinderpflegekrankengeld zahlt die gesetzliche Krankenkasse, und zwar in Höhe von 70 Prozent des vorherigen Bruttoverdienstes, begrenzt auf 90 Prozent vom "Netto". Zuvor lohnt allerdings ein Blick in den Arbeits- oder Tarifvertrag. Sofern darin nämlich nicht ausdrücklich geschrieben steht, dass in Fällen der Betreuung von kranken Kindern der Arbeitgeber den Lohn oder das Gehalt nicht fortzuzahlen hat, ist die Firma zahlungspflichtig. Für privat Versicherte ist die Regelung, nach der der Arbeitgeber vor der Krankenkasse zu leisten hat, besonders bedeutsam. Da ihre Versicherungsverträge in keinem Fall Kinderpflegekrankengeld vorsehen, sind Privatversicherte allein auf Ansprüche gegen ihren Arbeitgeber angewiesen - wenn die nicht per Vertrag ausgeschlossen sind. Die Arbeitgeberzahlung beträgt - im Gegensatz zur abgespeckten Krankenkassenleistung - 100 Prozent des Einkommens. Sie ist also so hoch, als wäre der Arbeitnehmer selbst krank. Und die Begrenzung auf zwölf Jahre ist für Arbeitgeber im Gesetz ebenfalls nicht vorgesehen.
Muss der Arbeitgeber den Verdienst weiterzahlen, dann ist die Krankenkasse aus dem Schneider. Ist aber der Chef nicht verpflichtet, Geld für solche Arbeitsausfälle zu zahlen, dann hat er immerhin die Pflicht, die Mutter (beziehungsweise den Vater) unbezahlt freizustellen. Das Finanzielle übernimmt dann die gesetzliche Krankenkasse der beiden. Auch die Arbeitsämter zahlen Kinderpflegekrankengeld, wenn ein Arbeitsloser wegen der Erkrankung eines unter zwölf Jahre alten Kindes nicht auf Stellensuche gehen kann.
Eine weitere, speziell von den gesetzlichen
Krankenkassen angebotene Leistung ist die Haushaltshilfe. Sie springt ein,
wenn beispielsweise eine Hausfrau wegen einer Krankheit nicht mehr in der
Lage ist, den Haushalt zu führen - und auch eine andere im Haushalt
lebende Person ihr dies nicht abnehmen kann. Der berufstätige Ehemann
muss deshalb nicht etwa bezahlten oder unbezahlten Urlaub nehmen, um die
Kinder während der Abwesenheit der Mutter zu betreuen. Bedingung ist,
dass zum Haushalt
mindestens ein Kind gehört, das noch nicht zwölf Jahre alt oder
das zwar älter, aber behindert ist. Auch eine Großmutter,
die auswärts wohnt und damit nicht zum Haushalt gehört, zählt
nicht: Eine Haushaltshilf e auf Kassenkosten gibt es trotzdem. Das Gesetz
listet im Einzelnen auf, wann davon auszugehen ist, dass der Haushalt nicht
weitergeführt werden kann. Das ist etwa der Fall bei stationärer
Unterbringung, bei Teilnahme an einer medizinischen Vorsorgekur, für
die die Krankenkasse zumindest teilweise die Kosten übernimmt, sowie
bei häuslicher Krankenpflege anstelle einer sonst notwendigen Krankenhausbehandlung.
Auch wenn der Haushalt wegen Schwangerschaft oder Entbindung nicht weitergeführt
werden kann, besteht Anspruch auf eine Haushaltshilfe. Eine solche Hilfe
kann sich der Versicherte auch "selbst beschaffen". Dabei wird zwischen
Verwandten oder Verschwägerten bis zum zweiten Grad und allen übrigen
Personen unterschieden. In diesen Fällen erstattet die Krankenkasse
die "notwendigen Kosten": für Verwandte und Verschwägerte sind
das im Regelfall der etwaige Verdienstausfall sowie Fahrtkosten. Für
die übrigen Helfer gibt es bis zu 112 DM pro Tag, also 3360 DM pro
Monat - einen Acht-Stunden-Tag unterstellt.
Hausarbeit
trotz Jobsuche
Schon oft haben sich Gerichte mit Kinderpflegekrankengeld
und Haushaltshilfen beschäftigt / Viele Einschränkungen
Bleibt ein Arbeitnehmer wegen der Erkrankung seines Kindes zu Hause, muss der Arbeitgeber den Lohn weiterzahlen und darf nicht darauf verweisen, dass es von der Krankenkasse "Kinderpflegekrankengeld" gäbe - es sei denn, im Arbeitsvertrag ist die Lohnfortzahlung für solche Fälle ausdrückliech ausgeschlossen. (Landesarbeitsgericht Köln, 6 Sa 90/94);
Kein Kinderpflegekrankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung gibt es, wenn ein versicherter Arbeitnehmer bereits zehn Tage lang Gehaltsfortzahlung von seinem Arbeitgeber wegen der Erkrankung seines Kindes erhalten hat. (Sächsisches Landessozialgericht, L 1 KR 3/97);
Verdient ein privat krankenversicherter Beamter mehr als seine gesetzlich versicherte Frau, so sind die Kinder nicht durch die Mutter versichert. Deshalb kann die Mutter, wenn sie wegen Erkrankung eines ihrer Kinder nicht arbeiten kann, von ihrer Krankenkasse kein Kinderpflegekrankengeld beanspruchen. Denn Voraussetzung ist, dass das Kind einer gesetzlichen Krankenkasse angehört. (Bundessozialgericht, B 1 KR 9/96 R);
Hat ein gesetzlich krankenversicherter Selbstständiger Anspruch auf Krankengeld erst ab der vierten Krankheitswoche, so steht ihm für sein erkranktes Kind in den ersten drei Wochen auch kein Kinderpflegekrankengeld zu. (Bundessozialgericht, 1 RK 1/94)
Hilfe nur als Übergangslösung
Unterbricht ein Vater seine Beschäftigung vorübergehend, um die Kinder zu versorgen, weil seine Frau im Krankenhaus liegt, braucht die Krankenkasse seinen Verdienstausfall nur für maximal zwei Monate zu zahlen, weil die Haushaltsführung nur eine Übergangslösung sein soll. Bleibt der Vater darüher hinaus seiner Arbeit fern, so hat er den Haushalt "übernommen" - mit der Folge, dass er nicht mehr als "Haushaltshilfe" zählt. (Bundessozialgericht, B 1 KR 15/99 R);
Benötigt eine gesetzlich Krankenversicherte eine Haushaltshilfe, weil sie ihren Haushalt mit zwei kleinen Kindern vorübergehend nicht betreuen kann, so muss ihr die Krankenkasse - falls sie keine eigene Kraft zur Verfügung hat - vollen Kostenersatz für eine professionelle Haushaltshilfe leisten - hier: 11 300 DM für sieben Wochen - und darf sie nicht auf "angemessene Kosten" - hier: 5000 DM - verweisen. (Landessozialgericht Niedersachsen, L 4 KR 44/98)
Führt die geschiedene Ehefrau während des Krankenhausaufenthaltes ihres Mannes seinen Haushalt mit zwei kleinen Kindern, so muss die gesetzliche Krankenkasse des Mannes ihr nur den Aufwand ersetzen, der ihr durch die Haushaltsführung entstanden ist etwa Fahrtkosten - weil sie wie eine "Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grade" zu behandeln ist. (Bundessozialgericht, B 1 KR 16/98 R)
Ist eine Mutter bei ihrem Kleinkind im Krankenhaus, weil dies vom Krankenhausarzt befürwortet wurde, und befindet sich im Haushalt ein weiteres Kind unter zwölf Jahren, so muss die Krankenkasse eine Haushaltshilfe finanzieren. Der Anspruch besteht nicht nur, wenn die Mutter stationär behandelt werden muss. (Bundessozialgericht, 1 RK 11/95)
Während des Kuraufenthaltes einer Mutter kann ihr Ehemann keine Haushaltshilfe beanspruchen, weil er arbeitslos ist. Grund: Die theoretische Möglichkeit, zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen zu werden, hindert ihn nicht, den Haushalt während des Kuraufenthaltes seiner Frau weiterzuführen. (Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, L 5 K 65/92)
Wolfgang Büser
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| letzte Aktualisierung: 14.03.2006 |
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