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Besonders bei
schwerstbehinderten Bewohnern von Einrichtungen der
Behindertenhilfe kommt es bei Krankenhausaufenthalten immer wieder vor,
dass
eine Begleitung durch Personal der Einrichtungen im Krankenhaus
erforderlich
wird. Dabei steht in der Regel mangelnde Kommunikationsfähigkeit des Betroffenen im
Vordergrund,
aber auch andere Gründe sind
denkbar. Bisher ungeklärt ist die
Frage, wer die Kosten für die zusätzliche Betreuung des Patienten
im
Krankenhaus übernimmt.
Sowohl Sozialhilfeträger als auch
Krankenkassen sowie die Träger der
Krankenhäuser weigern
sich in der Regel, die Kosten zu übernehmen, so dass sie
letztendlich die Einrichtung tragen muss.
Dies ist sachlich nicht gerechtfertigt.
In einem Verfahren vor dem
Sozialgericht (SG) München entschied das Gericht über einen Fall, in dem ein
schwerstbehinderter Mann mit Down-Syndrom und Alzheimer im
fortgeschrittenem
Stadium nach einem Sturz operiert werden musste: Im Anschluss war eine
gute
Woche Behandlung im Krankenhaus erforderlich. Unbestritten war, dass
der
behinderte Mann kaum kommunikationsfähig war und einer Begleitung
durch ihm bekannte und „dolmetschende" Personen
bedurfte.
Dies wurde durch die Mitarbeiter des Wohnheims, in dem er lebt, durch
eine
Rund-um-die-Uhr-Begleitung sichergestellt. Dabei entstanden der
Einrichtung
Personalmehrkosten in Höhe von 2.991,40
€.
Das SG München
entschied, dass die Krankenkasse nicht zur Kostentragung verpflichtet
sei und äußerte sich auch dahingehend,
dass auch der Krankenhausträger nicht als Kostenträger in Betracht käme.
Im Berufungsverfahren
verweigerte das Landessozialgericht (LSG) München die Gewährung von Prozesskostenhilfe,
so dass
es leider nicht zu der erhofften Grundsatzentscheidung gekommen ist.
Allerdings
machte das LSG in seinem Ablehnungsbeschluss einige interessante Ausführungen, unter welchen
Voraussetzungen
eine Kostenübernahmepflicht
der Krankenkasse seiner Auffassung nach überhaupt in Betracht kommen
kann. Folgende Punkte sind von
besonderer Bedeutung:
Für den
Versicherten oder seinen Betreuer sind also relativ hohe Hürden gestellt. Zentral
hierbei ist
insbesondere eine zeitnahe Kontaktaufnahme mit der Krankenkasse.
Das LSG hat sich nicht dazu geäußert, ob es eine
Kostentragungspflicht der Krankenkassen bejaht, wenn diese
Voraussetzungen erfüllt sind, jedoch
klargestellt, dass für den Fall, dass ohne
Beachtung dieser
Voraussetzungen eine Begleitung erbracht wird, jedenfalls keine
Ersatzpflicht
der Kassen besteht.
Der Landesverband bittet um
Beachtung dieser Kriterien und um
Mitteilung von Fällen, in denen
es trotzdem zur Ablehnung der Kostenübernahme durch die Kassen
kommt.
Die Gerichtsentscheidungen können bei Bedarf beim Landesverband angefordert werden.
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| letzte Aktualisierung: 5.10.2003 |
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