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Menschen mit Down-Syndrom,
Eltern & Freunde e.V.
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Quelle: FORUM - das Online-Magazin für
Behinderte
Herausgeber: Club Behinderter und ihrer
Freunde in Frankfurt und Umgebung - CeBeeF e.V.
http://www.cebeef.com/1999/02/thesen.html
Karl Finke, Behindertenbeauftragter
des Landes Niedersachsen - Mai 1999
Thesen
zu einem Leistungsgesetz für Menschen mit Behinderung
1. Vorbemerkung
«Wer körperlich, geistig oder
seelisch behindert ist oder wem eine solche Behinderung droht, hat unabhängig
von der Ursache der Behinderung ein Recht auf die Hilfe, die notwendig
ist, um
-
die Behinderung abzuwenden, zu beseitigen,
zu bessern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern,
-
ihm einen seinen Neigungen und Fähigkeiten
entsprechenden Platz in der Gemeinschaft, insbesondere im Arbeitsleben
zu sichern» (SGB1 § 10).
Die Realisierung dieses Anspruches wird in
der Praxis jedoch durch verschiedene Sachverhalte erschwert:
-
Die Ansprüche, die diesem Grundsatz zur
Verwirklichung verhelfen sollen, sind in einer Vielzahl nur noch schwer
überschaubarer Gesetze geregelt, z. B.
-
das Gesetz über die Angleichung der Leistungen
zur Rehabilitation (Rehabilitationsangleichungsgesetz - RehaAnglG),
-
das Gesetz zur Sicherung der Eingliederung
Schwerbehinderter in Arbeit, Beruf und Gesellschaft (Schwerbehindertengesetz
- SchwbG)
-
das Gesetz zur Reform der Arbeitsförderung
(Arbeitsförderungs-Reformgesetz - AFRG),
-
die gesetzliche Rentenversicherung,
-
die gesetzliche Krankenversicherung,
-
das Kinder- und Jugendhilfegesetz,
-
das Bundesversorgungsgesetz und
-
das Bundessozialhilfegesetz.
-
All diesen Gesetzen ist gemeinsam, daß
sie mehr oder weniger von einer defektorientierten Sichtweise der Behinderung
ausgehen: «Behinderung ... ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden
Funktionsbeeinträchtigung, die auf einem regelwidrigen körperlichen,
geistigen oder seelischen Zustand beruht. Regelwidrig ist der Zustand,
der von dem für das Lebensalter typischen abweicht» (SchwbG
§ 3). Auch die Eingliederungshilfeverordnung (Verordnung nach §
47 BSHG) definiert Behinderung ausschließlich als Ergebnis bestimmter
Defekte (vgl. hierzu die §§ 1, 2 und 3). Dagegen hat die Weltgesundheitsorganisation
einen dreistufigen Behindertenbegriff entwickelt: impairment, disability
und handicap, der weit über die Defektorientierung hinausweist.
Stufe 1: Gesundheitsschaden
(impairment) auf körperlich-organischer, geistiger oder seelische
Ebene (z. B. Lähmung oder Hirnschädigung infolge einer Verletzung),
Stufe 2: Funktionelle Einschränkung
(disability) (z. B. Einschränkung der Mobilität, der Denk- und
Lernfähigkeit, der Kommunikation, der Verhaltensweisen, i.d.R. aufgrund
des Gesundheitsschadens;
Stufe 3: Soziale Beeinträchtigung
(handicap) Soziale Benachteiligung in den verschiedenen Lebensbereichen
(Arbeit, Beruf und Gesellschaft) als Folge des Gesundheitsschadens und/oder
der funktionellen Einschränkung. 1
Dabei ist die medizinisch oder psychologisch
zu diagnostizierende Funktionseinschränkung als Schädigung anzusprechen,
aber nicht als Behinderung. «Erst dadurch, daß ein Mensch mit
einer Schädigung auf Bedingungen und Anforderungen seiner Umwelt trifft,
die ihn in Lebensvollzügen einschränken, ist er Beeinträchtigungen
ausgesetzt, die ihn behindern». 2 Damit ist die Behinderung
nicht länger ein «Unglück», das durch soziale Leistungen
ausgeglichen werden muß, sondern durch die Gesellschaft gewollte
oder zumindest billigend in Kauf genommene Benachteiligung.
Die Behindertenbewegung, die dies erkannt
hat, hat daraus abgeleitet, daß eine uneingeschränkte Teilhabe
behinderter Menschen nur möglich ist, wenn diese mit Bürgerrechten
ausgestattet werden. Diese Auseinandersetzung hat letztendlich dazu geführt,
daß das Grundgesetz um ein Benachteiligungsverbot für Behinderte
erweitert wurde.
«...niemand darf wegen seiner Behinderung
benachteiligt werden» (GG Art 3).
Als eine solche Benachteiligung ist die
Behinderung (handicap) im o.e. Sinne zu verstehen. Durch die gesellschaftlich
bedingte Behinderung ist die Teilhabe behinderter Menschen eingeschränkt
und zum Teil wird sie vollständig verhindert. Dies läßt
sich beispielsweise an baulichen Barrieren aufzeigen. «Eine selbstbestimmte
und weitgehend unabhängige Selbständigkeit bis ins höchste
Alter, verbunden mit dem längst möglichen Verbleib im angestammten
Wohn- und Wohnumfeldbereich, setzt eine lückenlose Kette eines in
allen Bereichen barrierefreien Lebensraumes voraus». 3
Auch die Tatsache, daß die Gebärdensprache noch nicht als eigenständige
Sprache anerkannt ist, benachteiligt die gehörlosen und hörgeschädigten
Menschen im alltäglichen Leben.
Damit wird deutlich, daß (gesellschaftliche)
Behinderungen nur durch die Gesellschaft behoben werden können. Dazu
bedarf es neben dem Abbau von Barrieren, nicht nur baulicher Art, entsprechender
Nachteilsausgleiche, die auf Rechtsansprüche im Rahmen eines Leistungsgesetzes
beruhen. Daraus leitet sich auch ab, daß die Förderung behinderter
Menschen durch die Sozialhilfe nicht nur verfehlt ist, sondern durch die
Nachrangigkeit (§ 2) dem Gedanken eines einkommenunabhängigen
Leistungsgesetzes widerspricht.
In diesem Sinne wird i.F. versucht, Eckpunkte
für ein Leistungsgesetz zu entwickeln. Dabei kann es sich nur um einen
ersten Versuch handeln, der in der Folge von den behinderten Menschen zu
diskutieren und dann weiter zu präzisieren ist.
2. Eckpunkte
Die Grundidee des Leistungsgesetzes ist
simpel. Alle Hilfen, die Menschen im Normalfall zum (Über-)Leben brauchen,
werden in unserem Land durch den Rechtsstaat zur Verfügung gestellt.
Sie sollten auch für Behinderte zur Verfügung stehen. Und dies
aufgrund der gleichen Rechtsgrundlagen und ggf. mit der gleichen Verpflichtung
zu Eigenbeteiligung, wie sie in dieser Gesellschaft üblich sind. Die
darüber hinausgehende Unterstützung, die ihre Ursache in der
Behinderung hat, ist in einem Leistungsgesetz zu regeln.
-
Frühförderung Die Frühförderung
behinderter Menschen (BSHG § 40 Abs. 1 Nr. 2a i. V. m. § 11 Eingliederungshilfeverordnung)
korrespondiert mit dem Recht jedes jungen Menschens «auf Förderung
seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und
gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit» (§ 1 KJHG). Daher
ist der Anspruch auf Frühförderung in das KJHG überzuleiten.
Behinderungsbedingt entstehende Mehrkosten sind im Leistungsgesetz abzusichern.
-
Kindergarten
Der Besuch behinderter Kinder im Kindergarten
darf nicht länger in der Zuständigkeit der Sozialhilfe liegen
(Eingliederungshilfe). Behinderte Kinder sind in erster Linie Kinder. Deshalb
muß, wie bei nichtbehinderten Kindern die Ausgestaltung (§ 22
KJHG) und der Anspruch auf einen Kindergartenplatz (§ 24 KJHG) nach
den Bestimmungen des KJHG erfolgen. Dies gilt auch für die Heranziehung
zu den Kosten (§§ 90 ff. KJHG). Behinderungsbedingt entstehende
Mehrkosten sind im Leistungsgesetz abzusichern.
-
Schule
Der Anspruch auf den Schulbesuch behinderter
Kinder in Regelschulen ist in den Schulgesetzen verbindlich zu regeln.
Ein Finanzierungsvorbehalt für die integrative Beschulung muß
durch das Leistungsgesetz ausgeschlossen werden. Bestehende Ersatzschulen
für Menschen mit Behinderung, z. B. Tagesbildungsstätten müssen
zu Regelschulen weiterentwickelt werden. Behinderungsbedingt entstehende
Mehrkosten im Zusammenhang mit dem Schulbesuch behinderter Menschen in
Regelschulen sind im Leistungsgesetz abzusichern.
-
Wohnen
Die Wohnversorgung behinderter Menschen
soll zukünftig weiter normalisiert werden. Dazu ist es notwendig,
den Anspruch auf Assistenz für Menschen mit Behinderung im Leistungsgesetz
festzuschreiben (siehe unten). Nur dort, wo behinderte Menschen auch mit
entsprechender Assistenz nicht alleine leben wollen und/oder können,
sind noch Wohnheimplätze vorzuhalten. Behinderungsbedingt notwendige
Mehrkosten, z. B. für Wohnungsumbauten oder die notwendige Assistenz
sind im Leistungsgesetz abzusichern.
-
Beruf
Die berufliche Ersteingliederung behinderter
Menschen soll zukünftig ausschließlich Aufgabe der Arbeitsverwaltung
sein. Ein erwünschter Nebenaspekt ist, daß sich die Eingliederung
in den allgemeinen Arbeitsmarkt vereinfachen läßt. Die Arbeitsverwaltung
kann dann in Abstimmung mit dem behinderten Menschen entweder einen Integrationsfachdienst
mit der beruflichen Eingliederung beauftragen oder, wenn es dem Wunsch
des Menschen mit Behinderung entspricht, einen Werkstattplatz finanzieren.
Für die Betreuung behinderter Menschen
im Arbeitsleben bleibt die Zuständigkeit bei den Hauptfürsorgestellen.
Die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen des SchwbG werden in das Leistungsgesetz
eingearbeitet. Entstehende Mehrkosten werden durch die Anhebung der Ausgleichsabgabe
aufgefangen
Diese Punkte des Leistungsgesetzes können
weitgehend kostenneutral verwirklicht werden, da es im Prinzip darum geht,
Zuständigkeiten neu zu ordnen und bisher durch die Träger der
Sozialhilfe o.a. Träger verteilte Finanzmittel neu zu verteilen.
Neben der Neuregelung bestehender Ansprüche,
muß ein Leistungsgesetz aber auch neue Schwerpunkte setzen. Dies
sind insbesondere:
-
Neuregelung der institutionellen Förderung
In dem Leistungsgesetz wird die institutionelle
Förderung Behinderter neu geregelt. Es wird festgelegt, daß
zukünftig den behinderten Menschen anstatt institutioneller Förderung
ein angemessener Barbetrag zur Verfügung gestellt wird, mit dem sie
die Dienstleistung, auf die sie nach diesem Gesetz Anspruch haben, dort
einkaufen können, wo sie dies wünschen. Sie können entscheiden,
ob sie mit dem zur Verfügung gestellten Geld (Budget) z. B. einen
Platz in einer WfB, die Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt mit
Unterstützung eines Integrationsfachdienstes oder die Subventionierung
eines ihnen auf dem Arbeitsmarkt zur Verfügung gestellten Arbeitsplatzes
finanzieren. Analog gilt dies auch für die ansonsten institutionell
erfolgende Förderung..
-
Pflegeversicherung
Behinderte Menschen werden aus der Pflegeversicherung
teilweise «entlassen». Häufig benötigen sie neben
der Pflege (i. S. des Pflegeversicherungsgesetzes) Assistenz zur Unterstützung
ihrer täglichen Verrichtungen. Diese sind mit den Bedingungen der
Pflegeversicherung nicht zu gewährleisten, die Abgrenzung zwischen
Pflege und Assistenz ist schwierig. Daher muß der Anspruch auf Assistenz
in einem Leistungsgesetz geregelt werden. Die Pflegeversicherung zahlt
Beträge in Höhe der üblichen Sätze für Sachleistungen
an den Assistenzanbieter.
-
Behindertengeld
Neben den bisher dargestellten Ansprüchen
wird zum Ausgleich der gesellschaftlich bedingten Benachteiligungen allen
Menschen mit Behinderung ein Behindertengeld gezahlt. Diesen Betrag erhält
jeder Schwerbehinderte ab einem Grad der Behinderung von 50. Über
eine Staffelung des Betrages wird man nachdenken müssen.
Im Leistungsgesetz verpflichtet sich der
Staat bei fortbestehendem Anspruch auf Assistenz das Behindertengeld so
lange zu zahlen, bis die gesellschaftlich bedingten Behinderungen abgebaut
sind. Dahinter steckt die Überlegung, daß es sinnvoller ist,
mittels eines wirksamen Antidiskriminierungsgesetzes Barrieren und Benachteiligungen
abzubauen, als Behindertengeld zu zahlen.
Schlußbemerkung
Es ist zu vermuten, daß die hier
unterbreiteten Vorschläge bei den Fremdhilfeorganisationen auf Widerstand
stoßen. Aber schon bei der Einführung des Finalitätsprinzips
im Schwerbehindertenrecht, bei der Schaffung von Werkstätten oder
zuletzt bei der Verabschiedung des Pflegeversicherungsgesetzes, waren langwierige
und schwierige Auseinandersetzungen und Verhandlungen notwendig. Die Zeit
für ein Leistungsgesetz ist jetzt gekommen.
Seitens der Bundesregierung besteht, wenn
die Koalitionsvereinbarung richtig gelesen wird, auch Diskussionsbereitschaft,
denn «die von den Koalitionsparteien für die kommenden vier
Jahre vereinbarte Regierungspolitik steht für (die - d. V.) Stärkung
der Bürgerrechte». 4 Nichts anderes als die Stärkung
der Bürgerrechte behinderter Menschen steht hinter der Forderung nach
einem einkommensunabhängigen Leistungsgesetz.
Hannover, im Mai 1999
1 Leitfaden für Behinderte, S. 21. Hrsg.:
Sozialverband Reichsbund, Bundesvorstand. Bonn, 1997
2 Frehe, H.: Gesetzgebungsverfahren
SGB IX - Chancen für Gleichstellungsregelungen. Redemanuskript. Bonn
1993: unveröffentlicht
3 Philippen, D.P.: Der barrierefreie
Lebensraum für alle Menschen, S 14. Hrsg.: Sozialverband Reichsbund,
Bundesvorstand
4 Aufbruch und Erneuerung -
Deutschlands Weg ins 21.Jahrhundert. Koalitionsvereinbarung zwischen der
Sozialdemokratischen Partei Deutschlands und Bündnis 90/DIE GRÜNEN.
Bonn 1998
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