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Bahnfahrten
Die Rechtsgrundlage für Bahnfahrten bei Schwerbehinderung findet sich im Schwerbehindertengesetz im Paragraphen 59.

Kurz zusammengefasst gilt:

"Enthält der Ausweis das Merkzeichen B, wird die Begleitperson auch im Fernverkehr unentgeltlich befördert. Der Schwerbehinderte selbst hat keinen Anspruch auf unentgeltliche Beförderung im Fernverkehr." (Quelle: Der Schwerbehinderte und seine Rechte: http://www.lvf.bayern.de/schwbg/br-schwbg.html; diese Regelungen gelten bundesweit)
 

Fliegen mit der Lufthansa
In dieser behördlichen Broschüre (Der Schwerbehinderte und seine Rechte) findet sich eine Übersicht aller Nachteilsausgleiche bei Merkzeichen B und hierbei auch der Verweis auf die unentgeltliche Beförderung der Begleitperson bei der Lufthansa (Person mit Schwerbehinderung selbst muss i.d.R. um 30% ermaessigten Preis zahlen, die Begleitperson fliegt kostenlos gemäß den Passagetarifen der Lufthansa). Es gibt von der Lufthansa eine Broschüre "Reisetips für behinderte Fluggäste", in der dies auch nachzulesen ist.
 

Übersicht aller Nachteilsausgleiche bei Merkzeichen B
http://www.lvf.bayern.de/schwbg/br-schwbg.html


Hier der entsprechende Ausschnitt aus dem Schwerbehindertengesetz:
§ 59 Schwerbehindertengesetz

Pflicht zur unentgeltlichen Beförderung, Anspruch auf Erstattung der  Fahrgeldausfälle

(1) Schwerbehinderte, die infolge ihrer Behinderung in ihrer Bewegungsfähigkeit
im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt oder hilflos oder gehörlos sind, sind
von Unternehmen, die öffentlichen Personenverkehr betreiben, gegen Vorzeigen
eines entsprechend gekennzeichneten Ausweises nach § 4 Abs. 5 im Nahverkehr im
Sinne des § 61 Abs. 1 unentgeltlich zu befördern; das Recht zur
unentgeltlichen Beförderung entbindet nicht von der Zahlung eines tarifmäßigen
Zuschlages bei der Benutzung zuschlagpflichtiger Züge des Nahverkehrs.
Voraussetzung ist, daß der Ausweis mit einer gültigen Wertmarke versehen ist.
Sie wird gegen Entrichtung eines Betrages von 120 Deutsche Mark für ein Jahr
oder 60 Deutsche Mark für ein halbes Jahr ausgegeben. Wird sie vor Ablauf der
Gültigkeitsdauer zurückgegeben, ist auf Antrag für jeden vollen Kalendermonat
ihrer Gültigkeit nach Rückgabe ein Betrag von 10 Deutsche Mark zu erstatten,
sofern der zu erstattende Betrag 30 Deutsche Mark nicht unterschreitet. Auf
Antrag  wird eine für ein Jahr gültige Wertmarke, ohne daß der Betrag nach
 Satz 3 zu entrichten ist, an Schwerbehinderte ausgegeben,
 1. die blind im Sinne des § 76 Abs. 2a Nr. 3a des Bundessozialhilfegesetzes oder
entsprechender Vorschriften oder hilflos im Sinne des § 33 b des
 Einkommensteuergesetzes oder entsprechender Vorschriften sind oder

2. die Arbeitslosenhilfe oder für den Lebensunterhalt laufende Leistungen nach
dem Bundessozialhilfegesetz, dem Achten Buch Sozialgesetzbuch oder den
§§ 27a und 27d des Bundesversorgungsgesetzes erhalten oder

3. die am 1. Oktober 1979 die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und
Abs. 3 des Gesetzes über die unentgeltliche Beförderung von Kriegs- und
Wehrdienstbeschädigten sowie von anderen Behinderten im Nahverkehr vom 27.
August 1965 (BGBl. I S. 978), zuletzt geändert durch Artikel 41 des
Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705), erfüllten,
solange der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit infolge der anerkannten
Schädigung auf wenigstens 70 vom Hundert festgestellt ist oder auf wenigstens 50
vom Hundert festgestellt ist und sie infolge der Schädigung erheblich
gehbehindert sind; das gleiche gilt für Schwerbehinderte, die diese
Voraussetzungen am 1. Oktober 1979 nur deshalb nicht erfüllt haben, weil sie
ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt zu diesem Zeitpunkt in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet hatten.

Sie wird nicht ausgegeben, solange der Ausweis einen gültigen Vermerk über die
Inanspruchnahme von Kraftfahrzeugsteuerermäßigung trägt. Die Ausgabe der
Wertmarken erfolgt auf Antrag durch die nach § 4 Abs. 5 zuständigen Behörden.
Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle kann die Aufgaben nach
den Sätzen 3 bis 5 ganz oder teilweise auf andere Behörden übertragen. Die
Bundesregierung wird ermächtigt, in der Rechtsverordnung auf Grund des § 4 Abs. 5
Satz 5 nähere Vorschriften über die Gestaltung der Wertmarken, ihre Verbindung
mit dem Ausweis und Vermerke über ihre Gültigkeitsdauer zu erlassen. Für
Streitigkeiten in Zusammenhang mit der Ausgabe der Wertmarke gilt § 4 Abs. 6
entsprechend.

(2) Das gleiche gilt im Nah- und Fernverkehr im Sinne des § 61, ohne daß die
Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 2 erfüllt sein muß, für die Beförderung

1. einer Begleitperson eines Schwerbehinderten im Sinne des Absatzes 1, sofern
eine ständige Begleitung notwendig und dies im Ausweis des Schwerbehinderten
eingetragen ist, und

2. des Handgepäcks, eines mitgeführten Krankenfahrstuhles, soweit die
Beschaffenheit des Verkehrsmittels dies zuläßt, sonstiger orthopädischer
Hilfsmittel und eines Führhundes.

(3) Die durch die unentgeltliche Beförderung nach den Absätzen 1 und 2
entstehenden Fahrgeldausfälle werden nach Maßgabe der §§ 62 bis 64 erstattet.
 
 



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letzte Aktualisierung: 5.2.2000
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