![]() |
|
| Bahnfahrten, Flüge & Schwerbehinderung |
Bahnfahrten
Die Rechtsgrundlage für Bahnfahrten
bei Schwerbehinderung findet sich im Schwerbehindertengesetz im Paragraphen
59.
Kurz zusammengefasst gilt:
Fliegen mit der Lufthansa
In dieser behördlichen Broschüre
(Der Schwerbehinderte
und seine Rechte) findet sich eine Übersicht aller Nachteilsausgleiche
bei Merkzeichen B und hierbei auch der Verweis auf die unentgeltliche Beförderung
der Begleitperson bei der Lufthansa (Person mit Schwerbehinderung
selbst muss i.d.R. um 30% ermaessigten Preis zahlen, die Begleitperson
fliegt kostenlos gemäß den Passagetarifen der Lufthansa). Es
gibt von der Lufthansa eine Broschüre "Reisetips für behinderte
Fluggäste", in der dies auch nachzulesen ist.
Übersicht aller Nachteilsausgleiche
bei Merkzeichen B
http://www.lvf.bayern.de/schwbg/br-schwbg.html
Hier der entsprechende Ausschnitt aus
dem Schwerbehindertengesetz:
§ 59
Schwerbehindertengesetz
Pflicht zur unentgeltlichen Beförderung, Anspruch auf Erstattung der Fahrgeldausfälle
(1) Schwerbehinderte, die infolge ihrer
Behinderung in ihrer Bewegungsfähigkeit
im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt
oder hilflos oder gehörlos sind, sind
von Unternehmen, die öffentlichen
Personenverkehr betreiben, gegen Vorzeigen
eines entsprechend gekennzeichneten Ausweises
nach § 4 Abs. 5 im Nahverkehr im
Sinne des § 61 Abs. 1 unentgeltlich
zu befördern; das Recht zur
unentgeltlichen Beförderung entbindet
nicht von der Zahlung eines tarifmäßigen
Zuschlages bei der Benutzung zuschlagpflichtiger
Züge des Nahverkehrs.
Voraussetzung ist, daß der Ausweis
mit einer gültigen Wertmarke versehen ist.
Sie wird gegen Entrichtung eines Betrages
von 120 Deutsche Mark für ein Jahr
oder 60 Deutsche Mark für ein halbes
Jahr ausgegeben. Wird sie vor Ablauf der
Gültigkeitsdauer zurückgegeben,
ist auf Antrag für jeden vollen Kalendermonat
ihrer Gültigkeit nach Rückgabe
ein Betrag von 10 Deutsche Mark zu erstatten,
sofern der zu erstattende Betrag 30 Deutsche
Mark nicht unterschreitet. Auf
Antrag wird eine für ein Jahr
gültige Wertmarke, ohne daß der Betrag nach
Satz 3 zu entrichten ist,
an Schwerbehinderte ausgegeben,
1. die blind im Sinne des
§ 76 Abs. 2a Nr. 3a des Bundessozialhilfegesetzes oder
entsprechender Vorschriften oder hilflos
im Sinne des § 33 b des
Einkommensteuergesetzes oder entsprechender
Vorschriften sind oder
2. die Arbeitslosenhilfe oder für
den Lebensunterhalt laufende Leistungen nach
dem Bundessozialhilfegesetz, dem
Achten Buch Sozialgesetzbuch oder den
§§ 27a und 27d des Bundesversorgungsgesetzes
erhalten oder
3. die am 1. Oktober 1979 die Voraussetzungen
nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und
Abs. 3 des Gesetzes über die unentgeltliche
Beförderung von Kriegs- und
Wehrdienstbeschädigten sowie von
anderen Behinderten im Nahverkehr vom 27.
August 1965 (BGBl. I S. 978), zuletzt
geändert durch Artikel 41 des
Zuständigkeitsanpassungsgesetzes
vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705), erfüllten,
solange der Grad der Minderung der
Erwerbsfähigkeit infolge der anerkannten
Schädigung auf wenigstens 70 vom
Hundert festgestellt ist oder auf wenigstens 50
vom Hundert festgestellt ist und sie infolge
der Schädigung erheblich
gehbehindert sind; das gleiche gilt für
Schwerbehinderte, die diese
Voraussetzungen am 1. Oktober 1979 nur
deshalb nicht erfüllt haben, weil sie
ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen
Aufenthalt zu diesem Zeitpunkt in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet hatten.
Sie wird nicht ausgegeben, solange
der Ausweis einen gültigen Vermerk über die
Inanspruchnahme von Kraftfahrzeugsteuerermäßigung
trägt. Die Ausgabe der
Wertmarken erfolgt auf Antrag durch die
nach § 4 Abs. 5 zuständigen Behörden.
Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte
Stelle kann die Aufgaben nach
den Sätzen 3 bis 5 ganz oder teilweise
auf andere Behörden übertragen. Die
Bundesregierung wird ermächtigt,
in der Rechtsverordnung auf Grund des § 4 Abs. 5
Satz 5 nähere Vorschriften über
die Gestaltung der Wertmarken, ihre Verbindung
mit dem Ausweis und Vermerke über
ihre Gültigkeitsdauer zu erlassen. Für
Streitigkeiten in Zusammenhang mit der
Ausgabe der Wertmarke gilt § 4 Abs. 6
entsprechend.
(2) Das gleiche gilt im Nah- und Fernverkehr
im Sinne des § 61, ohne daß die
Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 2 erfüllt
sein muß, für die Beförderung
1. einer Begleitperson eines Schwerbehinderten
im Sinne des Absatzes 1, sofern
eine ständige Begleitung notwendig
und dies im Ausweis des Schwerbehinderten
eingetragen ist, und
2. des Handgepäcks, eines mitgeführten
Krankenfahrstuhles, soweit die
Beschaffenheit des Verkehrsmittels dies
zuläßt, sonstiger orthopädischer
Hilfsmittel und eines Führhundes.
(3) Die durch die unentgeltliche Beförderung
nach den Absätzen 1 und 2
entstehenden Fahrgeldausfälle werden
nach Maßgabe der §§ 62 bis 64 erstattet.
| letzte Aktualisierung: 5.2.2000 |