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Parkausweis
Bis Ende 1999 haben nur Personen mit dem
Merkzeichen aG (= außergewöhnlich gehbehindert) und Menschen
mit Merkzeichen Bl (= blind) die Parkerleichterung (= blauer Parkausweis)
erhalten. Seit Januar 2000 gelten etwas erleichterte Voraussetzungen für
den Parkausweis, die unten genauer aufgelistet sind (Merkzeichen G + GdB
von mindestens 80% + bestimmte Zusatzbeeinträchtigungen) und bei manchen
Menschen mit Down-Syndrom somit die Voraussetzungen für den Erhalt
der Parkerleichterung schaffen.
Der Parkausweis wird beim Strassenverkehrsamt beantragt (Schwerbehindertenausweis und Bescheid vom Versorgungsamt mitbringen).
Der Parkausweis erlaubt :
Parkausweis in Bayern
Kreis der Berechtigten versuchsweise
erweitert
Seit Jahresbeginn 2000 ist in Bayern der Kreis der schwer gehbehinderten Personen erweitert worden, für den Parkerleichterungen gelten. Darauf weist CSU-Gesundheitsexperte Wolfgang Zöller (Obernburg) in einer Pressemitteilung hin.
Wie der stellvertretende Vorsitzende des
Gesundheitsausschusses im Bundestag schreibt, wurden bis Ende 1999 nur
Schwerbehinderten mit außergewöhnlicher Gehbehinderung sowie
Blinden Parkerleichterungen gewährt. Seit Anfang Januar sei im Freistaat
der Kreis der Berechtigten versuchsweise erweitert worden. Nach Zöllers
Angaben betrifft das solche Behinderte, die die Merkzeichen "G"
im Schwerbehindertenausweis" (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit
im Straßenverkehr) und zugleich "B" (Notwendigkeit ständiger
Begleitung) sowie einen Grad der Behinderung von wenigstens 80 Prozent
zuerkannt bekommen haben. Die Beurteilung, ob diese Kriterien erfüllt
sind obliegt in Unterfranken dem Amt für Versorgung und Familienförderung
in Würzburg.
ergänzende Kriterien:
Telephonat am 19.1.2000 mit dem Versorgungsamt
Würzburg
Zusätzlich zu den o.g. Kriterien muß noch vorliegen:
Voraussetzungen für "blauen Parkausweis"
verändert
Seit Jahresbeginn ist in Bayern der Kreis
der Berechtigten für den blauen Parkausweis versuchsweise erweitert
worden. Bisher erhielten nur Schwerbehinderte mit dem Merkzeichen "aG"
im Schwerbehindertenausweis oder "H" (hilflos) oder "B" (Notwendigkeit
ständiger Begleitung) sowie Blinde die Parkerleichterung.
Seit Januar 2000 wird dies auch schwer
gehbehinderten Personen gewährt.
Für Schwerbehinderte, denen das Merkzeichen
"aG" nicht zuerkannt wurde, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt
sein:
Merkzeichen "G" + "B" + Funktionsstörung
an den unteren Gliedmaßen mit einem Einzel-Grad der Behinderung (GdB)
von 80 %
oder
Merkzeichen "G" + "B" + Funktionsstörungen
an den unteren Gliedmaßen mit einem Einzel-GdB von 70 % + gleichzeitig
Funktionsstörung der Atmungsorgane und des Herzens, die wenigstens
einen Einzel-GdB von 50 % bedingen.
Europäischer
Parkausweis
Seit Anfang des Jahres 2001 erhalten Menschen
mit außergewöhnlicher Gehbehinderung (Merkzeichen aG)
bei den Straßenverkehrsämtern einen Parkausweis, der in allen
Staaten der europäischen Union gilt. Dieser einheitliche Parkausweis
soll in Zukunft das Parken für Behinderte in den Mitgliedsstaaten
der Europäischen Union vereinfachen. Wer einen solchen Euro-Parkschein
anstelle seines bisherigen nationalen Parkausweises beantragen möchte,
muss ein Photo einreichen. Auf der Rückseite aufgeklebt, dokumentiert
es gemeinsam mit der Unterschrift die Berechtigung des Nutzers. Der Missbrauch
dieses Nachteilsausgleichs soll auf diese Art erschwert werden. Ein amtliches
Merkblatt der EU-Behörden erläutert die Parkvergünstigungen
für Behinderte in den Mitgliedsstaaten. In seinen ausklappbaren Umschlagseiten
erklärt das Merkblatt die Erleichterungen in den verschiedenen Sprachen.
Bei Reisen ins Ausland kann die jeweilige Landessprache aufgeklappt und
gut sichtbar im Auto ausgelegt werden. Kontrolleure haben so die Möglichkeit,
die gewährten Nachteilsausgleiche zu verstehen und zu berücksichtigen.
Individueller
Behindertenparkplatz
Ein persönlicher Behinderten-Parkplatz
(für zu Hause, Arbeitsstelle) ist gesondert zu beantragen und es besteht
im Gegensatz zum Parkausweis kein Rechtsanspruch auf den individuellen
Behindertenparkplatz.
Der Antrag ist ebenfalls beim Straßenverkehrsamt
zu stellen: Das Strassenverkehrsamt kann in Einzelfällen einen Parkplatz
individuell
für einen bestimmten Menschen mit
Schwerbehinderung reservieren (bei Merkzeichen aG bzw. Bl, vielleicht auch
bei den oben genannten Kombinationen) z.B. vor der Wohnung oder Arbeitsstelle.
Dies kommt dann in Betracht, wenn
Quelle: Leitfaden
für Behinderte
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| letzte Aktualisierung: 21.9.2002 |
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