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Menschen mit Down-Syndrom, Eltern & Freunde e.V.

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Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht (= RF-Befreiung)
Behinderte, deren GdB nicht nur vorübergehend wenigstens 80% beträgt und die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig - also nicht nur zeitweise - nicht teilnehmen können, können sich von der Rundfunk- und Fernsehgebühr befreien lassen. Diese Voraussetzung ist erst erfüllt, wenn durch die Behinderung (z.B. durch Entstellung, Geruchsbelästigung, laute Atemgeräusche, ansteckungsfähige Krankheiten, häufige Anfälle) die Teilnahme als Zuschauer oder Zuhörer an jeder Art von öffentlicher Veranstaltung ausgeschlossen ist
Antragsstellung beim Sozialamt der Gemeinde/Stadt.

Für Menschen mit Down-Syndrom stellt dies wohl einen eher selten beanspruchbaren Nachteilsausgleich dar.

Nichtsdestotrotz folgende aktuelle Info für Personen mit RF-Befreiung:

Quelle: ZSL-Info, 3, Mai 2000
Achtung: Frist-Ablauf der RF-Befreiung und für Telefon-Sozialtarif genau beachten
Wurde man bisher von der GEZ (Gebühreneinzugszentrale) und der Telekom rechtzeitig über den Fristablauf der Rundfunkgebührenbefreiung bzw. der Sozialtarif-Regelung informiert, so wird dies seit Ende 1999 nicht mehr so gehandhabt. Wer vergißt, rechtzeitig, d.h. spätestens im letzten Monat der RF-Befreiung, einen Verlängerungsantrag zu stellen, bekommt frühestens nach 1,5 Monaten eine Rechnung ins Haus geschickt.
Selbst wenn man dann hektisch die Verlängerung beantragt, gilt diese noch nicht für den aktuellen Monat, so daß man also mindestens für 2 Monate GEZ-Gebühren bezahlen muß. Gleiches gilt für den Telekom Sozialtarif. Also, Terminkalender genau führen!
 
 


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letzte Aktualisierung: 6.5.2000
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