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| Rundfunk- und Fernsehgebührenbefreiung |
Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht
(= RF-Befreiung)
Behinderte, deren GdB nicht nur vorübergehend
wenigstens 80% beträgt und die wegen ihres Leidens an öffentlichen
Veranstaltungen ständig - also nicht nur zeitweise - nicht
teilnehmen können, können sich von der Rundfunk- und Fernsehgebühr
befreien lassen. Diese Voraussetzung ist erst erfüllt, wenn durch
die Behinderung (z.B. durch Entstellung, Geruchsbelästigung, laute
Atemgeräusche, ansteckungsfähige Krankheiten, häufige Anfälle)
die Teilnahme als Zuschauer oder Zuhörer an jeder Art von öffentlicher
Veranstaltung ausgeschlossen ist
Antragsstellung beim Sozialamt
der Gemeinde/Stadt.
Für Menschen mit Down-Syndrom stellt dies wohl einen eher selten beanspruchbaren Nachteilsausgleich dar.
Nichtsdestotrotz folgende aktuelle Info für Personen mit RF-Befreiung:
Quelle: ZSL-Info, 3, Mai
2000
Achtung: Frist-Ablauf der RF-Befreiung
und für Telefon-Sozialtarif genau beachten
Wurde man bisher von der GEZ (Gebühreneinzugszentrale)
und der Telekom rechtzeitig über den Fristablauf der Rundfunkgebührenbefreiung
bzw. der Sozialtarif-Regelung informiert, so wird dies seit Ende 1999 nicht
mehr so gehandhabt. Wer vergißt, rechtzeitig, d.h. spätestens
im letzten Monat der RF-Befreiung, einen Verlängerungsantrag zu stellen,
bekommt frühestens nach 1,5 Monaten eine Rechnung ins Haus geschickt.
Selbst wenn man dann hektisch die Verlängerung
beantragt, gilt diese noch nicht für den aktuellen Monat, so daß
man also mindestens für 2 Monate GEZ-Gebühren bezahlen muß.
Gleiches gilt für den Telekom Sozialtarif. Also, Terminkalender genau
führen!
| letzte Aktualisierung: 6.5.2000 |