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Menschen mit
Down-Syndrom, Eltern & Freunde e.V.
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geistiger Behinderung |
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Schulpflicht,
Schulbesuchsjahre & Klassenstufen
Die Schulzeit für
SchülerInnen mit geistiger Behinderung umfasst 12 Schuljahre, die in
Schulstufen von jeweils 3 Jahren gegliedert sind: Unterstufe, Mittelstufe,
Oberstufe und Werkstufe.
Das ist u.a. geregelt
in Artikel 41 des BayEUG
Art. 41: Vorschriften
für Behinderte und für Kranke
Abs. (2) Für
Sinnesgeschädigte und für Schüler, die die Jahrgangsstufe 1
A der Sonderpädagogischen Diagnose- und Förderklassen besucht haben,
endet die Vollzeitschulpflicht nach zehn Schuljahren, für Geistigbehinderte nach zwölf Schuljahren.
...
Abs. (4) ... 2Ist
bei einem Geistigbehinderten zu erwarten, dass er durch den verlängerten
Schulbesuch gefördert werden kann, kann auf Antrag der freiwillige Besuch
längstens bis zum Ablauf des Schuljahres, in dem der Schüler das
21. Lebensjahr vollendet, genehmigt werden.
Anmerkung
Menschen mit Down-Syndrom: Derartige Schulverlängerungen werden in Bayern
ziemlich restriktiv gehandhabt;
Abs (5) ... 4Die
Berufsschulpflicht der Geistigbehinderten ist durch den mindestens zwölfjährigen
Besuch der Volksschule zur individuellen Lebensbewältigung erfüllt.
| letzte Aktualisierung:
10.8.2003 |
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