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| Schwangerschaftsabbrüche nach 22. Woche |
"Die Welt", 20.12.1999
800 Abtreibungen kurz vor der Geburt
In Deutschland dürfen Ungeborene auch
noch nach der 22.
Schwangerschaftswoche abgetrieben werden
- wenn eine Erbkrankheit oder
eine Schädigung vor der Geburt diagnostiziert
wird. Oft "misslingt"
der Eingriff, und die Kinder kommen lebend
zur Welt
Von Stefan Rehder
Tim lebt. Dabei sollte sein Geburtstag
sein Todestag werden. Tims
"Geburt" in der 26. Schwangerschaftswoche
war eine "missglückte"
Spätabtreibung. Der Dienst habende
Arzt auf der
Gynäkologischen-Geburtshilflichen
Station der Städtischen Kliniken in
Oldenburg hatte Tims Mutter das Wehen
auslösende Hormon Prostaglandin
verabreicht. "Normalerweise wird mit Prostaglandin
die Geburt
eingeleitet, wenn Mütter, den errechneten
Geburtstermin
überschreiten", erklärt Claudia
Kaminski, Ärztin und Sprecherin der
Kampagne "Tim lebt", die für ein
gesetzliches Verbot der
Spätabtreibungen wirbt. "Prostaglandin
durchbricht den natürlichen
Schutzmechanismus der Frau, deren Körper
in der Schwangerschaft ganz
aufs Halten ausgerichtet ist. Setzen die
Wehen zu früh ein, wird das
Kind, dessen Kopf dem Druck im noch nicht
geweiteten Geburtskanal noch
nicht standhalten kann, zerquetscht",
sagt Claudia Kaminski.
Tims Kopf hielt stand. Heute lebt er in
einer Pflegefamilie im
Landkreis Cloppenburg. Es heißt,
es geht ihm gut. So gut, wie es einem
zweijährigem Jungen mit Down-Syndrom
(Trisomie 21) eben gehen kann,
der seine eigene Abtreibung überlebte
und der, weil er neun Stunden
ohne nennenswerte ärztliche Versorgung
blieb, mit hoher
Wahrscheinlichkeit zusätzliche Schäden
davontrug.
Vermutlich wird Tims Leidensgeschichte,
die Ende 1997 die Republik
erschütterte, nun neu aufgerollt.
Denn die Staatsanwaltschaft
Oldenburg hat die Ermittlungen gegen den
Dienst habenden Gynäkologen
wegen des Verdachts auf Körperverletzung
wieder aufgenommen. Der
bekannte Strafrechtskommentator Herbert
Tröndle hatte die Einstellung
des Ermittlungsverfahrens im Septemberheft
der "Neuen
Strafrechtszeitung" einer vernichtenden
Kritik unterzogen.
Ermittelt wird derzeit auch in Zittau,
einer sächsischen Kleinstadt an
der deutsch-polnisch-tschechischen Grenze.
Der damalige Chefarzt der
Abteilung Frauenheilkunde und Geburtshilfe
des Kreiskrankenhauses
Zittau wird verdächtigt, am 23. April
dieses Jahres einem Kind, das in
der 29. Schwangerschaftswoche seine Abtreibung
überlebte, mehrere
Minuten lang eigenhändig Mund und
Nase zugedrückt und es so getötet zu
haben.
Wie die zuständige Staatsanwaltschaft
Görlitz mitteilte, soll der am
folgenden Tag von der Krankenhausleitung
erst suspendierte und später
fristlos entlassene Chefarzt das Kind,
bei dem Zwergenwuchs vermutet
worden war, zunächst "operativ aus
dem Mutterleib entfernt" haben.
"Der die Operation begleitende Anästhesist
stellte bei der
Besichtigung des Kindes plötzlich
fest, dass es, wenn auch
unregelmäßig, zu atmen begann",
so Staatsanwalt Sebastian Matthieu,
der die Ermittlungen leitet. Eine hinzugeeilte
Ärztin und der
Anästhesist hätten daraufhin
sofort mit der künstlichen Beamtung des
Kindes begonnen. "Als der Chefarzt bemerkte,
dass das Kind reanimiert
wurde, nahm er es an sich und unterdrückte
über mehrere Minuten die
weitere Beatmung beziehungsweise Eigenatmung
des Kindes", erläutert
Matthieu den Stand der Ermittlungen.
Ob es in Oldenburg und Zittau zur Anklage
kommt, sei beim derzeitigen
Stand der Ermittlungen nicht mit Bestimmtheit
zu sagen, hieß es fast
gleichlautend bei den zuständigen
Staatsanwaltschaften.
So verschieden die Fälle des Oldenburger
und des Zittauer Babys sind,
sie sind keine Einzelfälle. Wie Frank
Ulrich Montgomery, Präsident der
Ärztekammer Hamburg und Vorsitzender
des Marburger Bundes, der WELT
sagte, werden jedes Jahr bis zu 800 behinderte
ungeborene Kinder nach
Pränataler Diagnostik auch noch nach
der 22. Schwangerschaftswoche
abgetrieben. Laut Christian Albring, Fortbildungsleiter
der
Niedersächsischen Ärztekammer,
kämen diese Kinder "in vielen Fällen"
lebend zur Welt. Genaue Prozentzahlen
ließen sich jedoch nicht
angeben. "Das ist abhängig vom Schwangerschaftsalter.
Eine Frau, die
in der 16. Woche schon einen Abbruch durchführt,
wird eher kein
lebendes Kind zur Welt bringen, während
eine Frau in der 24. Woche
doch eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit
hat, dass das Kind lebend zur
Welt kommt", so Albring weiter. Ein Horror,
der vielen Ärzten keine
Ruhe lässt. Aufgeschreckt durch den
Fall des "Oldenburger Babys",
verabschiedete die Bundesärztekammer
im November 1998 eine Erklärung
zur Spätabtreibung, um Öffentlichkeit
und Gesetzgeber auf
offensichtliche und drängende Gesetzesmängel
hinzuweisen.
Möglich wurden Spätabtreibungen
durch die Novellierung des Paragrafen
218 im Juni 1995. Der Gesetzgeber ging
davon aus, dass die Fälle der
früheren embryopathischen Indikation
abgedeckt werden könnten. Die
embryopathische Indikation wurde deshalb
gestrichen. Unerwünschte
Nebenwirkung: die frühere zeitliche
Begrenzung für Abtreibungen wegen
einer Erbkrankheit oder Schädigung
vor der Geburt (22-Wochen-Frist)
entfiel - ebenso wie die Beratungspflicht.
Im Rahmen der medizinischen
Indikation können solche Abtreibungen
praktisch bis unmittelbar vor
der Geburt stattfinden. Nach Ansicht des
Medizinrechtsexperten und
Würzburger Staatsanwalts Rainer Beckmann
hat dies zu einer Entwicklung
geführt, die manchen Arzt, der eine
Spätabtreibung durchführt, in ein
strafrechtliches Dilemma stürzt.
"Kommt das ungeborene Kind lebend zur
Welt, muss der Arzt nach der Rechtsprechung
den Unterhalt für das
behinderte Kind bezahlen, weil er den
Abtreibungsvertrag nicht
fachgerecht erfüllt hat. Will er
dieser Haftung entgehen und tötet er
das Kind nach der Geburt, sei es durch
Unterlassen der gebotenen
medizinischen Versorgung oder durch aktives
Tun, macht er sich
strafbar."
Der Fall "Tim" und auch das Geschehen in
Zittau zeigten, sagt
Beckmann, dass sich manche Ärzte
offenbar dazu hinreißen lassen, das
Ziel des Abtreibungsversuchs auch noch
nach der Geburt des Kindes
weiterzuverfolgen. "Wenn dies rechtlich
geduldet wird, verschwimmen
die Grenzen zwischen embryopathisch motivierten
Abtreibungen und der
Tötung von geschädigten Kindern
nach der Geburt - mit unabsehbaren
Folgen für das Lebensrecht Behinderter",
warnt der
Medizinrechtsexperte.
Die Forderungen der Ärzteschaft, Spätabtreibungen
durch ein
gesetzliches Verbot zu unterbinden, findet
längst Unterstützung auch
bei Parlamentariern. Für den CDU-Bundestagsabgeordneten
Hubert Hüppe
ist eine Änderung des Paragrafen
218 a deshalb unumgänglich. "Die
unerträgliche Situation, dass behinderte
Kinder bis zur Geburt getötet
werden, ist 1995 durch den Gesetzgeber
herbeigeführt worden", sagt
Hüppe. "Wir können nicht einerseits
mit Stolz darauf verweisen, die
Diskriminierung Behinderter im Grundgesetz
verboten zu haben, auf der
anderen Seite aber die krasseste Form
der Behindertenfeindlichkeit,
ihre Tötung, so ungerührt hinnehmen,
wie das die Bundesregierung tut."
Bereits bei der Verabschiedung des Gesetzes
hatte Hüppe eindringlich
vor den Konsequenzen der erweiterten medizinischen
Indikation gewarnt.
Ohne Erfolg. Hüppe male unglaubliche
"Horrorszenarien" an die Wand,
lautete der parteiübergreifende Vorwurf.
Doch nachdem Hüppe in den
Folgejahren gemeinsam mit zahlreichen
Unionsabgeordneten in mehreren
parlamentarischen Anfragen immer wieder
den gesetzgeberischen
Handlungsbedarf aufgezeigt hatte, steht
das Thema Spätabtreibung nun
auf der politischen Agenda.
| letzte Aktualisierung: 20.12.1999 |