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| Aufruf gegen § 179 StGB Sexueller Missbrauch widerstandsunfähiger Personen | Home | Suchen |
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit einer Unterschriftenaktion, möchten
wir, das BiBeZ - Ganzheitliches Bildungs- und Beratungszentrum zur Förderung
und Integration behinderter und chronisch kranker Frauen und Mädchen
e.V. sowie der Frauennotruf gegen sexuelle Gewalt an Frauen und Mädchen
e.V. in Heidelberg eine Reform des Strafrechts gegen die sexuelle Selbstbestimmung
fordern. In erster Linie geht es uns dabei um den § 179 StGB
„Sexueller Missbrauch widerstandsunfähiger Personen“. Dieser Paragraph
findet häufig Anwendung bei Opfern mit Behinderung z.B. Lernschwierigkeiten
(sog. Lern- bzw. geistiger Behinderung), besonders wenn diese aufgrund
ihrer Einschränkungen nicht in der Lage sind, sich gegen Übergriffe
zur Wehr zu setzen. Im Sexualstrafrecht, anders wie in anderen Bereichen
des StGB, ist es für Frauen erforderlich „NEIN“ sagen zu können,
es reicht nicht aus nicht „JA“ gesagt zu haben.
Dies bedeutet, setzt sich das Opfer nicht
für andere offensichtlich zur Wehr, hat es keinen Willen gebildet,
der dem Täter entgegensteht. Aber heißt es dann wirklich, die
Frau habe es gewollt? NEIN! Dennoch ist das die Legitimation, das
Strafmaß im Vergleich zum § 177 StGB „Sexuelle Nötigung,
Vergewaltigung“ zu halbieren. Dies bedeutet einen „Strafrabatt für
Vergewaltiger“, wenn die Opfer behindert sind. Im Oktober diesen
Jahres, nach den Bundestagswahlen, sollen die Unterschriften an Abgeordnete
aus dem Rechtsausschuss übergeben werden. Die Justizministerin Frau
Däubler-Gmelin ist darüber informiert. Bitte unterstützen
Sie unsere Aktion, in dem Sie selbst ein Zeichen durch Ihre Unterschrift
setzen, aber auch die Liste an Ihnen bekannte Institutionen weiterleiten.
Ausgefüllte Unterschriftenlisten senden
Sie bitte bis 18. September 2002 an:
BiBeZ e.V.
oder: Frauennotruf
Heidelberg
Alte Eppelheimer Straße 38
Bergheimerstraße 135
69115 Heidelberg
69115 Heidelberg
Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung:
06221/600908
06221/183643
Reform des Sexualstrafrechts
Im Februar diesen Jahres hat der Bundestag
ein neues Gleichstellungsgesetz für Menschen mit Behinderung verabschiedet.
Kurze Zeit später folgte ein Antidiskriminierungs-Gesetz. Leider sind
wir bei Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung noch weit von einer
Gleichstellung entfernt. Die Vergewaltigung einer widerstandsfähigen
Frau wird mit einer Mindeststrafe von 2 Jahren (§ 177 StGB) geahndet,
bei einer widerstandsunfähigen Frau, laut Gesetz: „wegen einer geistigen
oder seelischen Krankheit oder Behinderung ...“ (d.h. sie ist z.B. körperlich
behindert, hat Lernschwierigkeiten oder ist psychisch beeinträchtigt)
kommt der Täter mit einer Mindeststrafe von 1 Jahr, meist auf Bewährung
(§ 179 StGB) davon. Man sollte ja annehmen, dass das Ausnutzen einer
schutzlosen Lage zu einer höheren Strafe führt, aber das Gegenteil
ist der Fall. Wegen der „geringeren kriminellen Energie“, die für
die Tat notwendig ist, wird sie geringer bestraft. Im krassen Vergleich
dazu steht die Ausnutzung einer hilflosen Lage bei Eigentumsdelikten (Diebstahl).
Hier spricht der Gesetzgeber vom „besonders schweren Fall“, der entsprechend
härter bestraft wird. Diese Diskriminierung von Menschen mit Einschränkungen
wollen wir nicht länger hinnehmen und fordern deshalb mit unserer
Unterschrift eine umfassende Reform des „Sexualstrafrechts“, die beinhaltet,
dass Vergewaltigung ein Verbrechen ist, egal an wem es verübt wird.
Name, Adresse, Unterschrift
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| letzte Aktualisierung: 26.6.2002 |
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