Geringe Lebensqualität
Die finstere Praxis der Sterbehilfe in Holland – bis hin zum Mord
Soeben sind im Internet die Zahlen bekannt geworden, die die neueste Studie
zur Euthanasiepraxis in den Niederlanden enthält. Die Studie wurde von
der holländischen Regierung in Auftrag gegeben, um Transparenz und Kontrolle
über die tatsächliche Praxis der aktiven Sterbehilfe im eigenen
Land zu erlangen. Sie erfasst das Jahr 2001. Zwar wurde erst im selben Jahr
in den Niederlanden das Euthanasiegesetz verabschiedet, doch schon Jahre
vorher hat der Staat de facto die aktive Sterbehilfe unter analogen rechtlichen
Kriterien geduldet. Die Zahlen sprechen eine skandalöse Sprache: Nicht
nur, dass die Praxis der Sterbehilfe einer staatlichen Kontrolle weitgehend
entzogen bleibt – vielmehr wird bei einem beträchtlichen Teil der Fälle
die rechtliche Zulässigkeitsbarriere, aber auch der Patientenwille missachtet.
Es wird rechtswidrig getötet oder ermordet.
Ethisch und rechtlich wird in den Niederlanden kein Unterschied zwischen
aktivem Töten und assistiertem Suizid getroffen. Danach bleibt ein Arzt
straffrei, wenn er die vom Gesetz vorgeschriebenen so genannten Sorgfaltskriterien
einhält. Grundvoraussetzungen für die Gewährung von Euthanasie
sind: freiwilliges Verlangen nach Tötung bei Vorliegen eines unerträglichen
und unheilbaren Leidens. Dagegen ist die Tötung durch den Arzt ohne
ausdrückliche Bitte des Patienten per definitionem keine Euthanasie
und wird nach holländischem Strafrecht wie Totschlag oder Mord geahndet.
Ein „aussichtsloser Zustand“ wird nach medizinischen Kriterien festgestellt
und bedeutet, dass sich der Zustand des Patienten nicht mehr bessern kann.
Doch „unerträgliches Leiden“ lässt sich nur schwer objektivieren,
da der Arzt keinen Zugang zum subjektiven Empfinden des Patienten hat und
sich auf dessen Aussagen verlassen muss. Auch psychisches Leid wird als „unerträgliches
Leiden“ akzeptiert. Hier ist es besonders schwierig, festzustellen, ob eine
Bitte um Sterbehilfe „freiwillig und nach reichlicher Überlegung“ erfolgt
ist oder überhaupt erfolgen kann, wenn der Patient psychisch krank und
sein Leiden nicht primär organischer Natur ist.
Um die tatsächliche Praxis unter den Ärzten zu erkunden, wurden
diese in anonymisierter Weise befragt, in wie vielen und welchen Fällen
sie das Leben von Patienten beendet und in welchem Maße sie sich an
die vorgeschriebenen Sorgfaltspflichten gehalten hätten. Das Ergebnis:
Aktive Sterbehilfe wurde 1990 bei 2300, 1995 bei 3200 und 2001 bei 3500 Menschen
durchgeführt. Beihilfe zum Suizid wurde mit jeweils 400, 400 und 300
Fällen angegeben. Beim überwiegenden Teil der Patienten lag eine
unheilbare, weit fortgeschrittene Krebserkrankung vor. Als Gründe für
Euthanasie und medizinisch assistierten Suizid (Mehrfachnennungen waren möglich)
nannten die anonym befragten Ärzte „aussichtsloses und unerträgliches
Leiden“ in 74% der Fälle, „Vermeidung von Entwürdigung“ in 56%
und „Vermeidung von stärkerem bzw. weiterem Leiden“ in 47% der Fälle.
Bei näherer Betrachtung der Euthanasiepraxis sind klare paternalistische
Tendenzen auf Seiten der Ärzte festzustellen. So haben die Ärzte
nur etwa einem Drittel der ausdrücklichen Bitten nach Euthanasie von
1990 (8900 Bitten), 1995 (9700 Bitten) und 2001 (9700 Bitten) entsprochen.
Bei 1000 (1990) und jeweils 900 (1995 und 2001) Patienten wurde dagegen die
aktive Sterbehilfe sogar ohne ausdrückliche Bitte der Betroffenen ausgeführt.
Als Gründe für die Tötung ohne Verlangen nannten die Ärzte:
„Jede medizinische Maßnahme war aussichtslos geworden“ (67%), „keine
Aussicht auf Besserung“ (44%), „die Nächsten konnten es nicht mehr ertragen“
(38%), „geringe Lebensqualität“ (36%) (auch hier waren Mehrfachnennungen
möglich).
Euthanasie oder Pflegeheim
In weiteren 2000 Fällen (1990) beziehungsweise 14000 Fällen (1995)
wurde die Therapie bewusst abgebrochen, um das Leben der Patienten – zum
großen Teil ohne Aufklärung und ohne Zustimmung – zu beenden.
In weiteren 2000 Fällen wurde 1995 die Schmerzmitteldosis erhöht,
um primär das Leben der Patienten zu beenden. In 612 Fällen verzichteten
Ärzte auf alternative Therapieoptionen und führten Euthanasie durch.
In weiteren 648 Fällen misslang der medizinisch assistierte Suizid wegen
unzureichender Wirkung der Medikamente, so dass die Patienten schließlich
aktiv getötet werden mussten.
Die Zahl von Tötungen ohne Verlangen zeigt, dass ein Missbrauch auch
durch die de-facto-Legalisierung nicht verhindert werden konnte, ja sie wirft
die Frage auf, ob der Missbrauch nicht gerade durch die Duldung und Legalisierung
der Tötung gefördert wird.
Zwar sollte nach Ansicht des holländischen Medizinethikers Bert Gordijn
eine größtmögliche Kontrolle über die Durchführung
von Euthanasie erreicht werden: „Weil jedoch die strikte Strafverfolgung
nicht zu deren Eindämmung, sondern vielmehr zu ihrer versteckten – und
dadurch jeglicher Kontrolle entzogenen – Ausübung führt, dulden
die Behörden bestimmte Fälle von Euthanasie lieber, um hierdurch
das als größer erachtete Übel der heimlichen, unkontrollierten
Tötung zu vermeiden.“
Doch die Zahlen belegen unmissverständlich, dass die bisherige Duldungspolitik
des niederländischen Staates einen nicht mehr aufzuhaltenden Missbrauch
der Euthanasie in Gang gesetzt hat. Und es steht zu befürchten, dass
das aktuelle Gesetz diesen Missbrauch noch einfacher gestaltet. Pflegekräfte
haben bereits darauf hingewiesen, dass das Verlangen nach Euthanasie oft
die Folge von unzulänglicher Pflege und menschlicher Betreuung ist.
Ein solches Verlangen nach Euthanasie kann man nicht „freiwillig“ nennen.
Schwerkranke und Sterbende fühlen wegen ihrer oft hilflosen Lage besonders
den Druck, den andere auf sie ausüben können. Kranke werden noch
eher als eine Last empfunden, eben weil die Möglichkeit besteht, sich
auf Verlangen töten zu lassen. Exemplarisch hat der Euthanasieexperte
Chris Rutenfrans den Fall einer Frau berichtet, die nicht mehr länger
für ihren Ehemann sorgen wollte. Diese stellte ihn vor die Wahl zwischen
Euthanasie oder Pflegeheim. Der Mann wählte den Tod. Obwohl der Arzt
die Situation bestens kannte, hinderte ihn nichts daran, das Leben des Ehemanns
zu beenden.
Die Unfreiheit zum Leben
1984 hat die Königliche Niederländische Ärztegesellschaft
erklärt, dass sie die Voraussetzung der Freiwilligkeit nicht wörtlich
nimmt bei Patienten, die ihren Willen nicht bestimmen können. Auch die
holländische Justiz hat sich nicht strikt an die Bedingung der Freiwilligkeit
gehalten. 1989 wurde ein Kind mit Down-Syndrom und angeborenem Darmverschluss
geboren. Auf Verlangen der Eltern hat der verantwortliche Arzt das Kind nicht
operiert, das Kind starb an den Folgen seines Darmverschlusses. Der zuständige
Richter verurteilte den Arzt nicht, weil ein Sachverständiger ausgeführt
hatte, dass das Down-Syndrom des Kindes nach einer Operation sowohl für
das Kind als auch für seine Eltern ein ernstes Leiden dargestellt hätte.
Nicht die Selbstbestimmung gibt also den Ausschlag, sondern die Unterstellung
eines unerträglichen und aussichtslosen Leidens, also die Lebensqualität.
Die Untersuchungen zeigen, dass die meisten Ärzte ihre Euthanasiefälle
nicht melden, also keine Rechenschaft über ihr Handeln ablegen wollen
und im Gegensatz zu den Fakten eine natürliche Todesursache bescheinigen.
Die Todesbescheinigungen sind also gefälscht. Darüber hinaus melden
Ärzte umso weniger ihre Euthanasiefälle, je häufiger sie solche
durchführen. So meldeten Ärzte, die öfter als dreimal im Jahr
Sterbehilfe leisten, ihre Fälle so gut wie nie. Und Ärzte, die
ihre Fälle nicht melden, haben in 82% der Fälle keinen Kollegen
konsultiert. Folglich muss man feststellen, dass praktisch alle Sorgfaltskriterien,
an die die Lebensbeendigung geknüpft ist, rigoros übergangen werden.
Freiwilligkeit, Selbstbestimmung, und subjektiv erlebtes Leiden spielen eine
untergeordnete Rolle. In der Praxis ist der schwerkranke Patient dem Arzt
ausgeliefert, wenn die Angehörigen nicht einschreiten oder gar den Arzt
beeinflussen. Der Arzt kann der vorgeschriebenen Sorgfaltspflicht mühelos
entkommen, indem er den Fall nicht meldet und stattdessen eine natürliche
Todesursache bescheinigt.
Welches Fazit muss man ziehen? Durch die Legalisierung der aktiven Sterbehilfe
und der sich damit zunehmend einschleichenden gesellschaftlichen Akzeptanz
wird die mit dieser Praxis idealisierte „Freiheit zum Tode“ letztlich zu
einer „Unfreiheit zum Leben“ pervertiert. Bei einer derartigen Legalisierung
geraten zwangsläufig mehr und mehr Menschen, die trotz psychischer oder
organischer Leiden und unheilbarer Krankheit weiterleben oder ihre moribunden
Angehörigen am Leben lassen wollen, in einen Rechtfertigungszwang.
Befürworter begründen ihre Forderung nach aktiver Sterbehilfe häufig
damit, dass es die einzige Hilfe sei, die sie einem unheilbar Schwerkranken
in seiner aussichtslosen Situation noch geben könnten. Diese Form der
„Sterbehilfe“ kann aber schon faktisch keine echte Hilfe sein, weil sie primär
nicht das Leiden, sondern den kranken Mitmenschen selbst beseitigt. Ebensowenig
ist sie die einzige Hilfe, weil Sterbende in Wirklichkeit nicht das „erlösende
Gift“, das heißt wirklich den Tod wollen, sondern etwas ganz anderes,
nämlich menschliche Zuwendung und wirksame Schmerzmittel.
Die mittlerweile gut belegten Erfahrungen der Hospize und der Palliativmedizin
zeigen: Je mehr menschliche Zuwendung und effektive Schmerzstillung die Kranken
erfahren, desto mehr nehmen sie ihren bevorstehenden Tod an und versuchen,
die ihnen noch verbleibende Zeit so erfüllt wie möglich zu (er)leben.
In gleichem Maße nimmt der Wunsch nach einer vorzeitigen ärztlichen
Beendigung ihres Lebens ab. Auf diese Weise erscheint der Gedanke der Euthanasie
nicht als Hilfe, sondern eher als Verweigerung der medizinischen und menschlichen
Zuwendung.
Allen diesen Formen des Missbrauchs und der Verachtung der Medizin ist das
Konzept der modernen Palliativmedizin entgegengestellt. Mit der neuen Disziplin
der Palliation ist es möglich geworden, durch eine ganzheitliche, fürsorgliche,
mitmenschliche und interdisziplinäre Betreuung und Sterbebegleitung
quälende Schmerzen und andere Symptome auf ein erträgliches Maß
zu reduzieren und unnötiges Leiden zu verhindern. So gesehen ist die
Palliativmedizin aktive Lebenshilfe; eine aktive Sterbehilfe ist nicht erforderlich
und ethisch nicht zu rechtfertigen.
FUATS.ODUNCU
WOLFGANGEISENMENGER
Fuat S. Oduncu ist Arzt und Medizinethiker am Klinikum der Universität
München, Wolfgang Eisenmenger ist Direktor des Instituts für Rechtsmedizin
an der Universität München und Mitglied des SZ-Gesundheitsforums.