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Frau Rechtsanwältin Dr. Ilse Dautert,
Medizinrecht, Fachanwältin für Sozialrecht
Quelle: "Rechtsalmanach", herausgegeben
von Werner Schnell, .auch abgedruckt in: „Wachkoma und danach", Mitgliederzeitschrift
des Selbsthilfeverbandes „Schädel-Hirnpatienten in Not e.V."
Was rechtens ist ... apropos ...
Wie können wir unsere behinderten
Angehörigen lebenslänglich absichern oder Testamente zugunsten
von Menschen mit geistiger Behinderung
1. Teil
A. Einleitung
Wir Angehörigen von Menschen mit
geistigen Behinderungen sind für den Fall unseres Todes grundsätzlich
von der Sorge um den hinterbleibenden behinderten Angehörigen getragen.
Wir wollen für den Fall unseres Ablebens die weitere Versorgung unseres
behinderten Angehörigen sichergestellt wissen; sichergestellt werden
soll dabei dessen lebenslängliche Förderung und Pflege, da er
ohne entsprechende Hilfestellung und Fürsorge hilflos wäre. Diese
Betreuung ist naturgemäß kostenaufwendig, so daß unsere
Angst vor einer nicht angemessenen Unterbringung oftmals berechtigt ist.
Bei heute zunehmend leeren öffentlichen Haushalten wird trotz gesetzlich
normierter Eingliederungshilfe für Behinderte die Gewährung von
öffentlichen Mitteln restriktiv gehandhabt: Die preisgünstigste
Unterbringung erhält oftmals, ohne Berücksichtigung der Bedürfnisse
des Behinderten, den Zuschlag. Tatsächlich ist die Betreuung geistig
behinderter Menschen durch Dienste, Einrichtungen oder Heime gefährdet,
weil die Kostenträger eine Ausweitung des Personalbestandes verhindern
und die Aufwendungen für die Fort- und Weiterbildung der hauptamtlichen
Mitarbeiter reduzieren wollen. Unter diesen Voraussetzungen verwundert
es eigentlich nicht, daß viele Angehörige behinderter Menschen
um den bisher erreichten Standard der Behindertenhilfe fürchten. In
dieser Situation ist es für betroffene Familien wichtig zu wissen,
daß der BGH im Oktober 1993 nochmals bestätigt hat, es sei nicht
zu beanstanden, wenn Eltern durch letztwillige Verfügungen dafür
Sorge tragen wollen, daß die persönlichen Bedürfnisse ihres
behinderten Kindes über eine Grundversorgung hinaus abgesichert werden,
und zwar lebenslänglich. Die über das sog. Behindertentestament
geführte Diskussion wird von der Grundsatzfrage mitbestimmt, ob solche
Verfügungen von Todes wegen durch die grundgesetzlich gewährleistete
Testierfreiheit gedeckt sind oder ob eine derartige Testamentsgestaltung
wegen Unterlaufens des in den Vorschriften der §§ 2 BSHG und
9 SGB I formierten sozialhilferechtlichen Nachrangprinzipes sittenwidrig
und damit nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig sind. Zum besseren Verständnis
stellen wir einige grundsätzliche Ausführungen zur 1. Gesetzliche
Erbfolge und Testierfähigkeit (B) sowie 2. zum sozialrechtlichen Nachrangprinzip
(C) voran.
B. Gesetzliches Erbrecht, Testierfreiheit
I. Gesetzliche Erbfolge
Das allgemeine Erbrecht ist in unserem
Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. Dort ist bestimmt, wer wieviel
erbt, wenn der Erblasser kein Testament errichtet hat. Man spricht von
der gesetzlichen Erbfolge. Mit anderen Worten: Bei Fehlen eines Testamentes
oder eines Erbvertrages greift die gesetzliche Erbfolge und das gesetzliche
Erbrecht, d.h. der Erbgang, der automatisch im Falle eines Todesfalles
eintritt. Das BGB geht von der sog. Gesamtrechtsnachfolge (§ 1922
BGB) aus: Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen
(Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über.
Das Gesetz kennt
II. Testierfähigkeit
Art. 14 unseres Grundgesetzes (GG) bestimmt:
„Das Eigentum und das Erbrecht werden
gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit
dienen. ..."
Die Testierfreiheit umfaßt also die Befugnis des Erblassers, zu Lebzeiten einen von der gesetzlich vorgesehenen Erbfolge abweichenden Übergang seines Vermögens anzuordnen, insbesondere einen gesetzlichen Erben von der Nachlaßbeteiligung auszuschließen und wertmäßig auf den gesetzmäßigen Pflichtteil zu beschränken. Die Testierfreiheit gestattet es also, Vermögensnachfolge weitgehend nach „Gutdünken" zu regeln. So, nun hatten wir aber gehört, daß Art. 14 GG gleichermaßen bestimmt, daß Inhalt und Schranken des Eigentums und des Erbrechts durch Gesetz bestimmt werden. Was bedeutet dies nun konkret? Welche Gesetze sind damit gemeint? Rechtsgeschäftlich ist eine Beschränkung durch Errichtung eines wechselbezüglichen gemeinschaftlichen Testamentes (§2271 BGB), unter Abschluß eines Erbvertrages (§ 2289 BGB) möglich. Auch die Rücktritts- und Widerrufsrechte bzgl. eines Testamentes oder eines Erbvertrages sind Ausfluß der allgemeinen Testierfreiheit. Für Sie ist von besonderem Interesse die Einschränkung der Testierfreiheit durch das sog. Pflichtteilsrecht (§ 2303ff BGB). Darüber hinaus ist als weitere Einschränkung von besonderer Bedeutung die Einschränkung der Testierfreiheit durch § 138 BGB. Dieser besagt:
„Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig."
Zur Definition der sog. guten Sitten gibt es umfangreiche Rechtsprechung (auf die wir nachfolgend nicht im einzelnen eingehen möchten). Tatsache ist aber, daß der BGH als höchste Rechtsprechungsinstanz heute die Vorschrift des § 138 sehr zurückhaltend anwendet und grundsätzlich die Testierfreiheit betont. Gegen die guten Sitten könnte es also z. B. verstoßen, jahrelang staatliche Sozialhilfe in Anspruch zu nehmen und im Erbfall den Staat von möglichen Überleitungsansprüchen auszuschließen. Wie eingangs erwähnt, hält der BGH aber den Wunsch von Eltern, ihren behinderten Angehörigen lebenslang abzusichern, für legitim. Das Problem konzentriert sich damit auf die Frage, welche letztwilligen Verfügungen ein Erblasser im Hinblick auf das gesetzlich normierte Nachrang- oder Subsidiaritätsprinzip des Sozialhilferechtes gerade auch im Hinblick auf die ihm verfassungsrechtlich garantierte Testierfreiheit treffen darf und welche nicht.
C. Nachrangprinzip
I. Allgemeine Grundsätze
Gemäß § 2 Abs. 1 BSHG
erhält keine Sozialhilfe, wer sich selbst helfen kann oder wer die
erforderliche Hilfe von anderen, besonders von Angehörigen oder von
Trägern anderer Sozialleistungen erhält.
Die Sozialhilfe ist damit nachrangig gegenüber
II. Härtefall/Durchbrechung des
Nachrangprinzipes
Von diesem Grundsatz gibt es eine Ausnahme:
Sozialhilfe darf nicht vom Einsatz oder von der Verwertung des vorhandenen
Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für denjenigen,
der das Vermögen einzusetzen hat und für seine unterhaltsberechtigten
Angehörigen eine besondere Härte bedeuten würde. Wann im
konkreten Fall ein sog. Härtefall vorliegt, läßt sich nicht
für den Einzelfall beurteilen. Hierzu gibt es umfangreiche Rechtsprechung.
Entscheidend ist es hier, daß im Rahmen der anwaltlichen Beratungspraxis
der konkrete, zur Beurteilung anstehende Lebenssachverhalt überprüft
und bewertet wird. U. a. ist hierbei sicherlich zu berücksichtigen,
inwieweit die nun heranzuziehenden Angehörigen ihren bisher behinderten
Angehörigen betreut haben. Derjenige, der bereits 30 Jahre einen schwerbehinderten
Angehörigen zu Hause versorgt hat, soll grundsätzlich dann, wenn
er selber nicht mehr hierzu in der Lage ist, nicht auch noch finanziell
zu den Kosten einer vollstationären Heimunterbringung herangezogen
werden können. Die Rechtsprechung privilegiert hier denjenigen, der
sich viele Jahre um seinen behinderten Angehörigen unter hohem persönlichen
Einsatz gekümmert hat.
III. Kostenersatz durch Erben
Eine weitere interessante Vorschrift ist
die des Kostenersatzes durch den Erben: Diese Vorschrift bestimmt, daß
der Erbe des Hilfeempfängers in bestimmten sachlichen und zeitlichen
Grenzen zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe verpflichtet ist, wobei er
allerdings nur in Höhe des Nachlasses, also dessen, was tatsächlich
geerbt wird, haftet. Diese Vorschrift stellt insofern eine Konkretisierung
des Nachrangprinzipes dar, als sie das durch die Härtefallklausel
durchbrochene Nachrangprinzip im Erbfall unter gewissen Voraussetzungen
wieder aufleben läßt.
IV. Problemstellung
An dieser Stelle wird nun mit letzter
Deutlichkeit klar, worin die besondere Problematik der Testamentsgestaltung
zugunsten von Menschen mit geistiger Behinderung liegt: Die Vorschrift
über den möglichen Kostenersatz durch den Erben wird in der Praxis
vielfach dadurch unanwendbar gemacht, daß der Erblasser, sei es durch
Erbvertrag oder durch Testament, bestimmte, im einzelnen noch zu diskutierende
letztwillige Verfügungen trifft, die dem Sozialhilfeträger nach
seinem Tode den Zugriff auf das ererbte Vermögen erschweren.
2. Teil
D. Lösungsvorschlag
Die Frage, in welcher Form dies geschehen
kann, wird in Rechtssprechung und Literatur und auch von den Interessensverbänden
heftig diskutiert. Hier kann man sicherlich keine allgemeingültige
Lösung vorschlagen. In jedem Fall kann hier nur dringend angeraten
werden, sich individuell beraten zu lassen. Wir wollen dabei nicht verhehlen,
daß auch das Ergebnis dieser Beratung immer letztlich davon geprägt
ist, welche Auffassung der Beratende vertritt. Auch hier die dringende
Empfehlung: Nicht einfach den benachbarten Anwalt oder Notar aufsuchen,
sondern sich vorher erkundigen, wer bei der Ausgestaltung letztwilliger
Verfügungen bei Vorhandensein behinderter Angehöriger über
entsprechende Erfahrungen verfügt. Ganz wichtig ist es dabei auch
zu wissen, daß selbst für den Fall, daß man sich nach
eingehender Beratung zu einem sog. Behindertentestament entschließt,
dieses in regelmäßigen Abständen überprüft werden
solle, spätestens aber dann, wen sich die familiäre Situation,
evtl. durch einen Todesfall oder durch das Hinzukommen weiterer Erben geändert
hat. Der Wunsch, ein Testament ein für allemal wirksam errichtet zu
haben, kann im Zweifel verhehrende Folgen haben.
Sinn und Zweck dieses sog. Behindertentestaments, Vor- und Nacherbschaft
Um zu verhindern, daß der Sozialhilfeträger auf den Nachlaß des behinderten Kindes Zugriff nehmen kann, bietet sich die Möglichkeit der Vor- und Nacherbschaft an. Was ist das? Danach wird das behinderte Kind als Vorerbe und ein (oder mehrere) nahe Angehörige (z. B. die gesunden Geschwister) als Nacherben eingesetzt. Die Einsetzung als Vor- oder Nacherbe bedeutet nicht, daß das behinderte Kind damit enterbt wird, was zwangsläufig gesetzliche Pflichtteilsansprüche des behinderten Kindes entstehen ließe. Durch das Einsetzen des behinderten Kindes als Vorerbe wird dieses nicht Erbe, sondern erst der Nacherbe. Dies hat zur Konsequenz, daß das behinderte Kind keinen Erbteil erhält, auf den der Sozialhilfeträger Zugriff nehmen könnte. Da Sozialversicherungsträger nur Zugriff bei unbeschränktem Vermögen nehmen können, beschränkt man das Vorerben in seiner Verfügungsbefugnis: Neben der Einsetzung als Vorerbe empfiehlt sich regelmäßig, eine Testamentsvollstreckung anzuordnen (§§ 2209, 2210 BGB). Dadurch steht der Nachlaß gem. § 2214 BGB den Gläubigern des erbenden Kindes nicht mehr als Zugriffsobjekt zur Verfügung. Darüber hinaus fallen dem Erben gem. § 2211 BGB die zum Nachlaß gehörenden Gegenstände zu. Die Erbschaft stellt damit kein verwertbares Vermögen des behinderten Erben im Sinne des § 88 Abs. 1 BSHG dar. Mit der Anordnung der Nacherbschaft wird außerdem bewirkt, daß der Nacherbe zwar das Vermögen erbt, jedoch nicht als Erbe des behinderten Vorerben, sondern als Erbe des Erblassers. Damit wiederum scheidet eine Haftung des Nacherben gem. § 92 c BSHG aus, wonach die Erben des Sozialleistungsempfängers unter bestimmten sachlichen und zeitlichen Voraussetzungen zur Rückzahlung der Sozialhilfe verpflichtet sind. Der Einsatz eines Testamentsvollstreckers ist hier schon deshalb von Bedeutung, weil ohne besondere Verfügung von Todes wegen der Vormund über den Nachlaß des Behinderten verfügen könnte. Auf die Person des Vormundes hat dagegen der Erblasser, sofern das behinderte Kind volljährig ist, keinen unmittelbaren Einfluß mehr (§ 1898 BGB). Dem gegenüber ermöglicht die Anordnung einer Testamentvollstreckung dem Erblasser, die Verfügungsgewalt über den Nachlaß einer ihm genehmen Person zuzuweisen. Vor- und Nacherbe sind zeitlich aufeinanderfolgende Erben desselben Erblassers und desselben Nachlasses. Der Nacherbe ist also, wie dargelegt, nicht Erbe des Vorerbens, sondern Erbe des Erblassers. Da der nicht durch Testamentvollstreckung eingeschränkte Vorerbe über das ihm angefallene Nachlaßvermögen frei verfügen kann und dadurch dem Nacherben lediglich der Überrest verbleibe und der Sozialhilfeträger auf dieses Vermögen Zugriff nehmen könnte, ist in jedem Fall der Einsatz eines Testamentsvollstreckers sinnvoll.
Was ist eine Testamentsvollstreckung?
Der Testamentsvollstrecker selbst ist
zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses verpflichtet,
ohne daß der Erblasser ihn von dieser Verpflichtung befreien kann
(§ 2220 BGB). Der Erblasser selbst kann Verwaltungsordnungen hinsichtlich
der Nachlaßverwaltung treffen, die aber bei Gefährdung des Erben
außer Kraft gesetzt werden können. Der Begriff der ordnungsgemäßen
Verwaltung bedarf gerade im Licht der spezifischen Problematik des Behindertentestaments
einer näheren Beleuchtung. Der Testamentsvollstrecker muß demnach
dem Erben die Nachlaßfrüchte, d. h. Zinsen und Erträge
zukommen lassen, aus denen dieser wiederum seinen Unterhaltsbedarf decken
kann. Will daher ein Erblasser, ohne hier auf weitere Details eingehen
zu wollen, seinem behinderten Kind die Nachlaßfrüchte möglichst
weitgehend zukommen lassen, ohne daß die Sozialhilfeleistungen geschmälert
werden, empfiehlt es sich anzuordnen, der Testamentsvollstrecker möge
aus den Früchten zusätzliche Unterhaltsleistungen erbringen.
Dabei kommen - je nach den individuellen Bedürfnissen des Erben -
insbesondere Naturalleistungen in Betracht. Zu beachten ist nur, daß
es sich wirklich um angemessene Unterhaltsleistungen handeln muß.
Zu der Frage, was hierbei angemessen ist, gibt es selbstverständlich
auch wieder umfangreiche Rechtsprechung, die es zu berücksichtigen
gilt. Es empfiehlt sich hier, entsprechende Anordnungen möglichst
konkret festzulegen. Regelmäßig wird sich hier anbieten, dem
behinderten Erben ein monatliches Taschengeld auszuzahlen das entsprechend
seitens der Lebenshaltungskosten ggf. erhöht werden kann, dem behinderten
Kind einmal im Jahr für mindestens 4 Wochen einen Urlaub in einer
Behindertenfreizeit oder sonstigen Erhohlungseinrichtungen zu ermöglichen,
die Kosten für die Anschaffung von Gütern des persönlichen
Bedarfes, wie Kleidung, Einrichtungsgegenstände, all das zu gewährleisten,
was der Gesundheitszustand des behinderten Menschen erfordert (Einzelzimmer
etc.).
Natürlich wird gleichzeitig auch die Verpflichtung zur Einstellung derartiger Vergünstigungen angeordnet, sofern dadurch die Sozialhilfeleistungen gekürzt werden. Für den Fall eines beträchtlichen Vermögens oder eines hohen Pflichtteiles des Behinderten, in den Fällen also, in denen der Behinderte aus den Früchten (Zinsen und Erträge) seinen Lebensunterhalt sicherstellen kann, dürfte in Zukunft mit einer anders lautende Entscheidung des BGH zu rechnen sein. Bei beträchtlichen Vermögen dürfte auch bei Testamentsvollstreckung, wie dargelegt, die sog. Früchte-Lösung in Form eines Auszahlungsanspruches gegenüber dem Testamentsvollstrecker der Rechtsprechung des BGH Rechnung tragen.
Behindertentestament mit Vermächtnislösung
Empfohlen wird nicht selten auch ein Vorvermächtnis,
ebenfalls unter Testamentsvollstreckung (sog. Vermächtnislösung).
Wir raten im Ergebnis davon ab: Denn stirbt der Behinderte, dann konkurrieren
die Kostenerstattungsansprüche des Sozialhilfeträgers mit den
Ansprüchen der Erben; jahrelanger Streit ist u. E. geradezu vorprogrammiert.
Besondere Probleme ergeben sich selbstverständlich noch bei den unterschiedlichsten familiären Situationen. Es würde sicherlich den Rahmen dieses Beitrages sprengen, hier für jeden Einzelfall eine individuelle Lösung anbieten zu wollen.
Unser Tip: Lassen Sie sich in jedem Fall umfassend beraten!
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| letzte Aktualisierung: 14.6.2002 |
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