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Vorbemerkung
Die LEBENSHILFE versteht sich als Selbsthilfevereinigung.
Als Organisation umfaßt sie
Dieses Merkblatt soll Hilfestellung bei der praktischen Umsetzung der verstärkten Einbeziehung von Menschen mit geistiger Behinderung in das Vereinsleben der LEBENSHlLFE-Vereinigungen geben. Dazu werden die zivilrechtlichen Grundlagen der Vereinsmitgliedschaft und der Ausübung der Mitgliedsrechte im Verein erläutert.
Vereinsbeitritt
Die Begründung der Mitgliedschaft
in einem Verein ist ein Rechtsgeschäft, dessen Abwicklung nach den
Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zu erfolgen hat.
Erfordernisse des Vereinsbeitritts sind
Die Ausnahme von diesem gesetzlichen Regelfall ist die Geschäftsunfähigkeit nach § 104 Ziffer 2 BGB. Danach ist geschäftsunfähig, "wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustande krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist". Deren Voraussetzungen sind in jedem Einzelfall von demjenigen nachzuweisen, der sich auf die Geschäftsunfähigkeit eines volljährigen Menschen beruft. Im Streitfall entscheidet das Zivilgericht, welches sich dazu der Hilfestellung von Sachverständigengutachten bedient.
Die geistige Behinderung eines volljährigen Menschen rechtfertigt grundsätzlich nicht den pauschalen Rückschluß auf dessen Geschäftsunfähigkeit. Die Rechtsprechung (so das Bayerische Oberste Landgericht mit Beschluß vom 05.12.1991, Az 3 Z 182/91) hat dazu wiederholt festgestellt, daß es für die Beurteilung der Geschäftsfähigkeit im Einzelfall darauf ankommt, ob eine freie Entscheidung des Einzelnen aufgrund einer Abwägung des Für und Wider beziehungsweise eine sachliche Prüfung der für einen Vertragsschluß in Betracht kommenden Gesichtspunkte möglich ist, oder ob umgekehrt von einer freien Willensbildung nicht mehr gesprochen werden kann. Die freie Willensbestimmung muß aufgrund der geistigen Beeinträchtigung eines Menschen dauerhaft ausgeschlossen sein. Eine bloße Willensschwäche oder leichte Beeinflußbarkeit genügen dafür ebensowenig wie das Unvermögen, die Tragweite einer abgegebenen Willenserklärung zu erfassen.
Diese Rechtsgrundlage und deren Auslegung durch die Rechtsprechung bewirken also, daß der Beitritt eines volljährigen Menschen mit einer geistigen Behinderung aus juristischer Sicht grundsätzlich möglich ist. Gibt es Anhaltspunkte dafür, daß ein Vereinsmitglied geschäftsunfähig sein könnte, besteht das Risiko, daß der Vereinsbeitritt angefochten wird. In Lebenshilfe-Vereinigungen, die eine aktive Mitwirkung von Menschen mit geistiger Behinderung im Vereinsleben anstreben und fördern, dürfte jedoch im Regelfall von dem Grundsatz der Geschäftsfähigkeit eines Mitglieds ausgegangen werden, solange nicht das Gegenteil bewiesen ist. Eine echte Beteiligung von Menschen mit geistiger Behinderung kann nur funktionieren, wenn man diese fordert und unterstützt, nicht jedoch, indem von vornherein formal-juristische Zweifel in den Vordergrund gerückt werden.
Werden allerdings im Streitfall rechtliche Schritte gegen einen Vereinsbeitritt unternommen und Geschäftsunfähigkeit nachgewiesen, so gilt die Beitrittserklärung als von Anfang an nichtig (§105 BGB).
Der Erwerb der Mitgliedschaft eines Menschen, dessen Geschäftsunfähigkeit feststeht, ist nur durch Abgabe der Beitrittserklärung durch einen gesetzlichen Betreuer mit entsprechendem Aufgabenkreis möglich.
Nach geltendem Recht besteht somit lediglich für die Gruppe der volljährigen geistig behinderten Menschen, deren Geschäftsunfähigkeit festgestellt ist und die keinen gesetzlichen Betreuer haben, keine Möglichkeit zum Erwerb der Mitgliedschaft in einer LEBENSHILFE-Vereinigung.
Mitgliedschaft Minderjähriger
Bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres
ist jedes Kind von Gesetz wegen geschäftsunfähig (§ 104
Ziffer 1 BGB).
Ein Minderjähriger, der das 7. Lebensjahr vollendet hat, ist in der Geschäftsfähigkeit beschränkt (§ 106 BGB); rechtliche Willenserklärungen von Kindern und Jugendlichen vom 7. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr bedürfen zur Wirksamkeit der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters (§107 BGB).
Für Kinder und Jugendliche ist der Vereinsbeitritt daher nur durch Erklärung bzw. mit Zustimmung der Eltern (beziehungsweise einem Vormund) möglich.
Die Ausübung der Mitgliedsrechte
Volljährige Mitglieder
Die Mitgliedschaft ist grundsätzlich
Personenrecht. Die Mitgliedsrechte können daher nur persönlich
ausgeübt werden. Zu den wesentlichen Mitgliedsrechten gehört
die Ausübung des aktiven Stimmrechts sowie das passive Wahlrecht zum
Vereinsvorstand.
Ein volljähriger Mensch mit geistiger Behinderung, der mangels anderslautendem Nachweis als geschäftsfähig anzusehen ist, kann seine Mitgliedsrechte wie jedes andere Mitglied wahrnehmen. Seine Erklärungen gelten als wirksam, solange sie sich nicht aufgrund nachgewiesener Geschäftsunfähigkeit als unwirksam erweisen.
Dies gilt grundsätzlich auch für Personen, die unter gesetzlicher Betreuung stehen, weil die Anordnung einer Betreuung keinen Einfluß auf die Geschäftsfähigkeit des behinderten Menschen hat. Ein mit dem Aufgabenkreis der Personensorge ernannter Betreuer hat zwar die Stellung eines gesetzlichen Vertreters, jedoch gebührt der persönlichen Wahrnehmung der Mitgliedsrechte und damit auch der Ausübung des Stimmrechts durch das betreute Vereinsmitglied selbst der Vorrang.
Die Möglichkeit einer zunächst nicht erkannten bzw. nicht nachgewiesenen Geschäftsunfähigkeit eines Vereinsmitglieds birgt das Risiko, daß dessen Stimmabgabe oder sonstige Ausübung von Mitgliedsrechten (zum Beispiel das Mittragen von Entscheidungen des Vereins als gewählte Vorstandsmitglieder) unter Behauptung der Geschäftsunfähigkeit angefochten werden. Nur in einem solchen Streitfall müßte es zur rechtlich verbindlichen Klärung kommen. Von einem Vereinsmitglied mit geistiger Behinderung abgegebene Erklärungen sind bei nachgewiesener Geschäftsunfähigkeit als von Anfang an nichtig anzusehen.
Da geschäftsunfähige Vereinsmitglieder keine rechtlich verbindliche Willenserklärung abgeben können, muß für sie der gesetzliche Vertreter das Recht zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung sowie zur Stimmabgabe wahrnehmen. Für minderjährige Vereinsmitglieder sind dies regelmäßig die Eltern, für volljährige Vereinsmitglieder ist - soweit vorhanden - ein gesetzlicher Betreuer mit entsprechendem Aufgabenkreis zu einer solchen Stellvertretung befugt.
Unmöglich ist auch die Wahl eines geschäftsunfähigen Menschen in ein Vorstandsamt, weil er den Verein nicht wirksam vertreten und auch nicht an rechtsverbindlichen Beschlüssen mitwirken kann.
Eine nichtige Stimmabgabe ist rechtlich wie eine Stimmenthaltung zu werten. Stimmenthaltungen werden so behandelt, als sei das Mitglied nicht zur Mitgliederversammlung erschienen. Eine nichtige Stimmabgabe kann die Wirksamkeit eines Beschlusses der Mitgliederversammlung demnach nur beeinflussen, wenn durch ihren Wegfall bei den Ja- oder Nein-Stirnmen das Auszählungsergebnis verändert wird. Eine erneute Beschlußfassung ist also lediglich dann erforderlich, wenn nach Abzug der nichtigen Stimmenabgabe eines geistig behinderten Vereinsmitgliedes die für den Versammlungsbeschluß notwendige Mehrheit nicht mehr vorliegt.
Beispiel: Für die Wahl eines Vorstandsmitglieds ist in der Satzung die einfache Mehrheit der zur Mitgliederversammlung des Vereins erschienenen Vereinsmitglieder vorgeschrieben. Der Kandidat A wird mit 30 Ja- bei 28 Gegenstimmen und 2 Enthaltungen zum Vorsitzenden gewählt. Der Wahlbeschluß wird von dem unterlegenen Kandidaten B wegen behaupteter Geschäftsunfähigkeit des Vereinsmitgliedes X angefochten. Wird die Geschäftsunfähigkeit des Vereinsmitgliedes X gerichtlich festgestellt, so wird seine bei der Vorstandswahl abgegebene Ja-Stimme nachträglich wie eine Stimmenthaltung gewertet, so daß das Abstimmungsergebnis danach weiterhin auf die Wahl des Kandidaten A lautet, jedoch mit nur noch 29 Ja- bei 28 Gegenstimmen und 3 Enthaltungen.
Diese Grundsätze gelten auch für die Frage der Wirksamkeit von Vorstandsentscheidungen.
Minderjährige Mitglieder
Beschränkt geschäftsfähige
Vereinsmitglieder - dies sind Kinder und Jugendliche zwischen 7 und 18
Jahren (s.o.) - können grundsätzlich ihr Stimmrecht nur selbständig
ausüben, wenn eine Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters (Eltern,
Vormund) gegeben ist. Die überwiegende Rechtsprechung ist der Meinung,
daß in der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters zum Vereinsbeitritt
eines beschränkt geschäftsfähigen Minderjährigen auch
die im voraus erklärte Einwilligung zur selbständigen Ausübung
der Mitgliedsrechte liegt. Danach ist es also nicht erforderlich, etwa
jugendlichen Mitgliedern (unter 18 Jahren) vor jedem Besuch einer Mitgliederversammlung
des Vereins erneut die Zustimmung zur Ausübung der Mitgliedsrechte
durch Stimmabgabe zu erteilen.
Bundesvereinigung Lebenshilfe e.V., Marburg,
August 1994
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| letzte Aktualisierung: 10.11.2002 |
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