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Informationsblatt: Vorsorgevollmacht und Patiententestament
Notare Herbert Friederich u. Dr. Peter
Limmer
Marktplatz 24, 97070 Würzburg, Tel.
(0931) 322330 – Fax (0931) 13824
e-mail: mail@notare-marktplatz.de,
http://www.notare-marktplatz.de
Vorsorgevollmacht und Patiententestament
Niemand denkt gerne an die Situation, daß er handlungs- und entscheidungsunfähig in der Klinik liegt. Und dennoch geschieht dies täglich tausendfach: Krankheit, Unfall können jeden jederzeit treffen. Geregelt ist für diesen Fall häufig nichts. Das trifft dann die Angehörigen um so härter. Muss schnell gehandelt werden, besteht oft keine Möglichkeit, auf Bankkonten, Vermögenswerte zuzugreifen und die notwendigen Dispositionen zu treffen. Das Gericht muß in einem länger dauernden Verfahren einen Betreuer bestellen, der dann für den Betroffenen die Entscheidungen trifft.
Hier hat der Gesetzgeber Möglichkeiten vorgesehen, den eigenen Willen zu verwirklichen und eine Person seines Vertrauens für diese Fragen einzusetzen:
1. Vorsorgevollmacht
Mit einer sog. Vorsorgevollmacht kann
man zu Zeiten, zu denen man noch im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte
ist, eine Person seines Vertrauens (z.B. den Ehegatten) bevollmächtigen,
für einen Entscheidungen selbstständig zu treffen, wenn man dazu
selbst nicht mehr in der Lage ist, weil man beispielsweise infolge eines
Unfalls im Koma liegt oder an altersbedingter Geistesschwäche leidet.
Der Bevollmächtigte handelt dann quasi wie ein vom Vormundschaftsgericht
bestellter Betreuer und kann diesen sogar ersetzen. Der Bevollmächtigte
kann Vermögensentscheidungen, aber auch Entscheidungen im Rahmen der
Gesundheitsfürsorge für den Betroffenen treffen.
Eine derartige Vorsorgevollmacht spart den Betroffenen und ihren Angehörigen Ärger und gibt dem Vertrauten die Möglichkeit, alle Dinge für den Kranken zu erledigen.
Die notarielle Vorsorgevollmacht hat den unschätzbaren Vorteil, daß der Notar den Beteiligten ausführlich über die rechtlichen Folgen informieren kann. Die notarielle Vollmacht ist daher vollständig und unangreifbar.
Wegen des besonderen Vertrauenscharakters der Vorsorgevollmacht sollte ein Mensch ausgewählt werden, dem man voll vertraut. In der Regel wird dies der Ehepartner, der Lebensgefährte oder der Freund sein.
2. Vorsorgevollmacht ist Pflicht für
unverheiratete Lebenspartner
Leben Sie in einer sog. nichtehelichen
Lebensgemeinschaft, dann ist die Vorsorgevollmacht ein Muss. Im Falle der
Krankheit oder eines Unfalls hat der Lebenspartner keinerlei Rechte gegenüber
dem Krankenhaus, Ärzten, Behörden und der Bank. Er erhält
keine Einsicht in die Krankenunterlagen, darf keine medizinischen Entscheidungen
für den Kranken treffen. Dies kann nur durch eine Vorsorgevollmacht
erreicht werden.
3. Patiententestament
Patiententestament oder die Patientenverfügung
ist eine der heikelsten Angelegenheiten, die jeder nur für sich selber
entscheiden kann. Patientenverfügungen oder Patiententestamente sind
Willenserklärungen, in denen Menschen vorab festlegen können,
wie sie im Fall einer schwerwiegenden Erkrankung medizinisch behandelt
werden sollen. Es soll insbesondere solche Fälle regeln, in denen
sich Patienten wegen langandauernder Bewußtlosigkeit oder schwerer
Hirnschäden nicht mehr selber äußern können. Speziell
kann in den Verfügungen festgelegt werden, ob die Ärzte alle
Möglichkeiten moderner Medizin ausschöpfen sollen (sog. Apparatemedizin),
um das Leben zu erhalten, oder ob sie auf lebensverlängernde Maßnahmen
verzichten sollen.
Diese den letzten Lebensabschnitt betreffenden Entscheidungen kann jeder nur für sich selbst treffen. Trifft er keine Regelung, dann sind die Ärzte verpflichtet, sämtliche Maßnahmen der Intensivmedizin einzusetzen, auch wenn der Erfolg zweifelhaft ist. Wer dies nicht wünscht, muss ein Patiententestament treffen.
Auch die deutsche Bischofskonferenz und der Rat der evangelischen Kirche in Deutschland haben eine Broschüre zu diesem schwierigen Thema erarbeitet.
Patientenverfügungen sollten in jedem Fall schriftlich, besser notariell gefasst werden, damit der Wille des Betroffenen zweifelsfrei und für alle Ärzte verbindlich ist.
Lassen Sie sich von Ihrem Notar beraten!
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| letzte Aktualisierung: 23.12.2001 |
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