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| Kostenzuständigkeit bei Zahnbehandlung unter Narkose | Home | Suchen |
In der Praxis treten - bundes wie bayernweit - immer wieder Probleme mit der Übernahme der Narkosekosten bei zahnärztlicher Behandlung durch die Krankenkassen auf. Die Betroffenen werden in diesen Fällen privat zur Übernahme der Kosten gedrängt.
Grundlage der Schwierigkeiten ist eine im Laufe des Jahres 2003 ersatzlos gekündigte Vereinbarung zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung (z.B. in Bayern) und verschiedenen Krankenkassen (u.a. in Bayern auch die AOK) über die Vergütung für schwerbehandelbare bzw. behinderte Patienten.
Ist die zahnärztliche Untersuchung und Behandlung aufgrund der Behinderung nur in Vollnarkose möglich, so ist vorrangig die Krankenkasse leistungspflichtig. Übernimmt diese die Kosten nicht, so ist nach Einschätzung der Lebenshilfe - Landesverband Bayern - der Sozialhilfeträger nach § 38 BSHG leistungspflichtig, soweit die Narkose dem Bedarf des Betroffenen entspricht. Hierbei wird vom Landesverband der Lebenshilfe Bayern - vor allem auf § 38 Abs. 2 BSHG verwiesen. Der Bedarf des Betroffenen muss über ein ärztliches Attest nachgewiesen werden.
Ist eine zahnärztliche
Untersuchung
unter Narkose notwendig, soll möglichst schon im Vorfeld mit
der Krankenkasse abgesprochen werden, ob die Narkosekosten
übernommen
werden. Ist dies nicht der Fall, sollte
vorab ein Antrag auf Kostennahme beim
zuständigen Sozialhilfeträger gestellt werden.
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| letzte Aktualisierung: 3.4.2004 |
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