Menschen mit Down-Syndrom... Eltern und Freunde e.V.

Grundsicherung

Aktualisiertes Merkblatt zur Grundsicherung (bvkm e.V.)

Menschen mit Behinderung können unter bestimmten Voraussetzung Leistungen der Grundsicherung beziehen:

Menschen mit Behinderung haben einen Anspruch auf Grundsicherung, wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet haben und voll erwerbsgemindert sind. Voll erwerbsgemindert sind Menschen, die wegen einer Krankheit oder Behinderung außer Stande sind, mindestens drei Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt (zu den üblichen Arbeitsbedingungen) erwerbstätig zu sein. Die volle Erwerbsminderung muss ferner dauerhaft bestehen.

Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist eine Leistung der Sozialhilfe.

Dieses hervorragende Merkblatt (Bundesverband für körper- und mehrfachbehinderte Menschen e.V.) richtet sich speziell an Menschen mit Behinderung und ihre Familien:

Merkblatt Grundsicherung (Stand August 2020)

Das umfangreich aktualisierte Merkblatt berücksichtigt die zum 1. Januar 2020 in Kraft getretenen Änderungen aufgrund des Angehörigen-Entlastungsgesetzes sowie des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) sowie geht auf die besonderen Regelungen während der Corona-Pandemie ein.

 

Bayern: Grundsicherung im Eingangsverfahren u. Berufsbildungsbereich von WfbM ist zu gewähren

Bis Anfang Januar 2019 gab es viel Rechtsstreitigkeiten, ob für Menschen mit Behinderung, die im Eingangsverfahren/Berufsbildungsverfahren einer WfbM sind, Grundsicherung gewährt wird. Es wurde vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales behauptet, dass Grundsicherung erst dann gewährt wird, wenn ein Gutachten der Deutschen Rentenversicherung die dauerhaft volle Erwerbsminderung bestätigt hat. Diese Rechtsansicht wurde massiv angezweifelt von Menschen mit Beeinträchtigung und ihren Unterstützer*innen.

Nun liegt aktuell vom 10.1.2019 ein Schreiben des Bayerischen Sozialministeriums zum Umgang damit vor

Bayerische Grundsicherungsbehörden dürfen Grundsicherung ohne Gutachten der Deutschen Rentenversicherung gewähren!

Der Lebenshilfe-Landesverband-Bayern informiert, dass das Bayerische Sozialministerium ein neues Schreiben (10.01.2019) zur Gewährung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) an die bayerischen Grundsicherungsbehörden gesandt hat.

Das Bayerische Sozialministerium sagt hier (entgegen der Meinung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales) zu den Grundsicherungsämtern, dass bayerische Grundsicherungsbehörden Grundsicherung auch ohne Vorliegen eines Gutachtens der Deutschen Rentenversicherung (dauerhafte volle Erwerbsminderung liegt vor) gewähren dürfen.

Diese Auffassung wird von allen Behindertenverbänden, zahlreichen Bundesländern und inzwischen von einer Vielzahl von Gerichten geteilt (z.B. Sozialgericht Nürnberg mit Urteil vom 16.10.2018, AZ S 8 SO 51/18, wogegen die Stadt Nürnberg keine Berufung eingelegt hat, sodass das Urteil rechtskräftig geworden ist).

Das Bayerische Sozialministerium erlaubt somit den bayerischen Grundsicherungsämtern zur Vermeidung unnötiger Gerichtsverfahren sich dieser Auffassung anzuschließen.

Somit können sie Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung für Beschäftigte im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich von WfbMs ohne Prüfung der dauerhaften vollen Erwerbsminderung gewähren.

Einige Grundsicherungsämter haben bereits begonnen, bisher unbearbeitete Fälle und solche, bei denen Widerspruchsverfahren laufen, nunmehr positiv zu entscheiden. Sollte vom zuständigen Grundsicherungsamt keine Zustimmung von sich aus kommen, dann mit Hinweis auf das oben genannte Rundschreiben eine positive Entscheidung einfordern.

Betroffene, die bereits gegen einen Ablehnungs-Bescheid vor dem Sozialgericht geklagt haben, können das Rundschreiben des Sozialministeriums an das zuständige Sozialgericht senden und damit ihre Argumentation untermauern. Das gilt auch bei derzeit ruhenden Verfahren. Vermutlich kommt es nun zu Anerkenntnissen der beklagten Grundsicherungsträger.

Broschüre: Einsatz von Einkommen und Vermögen

Das Netzwerk für Inklusion, Teilhabe, Selbstbestimmung und Assistenz in Karlsruhe und das Kompetenzzentrum Selbstbestimmt Leben in Detmold haben eine gute Informationsbroschüre zum „Einsatz von Einkommen und Vermögen – Änderungen durch das Bundesteilhabegesetz“ (Stand 2018) erstellt.

Anrechnung des Einkommens der Eltern bei der Grundsicherung - lebenshilfe.de

Wann hat ein Mensch mit Behinderung Anspruch auf Grundsicherung? Und welche Rolle spielt das Einkommen seiner Eltern?

Ein Mensch mit Behinderung hat auch dann Anspruch auf Grundsicherung, wenn das Einkommen seiner beiden Eltern zusammen die 100.000 Euro-Grenze übersteigt. Entscheidend ist, ob das alleinige Brutto-Einkommen eines einzelnen Elternteils diese Summe überschreitet. Dann würde der Anspruch auf Grundsicherung entfallen. Dem Menschen mit Behinderung steht dann allenfalls Hilfe zum Lebensunterhalt zu. Das hat das Bundessozialgericht entschieden. Der Bundesgerichtshof sieht es genauso. Auf das Vermögen der Eltern kommt es bei der Berechnung übrigens nicht an.

Weitere Informationen und das dazugehörige Urteil des Bundesgerichtshofes vom 8. Juli 2015 (Az: XII ZB 56/14) findet Ihr hier bei der Lebenshilfe Bundesvereinigung ...

Aktuelles & Termine

Treffen

Unsere Selbsthilfe-Gruppen-Treffen finden jeden dritten Dienstag im Monat statt um 19:30 Uhr, Nebenzimmer der Gaststätte "Nikopolis / Zum Katzenberg" (Zobelweg 1, 97084 Würzburg-Heidingsfeld).

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Unsere Kindergruppe trifft sich jeden 1. Sonntag im Monat am Spielplatz am Main in der Zellerau (unterhalb Kloster Himmelspforten, Mainaustr. 40)

Details und Kontakt zur Kindergruppe findet Ihr hier ...