Menschen mit Down-Syndrom... Eltern und Freunde e.V.

Landespflegegeld Bayern

Der Lebenshilfe-Landesverband informiert 05/2018, dass Bayern ein bayerisches Landespflegegeld einführen wird.

Diese Leistung soll ab September 2018 ausgezahlt werden und wird 1.000 € pro Jahr für Menschen ab Pflegegrad 2 und mit Hauptwohnsitz in Bayern betragen. Diese Leistung ist steuerfrei, wird weder beim Pflegegeld nach SGB XI in Abzug gebracht, noch bei existenzsichernden Leistungen nach dem SGB II („Hartz 4“) oder SGB XII (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) als Einkommen angerechnet. Bei Leistungen der "Hilfe zur Pflege" nach dem SGB XII (eine Hilfe im Leistungskatalog der Sozialhilfe) wird eine Anrechnung stattfinden. Die Leistung soll unabhängig davon erbracht werden, ob die Pflegebedürftigen in häuslichem Umfeld oder in einer stationären Einrichtung leben.

Wichtig: Bei Sozialhilfe-/Grundsicherungs-Empfängern wird angespartes Landespflegegeld auf das Schonvermögen angerechnet!

Anträge auf das Landespflegegeld können bereits gestellt werden.

Die Bearbeitung der Anträge startet voraussichtlich ab August 2018.

Zwischenzeitlich wurde folgender strittige Punkt geklärt: Das Landespflegegeld wird bei erwachsenen Kindern nicht auf das Kindergeld angerechnet.

Das Bayerischen Gesundheits- und Pflegeministerium informierte dazu mit Schreiben vom 19.07.2018:
„Wir freuen uns, Ihnen mitteilen zu können, dass das Bundeszentralamt für Steuern die Familienkassen in einem Info-Brief mittlerweile dahingehend instruiert hat, das Bayerische Landespflegegeld bei der vereinfachten Berechnung des Kindergeldanspruchs gar nicht mehr und bei der ausführlichen Berechnung als neutralen Posten ... anzusetzen.
Die Eltern bzw. rechtlichen Vertreter pflegebedürftiger erwachsener Kinder mit Behinderung müssen also nicht befürchten, den Kindergeldanspruch zu verlieren, wenn sie das Bayerische Landespflegegeld in Anspruch nehmen.“

 

Diese Streit um die Anrechnung des Landespflegegelds auf die Hilfe zur Pflege sowie auf Sozialleistungen (somit auch auf die Grundsicherung) zog sich mit unterschiedlichen Rechtsauffassungen zwischen bayerischen und Bundesstellen bis November 2018 hin. Nach aktuellem Stand (sh. intakt.info hier) gilt:

"Ebenso wie beim Familiengeld gab es Rechtsunsicherheit bei der Frage, inwieweit das Bayerische Landespflegegeld auf die Leistungen der Sozialhilfe angerechnet werden muss. Zwischen dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bayerischen Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales bestand Einvernehmen darüber, dass das Bayerische Landespflegegeld nicht auf die Leistungen der Grundsicherung und der Hilfe zum Lebensunterhalt anzurechnen ist.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales vertritt allerdings die Auffassung, dass das Landespflegegeld auf die Hilfe zur Pflege angerechnet werden müsse. Diese Auffassung hat das Bundesministerium dem Bayerischen Sozialministerium auch schriftlich mitgeteilt.

Nachdem das Bayerische Sozialministerium bei seiner Rechtsauffassung blieb, hat der Hauptausschuss des Bayerischen Bezirketags in seiner Sitzung am 28. September 2018 beschlossen, das Landespflegegeld in der Sozialhilfe nicht als Einkommen zu berücksichtigen, da die strittige Rechtsfrage nicht zu Lasten der betroffenen Bürgerinnen und Bürger gehen dürfe."
Quelle: bezirketag.nfo Nr. 4, 2018, S. 10


Detaillierte Informationen findet Ihr hier http://www.landespflegegeld.bayern.de

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